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PVG 2009 34

Praxis Verwaltungsgericht

Graubünden · 2009-12-31 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm

anvertrautes Arbeitsergebnis, wie Offerten, Berechnungen oder

Pläne, unbefugt verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Das

Unlautere hängt hier also von der unbefugten Verwertung eines

anvertrauten Arbeitsergebnisses ab, weshalb diese Norm sich

nicht auf jedes Arbeitsergebnis beziehen kann (vgl. Mario M. Pe-

drazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A.,

N 9.08). Voraussetzung von Art. 5 lit. a UWG ist zunächst einmal,

dass ein Arbeitsergebnis anvertraut worden ist. Dies wiederum

bedingt, dass das Arbeitsergebnis überhaupt eines bestimmten

Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung fähig ist. Ist

das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt oder wird

es frei angeboten, so scheidet eine Anwendung von Art. 5 lit. a

UWG aus. Das rein subjektive Anvertrauen eines Arbeitsergebnis-

ses genügt demnach nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergeb-

nis selbst dazu eignen (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedraz-

zini, a.a.O., N 9.09). Sodann ist nur die Verwertung, die unbefugt

erfolgt, als unlauteres Handeln zu qualifizieren. Unbefugt ist eine

Verwertung dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Be-

fugnis nicht zusteht, was wiederum ein dahingehendes Verbot vor-

aussetzt (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O.,

N 9. 111). Das Verwaltungsgericht hat zudem in einem ähnlichen Zu-

sammenhang ausgeführt, die Tatsache, dass ein Anbieter bezüg-

lich der zu vergebenden Arbeit über einen Wissensvorsprung ver-

fügte, in der Regel nur dann zum Ausschluss führen könne, wenn

der betreffende Vorsprung gerade aus dem jeweils in Frage ste-

henden Submissionsverfahren selber herrühre. Auch vor dem Hin-

tergrund eines möglichst ökonomischen Einsatzes öffentlicher

Mittel sei es z. B. unsinnig, einen Unternehmer, der an der Errich-

tung eines Gebäudes beteiligt oder mit den laufenden Unterhalts-

arbeiten betraut war, allein deswegen von der Vergabe späterer

Sanierungsarbeiten auszuschliessen (vgl. VGU 01 111 1 und U 05 64).

U 09 47

Urteil vom 17. Juli 2009

178

34

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14/34 Submission PVG 2009

Unlauterer Wettbewerb.

– Begriff des unlauteren Wettbewerbes; Wissensvor-

sprung.

Concorrenza sleale.

– Nozione di concorrenza sleale; vantaggio nozionistico.

Erwägungen:

2. Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm

anvertrautes Arbeitsergebnis, wie Offerten, Berechnungen oder

Pläne, unbefugt verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Das

Unlautere hängt hier also von der unbefugten Verwertung eines

anvertrauten Arbeitsergebnisses ab, weshalb diese Norm sich

nicht auf jedes Arbeitsergebnis beziehen kann (vgl. Mario M. Pe-

drazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A.,

N 9.08). Voraussetzung von Art. 5 lit. a UWG ist zunächst einmal,

dass ein Arbeitsergebnis anvertraut worden ist. Dies wiederum

bedingt, dass das Arbeitsergebnis überhaupt eines bestimmten

Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung fähig ist. Ist

das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt oder wird

es frei angeboten, so scheidet eine Anwendung von Art. 5 lit. a

UWG aus. Das rein subjektive Anvertrauen eines Arbeitsergebnis-

ses genügt demnach nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergeb-

nis selbst dazu eignen (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedraz-

zini, a.a.O., N 9.09). Sodann ist nur die Verwertung, die unbefugt

erfolgt, als unlauteres Handeln zu qualifizieren. Unbefugt ist eine

Verwertung dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Be-

fugnis nicht zusteht, was wiederum ein dahingehendes Verbot vor-

aussetzt (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O.,

N 9. 111). Das Verwaltungsgericht hat zudem in einem ähnlichen Zu-

sammenhang ausgeführt, die Tatsache, dass ein Anbieter bezüg-

lich der zu vergebenden Arbeit über einen Wissensvorsprung ver-

fügte, in der Regel nur dann zum Ausschluss führen könne, wenn

der betreffende Vorsprung gerade aus dem jeweils in Frage ste-

henden Submissionsverfahren selber herrühre. Auch vor dem Hin-

tergrund eines möglichst ökonomischen Einsatzes öffentlicher

Mittel sei es z. B. unsinnig, einen Unternehmer, der an der Errich-

tung eines Gebäudes beteiligt oder mit den laufenden Unterhalts-

arbeiten betraut war, allein deswegen von der Vergabe späterer

Sanierungsarbeiten auszuschliessen (vgl. VGU 01 111 1 und U 05 64).

U 09 47

Urteil vom 17. Juli 2009

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