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PVG 2015 17

Graubünden · 2026-02-13 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 a) Hinsichtlich der Folgen von Fristversäumnissen wird in Lehre und Rechtsprechung zwischen Verwirkungs- und Ord- nungsfristen unterschieden. Verwirkungsfristen sind dadurch ge- kennzeichnet, dass ein materielles oder prozessuales Recht er- lischt, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist vorgenommen wird. Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicher- heit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ab- lauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3454/2010 E.3.2.1 mit Verweis auf BGE 125 V 262 E.5a sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2010 vom 19. Januar 201 , E.3.2.2). Demgegenüber weisen Ordnungsfristen den Charakter einer rei- nen Ordnungsvorschrift auf, welche den geordneten Verfahrens- gang gewährleisten sollen, ohne dass sie mit Verwirkungsfolgen verbunden sind. Eine Verfahrenshandlung kann demzufolge auch nach Fristablauf noch vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Ver-fahrensgang dies nicht ausschliesst. Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben nur dann den Charak- ter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde. 1 4 17

1 /17 Verfahren PVG 2015 Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3454/2010 E.2.3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen so- wie PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 1 N 73 und CAVELTI, in: AUER / MÜLLER / SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 20 N 6). Die angedrohten Säumnisfolgen müssen so- dann verhältnismässig sein, wobei einschneidende Säumnisfol- gen wie insbesondere das Nichteintreten nur dann angedroht werden dürfen, wenn die betreffende Sanktion gesetzlich vorge- sehen ist (vgl. PLÜSS, a.a.O., § 1 N 74).

b) Damit ist mit Blick auf die vorliegende Streitfrage fest- zuhalten, dass behördlich oder richterlich angeordnete Fristen nur ausnahmsweise den Charakter einer Verwirkungsfrist haben, nämlich dann, wenn sie als solche angesetzt werden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wird. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin im Laufe des vorliegenden Ver- fahrens anerkannt zu haben. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in Ziff. 10.1 der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist die umstrittene Frist vorliegend nicht als Verwirkungsfrist be- zeichnet worden. Weder die Tatsachen, dass es sich um eine abso- lut bindende Auflage handle und dass die zeitliche Befristung der Nachreichung erst mit der Baubewilligung ins Spiel gekommen sei, noch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 an die in Ziff. 15 der Baubewilligung ebenfalls statuierten zwanzigtä- gige Frist zur Stellungnahme gehalten hat, deuten auf das Vorlie- gen einer Verwirkungsfrist hin. Auch aus den zitierten Passagen aus den Urteilen des Verwaltungs- resp. des Bundesgerichts ver- mag die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ihren Gun- sten abzuleiten. Selbst wenn man im Rahmen einer Auslegung – der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend – zum Schluss gelangen würde, dass die Frist zufolge der Verwendung des Worts «spätestens» als Verwirkungsfrist aufzufassen gewesen wäre, so steht zweifellos fest, dass mit der fraglichen Nachfristan- setzung keine Säumnisfolgen wie das Dahinfallen der Baubewilli- gung in Aussicht gestellt worden sind. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Grundlage sich eine derart drastische Sanktion abstützen lassen würde.

c) Vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung kann es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Zweimonatsfrist zur Nachreichung des Baugrubensicherungsprojekts demnach gar 1 5

1 /17 Verfahren PVG 2015 nicht um eine Verwirkungsfrist handeln, welche die Unwirksamkeit der Baubewilligung vom 31. Oktober 201 und damit eine Neuein- leitung des Baubewilligungsverfahrens zur Folge hätte. Ange- sichts der klaren Rechtslage erübrigen sich Ausführungen zu den umstrittenen Fragen, ob die Zweimonatsfrist überhaupt hätte ein- gehalten werden können, ob die Zweiteilung des Bewilligungsver- fahrens resp. die Abspaltung des Nachweises der Baugrubensi- cherung gerechtfertigt war oder ob die Erstreckung der Frist für den Baubeginn als Erstreckung der Frist für den Nachweis des Baugrubensicherungsprojekts hat verstanden werden dürfen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin postulierten Säum- nisfolge der Hinfälligkeit der Baubewilligung vom 31. Oktober 201 bleibt jedoch festzuhalten, dass diese insofern unverhältnismäs- sig gewesen wäre, als eine erneute Durchführung des gesamten Baubewilligungsverfahrens einem prozessualen Leerlauf gleich- gekommen wäre, zumal über das Bauprojekt in materieller Hin- sicht bereits weitestgehend (höchst-)richterlich entschieden wor- den ist. R 15 38 Urteil vom 25. August 2015 1 6

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1 /17 Verfahren PVG 2015 Unterscheidung zwischen Verwirkungs- und Ordnungs- frist.

– Abgrenzung der beiden Fristarten (E.4a).

– Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (E.4a).

– Behördliche Fristen haben nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam ge- macht wurde (E.4b, c). Differenza tra termine di perenzione e d'ordine.

– Delimitazione dei due tipi di termini (cons. 4a).

– Quale sia il significato da dare ad un termine va stabilito con interpretazione di volta in volta (cons. 4a).

– Termini amministrativi hanno il carattere di termini di perenzione solo se sono valutabili come tali e se paral- lelamente vengono richiamate all'attenzione le conse- guenze in caso di violazione (cons. 4b, c). Erwägungen:

4. a) Hinsichtlich der Folgen von Fristversäumnissen wird in Lehre und Rechtsprechung zwischen Verwirkungs- und Ord- nungsfristen unterschieden. Verwirkungsfristen sind dadurch ge- kennzeichnet, dass ein materielles oder prozessuales Recht er- lischt, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist vorgenommen wird. Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicher- heit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ab- lauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3454/2010 E.3.2.1 mit Verweis auf BGE 125 V 262 E.5a sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2010 vom 19. Januar 201 , E.3.2.2). Demgegenüber weisen Ordnungsfristen den Charakter einer rei- nen Ordnungsvorschrift auf, welche den geordneten Verfahrens- gang gewährleisten sollen, ohne dass sie mit Verwirkungsfolgen verbunden sind. Eine Verfahrenshandlung kann demzufolge auch nach Fristablauf noch vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Ver-fahrensgang dies nicht ausschliesst. Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben nur dann den Charak- ter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde. 1 4 17

1 /17 Verfahren PVG 2015 Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3454/2010 E.2.3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen so- wie PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 1 N 73 und CAVELTI, in: AUER / MÜLLER / SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 20 N 6). Die angedrohten Säumnisfolgen müssen so- dann verhältnismässig sein, wobei einschneidende Säumnisfol- gen wie insbesondere das Nichteintreten nur dann angedroht werden dürfen, wenn die betreffende Sanktion gesetzlich vorge- sehen ist (vgl. PLÜSS, a.a.O., § 1 N 74).

b) Damit ist mit Blick auf die vorliegende Streitfrage fest- zuhalten, dass behördlich oder richterlich angeordnete Fristen nur ausnahmsweise den Charakter einer Verwirkungsfrist haben, nämlich dann, wenn sie als solche angesetzt werden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wird. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin im Laufe des vorliegenden Ver- fahrens anerkannt zu haben. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in Ziff. 10.1 der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist die umstrittene Frist vorliegend nicht als Verwirkungsfrist be- zeichnet worden. Weder die Tatsachen, dass es sich um eine abso- lut bindende Auflage handle und dass die zeitliche Befristung der Nachreichung erst mit der Baubewilligung ins Spiel gekommen sei, noch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 an die in Ziff. 15 der Baubewilligung ebenfalls statuierten zwanzigtä- gige Frist zur Stellungnahme gehalten hat, deuten auf das Vorlie- gen einer Verwirkungsfrist hin. Auch aus den zitierten Passagen aus den Urteilen des Verwaltungs- resp. des Bundesgerichts ver- mag die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ihren Gun- sten abzuleiten. Selbst wenn man im Rahmen einer Auslegung – der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend – zum Schluss gelangen würde, dass die Frist zufolge der Verwendung des Worts «spätestens» als Verwirkungsfrist aufzufassen gewesen wäre, so steht zweifellos fest, dass mit der fraglichen Nachfristan- setzung keine Säumnisfolgen wie das Dahinfallen der Baubewilli- gung in Aussicht gestellt worden sind. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Grundlage sich eine derart drastische Sanktion abstützen lassen würde.

c) Vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung kann es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Zweimonatsfrist zur Nachreichung des Baugrubensicherungsprojekts demnach gar 1 5

1 /17 Verfahren PVG 2015 nicht um eine Verwirkungsfrist handeln, welche die Unwirksamkeit der Baubewilligung vom 31. Oktober 201 und damit eine Neuein- leitung des Baubewilligungsverfahrens zur Folge hätte. Ange- sichts der klaren Rechtslage erübrigen sich Ausführungen zu den umstrittenen Fragen, ob die Zweimonatsfrist überhaupt hätte ein- gehalten werden können, ob die Zweiteilung des Bewilligungsver- fahrens resp. die Abspaltung des Nachweises der Baugrubensi- cherung gerechtfertigt war oder ob die Erstreckung der Frist für den Baubeginn als Erstreckung der Frist für den Nachweis des Baugrubensicherungsprojekts hat verstanden werden dürfen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin postulierten Säum- nisfolge der Hinfälligkeit der Baubewilligung vom 31. Oktober 201 bleibt jedoch festzuhalten, dass diese insofern unverhältnismäs- sig gewesen wäre, als eine erneute Durchführung des gesamten Baubewilligungsverfahrens einem prozessualen Leerlauf gleich- gekommen wäre, zumal über das Bauprojekt in materieller Hin- sicht bereits weitestgehend (höchst-)richterlich entschieden wor- den ist. R 15 38 Urteil vom 25. August 2015 1 6