Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädi- gung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung 9
63 brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag (IPZ) erhöht; dieser Zu- schlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche IPZ beträgt bei einem invaliditätsbedingten Be- treuungsaufwand von mind. 8 Std. proTag 60 %, bei einem solchen von mind. 6 Std. pro Tag 40 % und bei einem solchen von mind.
E. 4 Std. pro Tag 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bun- desrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. In der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung wird in Art. 39 IVV dazu was folgt gere- gelt: Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, falls diese im Tagesdurchschnitt in- folge Beeinträchtigung der Gesundheit eine zusätzliche Betreuung von mind. 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreu- ung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Ver- gleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizini- sche Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor- genommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Mass- nahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beein- trächtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Über- wachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über- wachung ist gar als Betreuung von 4 Stunden anrechenbar (Abs. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 06.10.2005 [I 67/05] E. 3–4).
b) Vorab gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits den Begriff «pädagogisch-therapeutische Massnahmen» – als Ar- gument um den Mehrbedarf bei den verschiedenen Verrichtungen nicht anzurechnen – nicht richtig verwendet hat. Sie spricht fälsch- licherweise von «pädagogisch-erzieherischen Massnahmen». Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gehören in den Be- reich der Sonderschulung. Es werden dabei einerseits pädago- gisch-therapeutische Massnahmen zur Ergänzung des Sonder- schulunterrichts und anderseits solche, die den Versicherten den Besuch der Volksschule ermöglichen, unterschieden. Dazu zählen
z. B. eine allfällige Musiktherapie, Psychomotoriktherapie, Logo- pädie oder Spieltherapie. Der Begriff «therapeutisch» verdeutlicht, dass dabei die Behandlung des Leidens (im Hinblick auf den Son- derschulunterricht) im Vordergrund steht (vgl. Massnahmekatalog in aArt. 19 Abs. 2 lit. c IVG oder aArt. 8 Abs. 1 lit. c IVV). Der Begriff «pädagogisch» grenzt die getroffene Aktivität von der medizini- schen Massnahme ab. Es handelt sich bei den pädagogisch-thera- peutischen Massnahmen sinngemäss also um eine rein heilpäda-
64 8/9 Sozialversicherung PVG 2009 8/9 Sozialversicherung PVG 2009 gogische Behandlung (vgl. zum Ganzen: Meyer-Blaser, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 144 ff.). Dementsprechend geht die Beschwerdegegnerin fehl, wenn sie bei diversen Verrichtungen (wie Fortbewegung; Pflege gesell- schaftlicher Kontakte; Kleiderwechsel; Notdurft; WC-Training; Kör- perpflege; Händewaschen und Zähneputzen) von pädagogisch- therapeutischen Massnahmen spricht und allein aufgrund dieser fehlerhaften Qualifikation einen anrechenbaren Mehraufwand ab- lehnte. Recte wären jene Verrichtungen nicht den pädagogisch- therapeutischen Massnahmen (Sonderschulbereich), sondern dem Bereich der unerlässlichen Grundpflege zuzuordnen gewesen. Ein allfälliger Mehraufwand ist daher in die einzelnen Lebensverrich- tungen klar mit einzubeziehen bzw. IV-rechtlich anzurechnen.
c) Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, das z. B. auf dem Sektor «Fortbewegung und Pflege von Sozialkontakten» überhaupt kein zeitlicher Mehraufwand berücksichtigt wurde, ob- wohl der minderjährige Beschwerdeführer schon dort zweifelsfrei für hilfsbedürftig qualifiziert wurde. Für die Entwicklung und Ge- sundheit des Kindes ist es aber – wie für jeden Menschen – wich- tig, sich im Freien bewegen zu können und so auch soziale Kon- takte knüpfen zu können. Dies gilt ganz besonders auch für den Beschwerdeführer, der unter einem mittelschweren Entwicklungs- rückstand (im Vergleich zu seinen Altersgenossen doch erheblich zurückgeblieben) leidet. Wegen dieses Rückstands ist es für ihn eben auch unmöglich, alleine nach draussen zu gehen oder den Kindergarten-/Schulweg allein und unbeaufsichtigt zurückzulegen. Bereits die Berücksichtigung des daraus resultierenden zeitlichen Mehraufwands von mind. 30 Minuten pro Tag in jener alltäglichen Lebensverrichtung nimmt total ein Ausmass an Mehrbetreuung von über 4 Std. pro Tag durch Dritte ein, womit die Zeitlimite laut Art. 39 Abs. 1 IVV schon erreicht wird, was Anspruch auf IPZ im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG auslöst.
d) Nach jener Feststellung kann somit offen bleiben, in welchem Umfang die fälschlicherweise als pädagogisch-therapeu- tischen Massnahmen qualifizierten Verrichtungen (beim An- und Auskleiden; bei der Körperpflege [Händewaschen/Zähneputzen] oder bei der Notdurft [WC-Training/Windelwechsel]) – was gleich- altrige nicht behinderte Kinder bereits ohne Betreuung tun – zu berücksichtigen sind. Denn der notwendige Mehrbedarf beträgt deutlich über 4 Std. pro Tag. Zu diesem Schluss sind ferner auch schon die Kinderärzte Dr. H. (3 Std. 30 Minuten; plus 30 Minuten
8/9 Sozialversicherung PVG 2009 65 proTag für Körperpflege) sowie Dr. J. (erhöhte Aufmerksamkeit für Betreuer und intensivere Überwachung mit fortschreitendem Alter des Beschwerdeführers nötig) gelangt, woraus im Gesamtkontext klarerweise ein zeitlicher Mehraufwand von mind. 4 Stunden re- sultiert. S 08 173 Urteil vom 12. Mai 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
62 Sozialversicherung 8 Assicurazioni sociali Invalidenversicherung. Intensivpflegezugschlag gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG.
– Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Be- handlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Menschen; der Betreuungs- und Überwa- chungsaufwand wird in Prozenten festgelegt und abge- golten (E.1a).
– Es gilt zwischen pädagogisch-therapeutischen Massnah- men (Sonderschulbereich) und der Grundpflege der be- hinderten Person zu unterscheiden (E.1b).
– Bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen ist auf den Entwicklungsrückstand im Vergleich zu den Altersgenossen abzustellen (E.1c).
– Im Gesamtkontext muss ein Mehraufwand von mindes- tens 4 Stunden pro Tag nachgewiesen werden, um An- spruch auf lntensivpflegezuschlag zu haben (E.1d). Assicurazione per l’invalidità. Supplemento per cure in- tensive giusta l’art. 42ter cpv. 3 LAI.
– Computabile come assistenza è il maggior fabbisogno di trattamento e di cure di base rispetto a persone non in- valide; il fabbisogno di assistenza e di sorveglianza è sta- bilito e corrisposto in percento (cons. 1a).
– Occorre distinguere tra le misure terapeutico-pedagogi- che (settore della scuola speciale) e la cura di base della persona disabile (cons. 1b).
– Nell’esecuzione delle funzioni quotidiane occorre fon- darsi sul grado di ritardo dello sviluppo rispetto ad una persona della stessa età (cons. 1c).
– Per aver diritto al supplemento per cure intensive deve essere complessivamente dimostrato un maggior fabbi- sogno di almeno 4 ore al giorno (cons. 1d). Erwägungen:
1. a) Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädi- gung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung 9
63 brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag (IPZ) erhöht; dieser Zu- schlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche IPZ beträgt bei einem invaliditätsbedingten Be- treuungsaufwand von mind. 8 Std. proTag 60 %, bei einem solchen von mind. 6 Std. pro Tag 40 % und bei einem solchen von mind. 4 Std. pro Tag 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bun- desrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. In der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung wird in Art. 39 IVV dazu was folgt gere- gelt: Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, falls diese im Tagesdurchschnitt in- folge Beeinträchtigung der Gesundheit eine zusätzliche Betreuung von mind. 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreu- ung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Ver- gleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizini- sche Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor- genommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Mass- nahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beein- trächtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Über- wachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über- wachung ist gar als Betreuung von 4 Stunden anrechenbar (Abs. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 06.10.2005 [I 67/05] E. 3–4).
b) Vorab gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits den Begriff «pädagogisch-therapeutische Massnahmen» – als Ar- gument um den Mehrbedarf bei den verschiedenen Verrichtungen nicht anzurechnen – nicht richtig verwendet hat. Sie spricht fälsch- licherweise von «pädagogisch-erzieherischen Massnahmen». Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gehören in den Be- reich der Sonderschulung. Es werden dabei einerseits pädago- gisch-therapeutische Massnahmen zur Ergänzung des Sonder- schulunterrichts und anderseits solche, die den Versicherten den Besuch der Volksschule ermöglichen, unterschieden. Dazu zählen
z. B. eine allfällige Musiktherapie, Psychomotoriktherapie, Logo- pädie oder Spieltherapie. Der Begriff «therapeutisch» verdeutlicht, dass dabei die Behandlung des Leidens (im Hinblick auf den Son- derschulunterricht) im Vordergrund steht (vgl. Massnahmekatalog in aArt. 19 Abs. 2 lit. c IVG oder aArt. 8 Abs. 1 lit. c IVV). Der Begriff «pädagogisch» grenzt die getroffene Aktivität von der medizini- schen Massnahme ab. Es handelt sich bei den pädagogisch-thera- peutischen Massnahmen sinngemäss also um eine rein heilpäda-
64 8/9 Sozialversicherung PVG 2009 8/9 Sozialversicherung PVG 2009 gogische Behandlung (vgl. zum Ganzen: Meyer-Blaser, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 144 ff.). Dementsprechend geht die Beschwerdegegnerin fehl, wenn sie bei diversen Verrichtungen (wie Fortbewegung; Pflege gesell- schaftlicher Kontakte; Kleiderwechsel; Notdurft; WC-Training; Kör- perpflege; Händewaschen und Zähneputzen) von pädagogisch- therapeutischen Massnahmen spricht und allein aufgrund dieser fehlerhaften Qualifikation einen anrechenbaren Mehraufwand ab- lehnte. Recte wären jene Verrichtungen nicht den pädagogisch- therapeutischen Massnahmen (Sonderschulbereich), sondern dem Bereich der unerlässlichen Grundpflege zuzuordnen gewesen. Ein allfälliger Mehraufwand ist daher in die einzelnen Lebensverrich- tungen klar mit einzubeziehen bzw. IV-rechtlich anzurechnen.
c) Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, das z. B. auf dem Sektor «Fortbewegung und Pflege von Sozialkontakten» überhaupt kein zeitlicher Mehraufwand berücksichtigt wurde, ob- wohl der minderjährige Beschwerdeführer schon dort zweifelsfrei für hilfsbedürftig qualifiziert wurde. Für die Entwicklung und Ge- sundheit des Kindes ist es aber – wie für jeden Menschen – wich- tig, sich im Freien bewegen zu können und so auch soziale Kon- takte knüpfen zu können. Dies gilt ganz besonders auch für den Beschwerdeführer, der unter einem mittelschweren Entwicklungs- rückstand (im Vergleich zu seinen Altersgenossen doch erheblich zurückgeblieben) leidet. Wegen dieses Rückstands ist es für ihn eben auch unmöglich, alleine nach draussen zu gehen oder den Kindergarten-/Schulweg allein und unbeaufsichtigt zurückzulegen. Bereits die Berücksichtigung des daraus resultierenden zeitlichen Mehraufwands von mind. 30 Minuten pro Tag in jener alltäglichen Lebensverrichtung nimmt total ein Ausmass an Mehrbetreuung von über 4 Std. pro Tag durch Dritte ein, womit die Zeitlimite laut Art. 39 Abs. 1 IVV schon erreicht wird, was Anspruch auf IPZ im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG auslöst.
d) Nach jener Feststellung kann somit offen bleiben, in welchem Umfang die fälschlicherweise als pädagogisch-therapeu- tischen Massnahmen qualifizierten Verrichtungen (beim An- und Auskleiden; bei der Körperpflege [Händewaschen/Zähneputzen] oder bei der Notdurft [WC-Training/Windelwechsel]) – was gleich- altrige nicht behinderte Kinder bereits ohne Betreuung tun – zu berücksichtigen sind. Denn der notwendige Mehrbedarf beträgt deutlich über 4 Std. pro Tag. Zu diesem Schluss sind ferner auch schon die Kinderärzte Dr. H. (3 Std. 30 Minuten; plus 30 Minuten
8/9 Sozialversicherung PVG 2009 65 proTag für Körperpflege) sowie Dr. J. (erhöhte Aufmerksamkeit für Betreuer und intensivere Überwachung mit fortschreitendem Alter des Beschwerdeführers nötig) gelangt, woraus im Gesamtkontext klarerweise ein zeitlicher Mehraufwand von mind. 4 Stunden re- sultiert. S 08 173 Urteil vom 12. Mai 2009