Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 a) Die Ausschreibung darf gemäss Art. 13 SubV techni-
sche Spezifikationen enthalten, wobei sich diese gemäss Art. 13
Abs. 1 lit. a SubV eher auf den Nutzen der Leistung als auf die Kon-
struktion beziehen soll. In Bezug auf die technischen Spezifikatio-
nen hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau entschieden,
dass es den Vergabebehörden grundsätzlich verwehrt sei, aus-
schliesslich das Produkt eines bestimmten Herstellers zu verlangen
oder die technischen Spezifikationen so zu bestimmen, dass nur
ein beschränkter Anbieterkreis oder sogar nur ein einziger Anbie-
ter überhaupt in der Lage sei, ein den einschränkenden Bedin-
gungen der Ausschreibung entsprechendes Angebot einzureichen.
Dem öffentlichen Auftraggeber sei es untersagt, sich auf techni-
sche Spezifikationen zu beziehen oder Produktvorgaben zu ma-
chen, die dazu führten, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt
oder ausgeschlossen würden. Grundsätzlich müssten in einem öf-
fentlich ausgeschriebenen Verfahren alle interessierten und geeig-
neten Anbieter der betreffenden Branchen die gleiche Möglichkeit
haben, für die zu vergebende Leistung ein Angebot einzureichen,
welches auch eine Chance auf den Zuschlag habe. Die öffentlichen
Vergabestellen hätten sich neutral zu verhalten und allen poten-
tiellen Anbietern einen offenen und fairen Wettbewerb zu gewähr-
leisten (AGVE 1998, S. 402 ff.). Diese Überlegungen gelten in glei-
cher Weise für das Submissionsrecht des Kantons Graubünden.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Behörde bei den technischen
Spezifikationen ein gewisses Ermessen zusteht. Nach dem oben
Gesagten erscheint aber klar, dass diese den Wettbewerb ein-
schränkenden Spezifikationen sachlich begründet und nachvoll-
ziehbar sein müssen.
U 09 65
Urteil vom 22. September 2009
179
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14/35 Submission PVG 2009
35
Technische Spezifikationen.
– Technische Spezifikationen sind wettbewerbsneutral
auszugestalten.
Specificazioni tecniche
– Specificazioni tecniche devono essere ininfluenti dal
punto di vista della concorrenza.
Erwägungen:
3. a) Die Ausschreibung darf gemäss Art. 13 SubV techni-
sche Spezifikationen enthalten, wobei sich diese gemäss Art. 13
Abs. 1 lit. a SubV eher auf den Nutzen der Leistung als auf die Kon-
struktion beziehen soll. In Bezug auf die technischen Spezifikatio-
nen hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau entschieden,
dass es den Vergabebehörden grundsätzlich verwehrt sei, aus-
schliesslich das Produkt eines bestimmten Herstellers zu verlangen
oder die technischen Spezifikationen so zu bestimmen, dass nur
ein beschränkter Anbieterkreis oder sogar nur ein einziger Anbie-
ter überhaupt in der Lage sei, ein den einschränkenden Bedin-
gungen der Ausschreibung entsprechendes Angebot einzureichen.
Dem öffentlichen Auftraggeber sei es untersagt, sich auf techni-
sche Spezifikationen zu beziehen oder Produktvorgaben zu ma-
chen, die dazu führten, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt
oder ausgeschlossen würden. Grundsätzlich müssten in einem öf-
fentlich ausgeschriebenen Verfahren alle interessierten und geeig-
neten Anbieter der betreffenden Branchen die gleiche Möglichkeit
haben, für die zu vergebende Leistung ein Angebot einzureichen,
welches auch eine Chance auf den Zuschlag habe. Die öffentlichen
Vergabestellen hätten sich neutral zu verhalten und allen poten-
tiellen Anbietern einen offenen und fairen Wettbewerb zu gewähr-
leisten (AGVE 1998, S. 402 ff.). Diese Überlegungen gelten in glei-
cher Weise für das Submissionsrecht des Kantons Graubünden.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Behörde bei den technischen
Spezifikationen ein gewisses Ermessen zusteht. Nach dem oben
Gesagten erscheint aber klar, dass diese den Wettbewerb ein-
schränkenden Spezifikationen sachlich begründet und nachvoll-
ziehbar sein müssen.
U 09 65
Urteil vom 22. September 2009
179