Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Als Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots können Qualität, Preis, Erfah- rung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik Be- triebskosten, Nachhaltigkeit, Kundendienst, Kreativität, Infrastruk- tur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch aus- schliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 4). Die ersten beiden Kriterien – die Qualität und der Preis – bilden das allgemeine und Hauptkriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, wird doch damit nichts an- deres als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art. 111 lit. j und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschrei- bung bzw. die Offertunterlagen u. a. die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu ent- halten. Der Anbieter muss nicht damit rechnen, dass im Devis nicht genannte Kriterien für die Vergabebehörde entscheidrelevant sein könnten, ansonsten sie ja in den Submissionsunterlagen hät- ten erwähnt werden müssen. 175 33
14/33 Submission PVG 2009
E. 3 a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewer- tung beim Kriterium «Lehrlingsausbildung» sei willkürlich erfolgt, weil die Beschwerdegegnerin 2 dort 5.25 von 8 möglichen Punkten erhalten habe, obwohl sie keine Lehrlinge ausbilde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, es genüge nicht zu rügen, dass das eine oder andere Zuschlagskriterium falsch interpretiert oder angewendet worden sei, um den Vorwurf der Willkür zu begründen. Massge- bend müsse vielmehr sein, dass das Ergebnis der Wirtschaftlich- keitsprüfung in seiner Gesamtheit dem Sinn von Art. 21 SubG nicht widerspreche bzw. keinen Ermessensmissbrauch wie auch keine Ermessensüberschreitung darstelle. Vorliegend vermöge der angefochtene Entscheid gerade in seiner Gesamtheit zu über- zeugen, habe doch das preisgünstigste Angebot den Zuschlag er- halten. Diese Ansicht widerspricht der oben wiedergegebenen Praxis des Verwaltungsgerichtes. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten. Die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Beurteilung des wirt- schaftlich günstigsten Angebotes ist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebotes ein. So ist es z. B. unzulässig, bei der Fällung des Zuschlagsentscheids einen Ge- sichtspunkt in die Beurteilung der Angebote einfliessen zu lassen, der sich nicht aus den vorgängig publizierten Kriterien (Zuschlags- und eventuelle Unterkriterien) ergibt. Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen, die Bedeutungs- reihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen vor- zunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuzie- hen (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechtes, 2. A., N 531 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Ver- gabebehörde handelt rechtswidrig, wenn sie den Zuschlagsent- scheid nicht (ausschliesslich) aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlags- bzw. Subkriterien und des ebenso vorgängig bekannt gegebenen (relativen) Gewichts eines jeden Kriteriums fällt (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc, a.a.O, N 531 mit Hinweis auf BRK 6/00). Der Grundsatz, dass die Bewertungsmethode so zu wählen ist, dass die bekannt gegebene Gewichtung zum Tragen kommt, gilt nicht nur für das Preiskriterium, sondern auch für die Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc, 176
14/33 Submission PVG 2009 a.a.O, N 578 mit Hinweis auf VB.2006.00205). Daraus folgt, dass eine unhaltbare Bewertung eines einzelnen Kriteriums nur dann unbeachtlich bleiben kann, wenn sich deswegen das Gesamter- gebnis nicht ändert. U 09 38 Urteil vom 7. Juli 2009 177
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Submission 14 Appalti Richtige Berücksichtigung der Zuschlagskriterien. Präzi- sierung der Rechtssprechung.
– Allgemeine Grundsätze (E. 2).
– Die unhaltbare Bewertung eines einzelnen Zuschlagskri- teriums kann nur dann unbeachtlich bleiben, wenn sich deswegen das Gesamtergebnis nicht ändert (E. 3a). Giusta presa in considerazione dei criteri di aggiudica- zione. Precisazione della giurisprudenza.
– Principi generali (cons. 2).
– L’insostenibile valutazione di un determinato criterio di aggiudicazione può restare incensurata solo se con que- sto l’intero risultato non cambia (cons. 3a). Erwägungen:
2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Als Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots können Qualität, Preis, Erfah- rung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik Be- triebskosten, Nachhaltigkeit, Kundendienst, Kreativität, Infrastruk- tur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch aus- schliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 4). Die ersten beiden Kriterien – die Qualität und der Preis – bilden das allgemeine und Hauptkriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, wird doch damit nichts an- deres als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art. 111 lit. j und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschrei- bung bzw. die Offertunterlagen u. a. die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu ent- halten. Der Anbieter muss nicht damit rechnen, dass im Devis nicht genannte Kriterien für die Vergabebehörde entscheidrelevant sein könnten, ansonsten sie ja in den Submissionsunterlagen hät- ten erwähnt werden müssen. 175 33
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3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewer- tung beim Kriterium «Lehrlingsausbildung» sei willkürlich erfolgt, weil die Beschwerdegegnerin 2 dort 5.25 von 8 möglichen Punkten erhalten habe, obwohl sie keine Lehrlinge ausbilde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, es genüge nicht zu rügen, dass das eine oder andere Zuschlagskriterium falsch interpretiert oder angewendet worden sei, um den Vorwurf der Willkür zu begründen. Massge- bend müsse vielmehr sein, dass das Ergebnis der Wirtschaftlich- keitsprüfung in seiner Gesamtheit dem Sinn von Art. 21 SubG nicht widerspreche bzw. keinen Ermessensmissbrauch wie auch keine Ermessensüberschreitung darstelle. Vorliegend vermöge der angefochtene Entscheid gerade in seiner Gesamtheit zu über- zeugen, habe doch das preisgünstigste Angebot den Zuschlag er- halten. Diese Ansicht widerspricht der oben wiedergegebenen Praxis des Verwaltungsgerichtes. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten. Die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Beurteilung des wirt- schaftlich günstigsten Angebotes ist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebotes ein. So ist es z. B. unzulässig, bei der Fällung des Zuschlagsentscheids einen Ge- sichtspunkt in die Beurteilung der Angebote einfliessen zu lassen, der sich nicht aus den vorgängig publizierten Kriterien (Zuschlags- und eventuelle Unterkriterien) ergibt. Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen, die Bedeutungs- reihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen vor- zunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuzie- hen (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechtes, 2. A., N 531 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Ver- gabebehörde handelt rechtswidrig, wenn sie den Zuschlagsent- scheid nicht (ausschliesslich) aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlags- bzw. Subkriterien und des ebenso vorgängig bekannt gegebenen (relativen) Gewichts eines jeden Kriteriums fällt (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc, a.a.O, N 531 mit Hinweis auf BRK 6/00). Der Grundsatz, dass die Bewertungsmethode so zu wählen ist, dass die bekannt gegebene Gewichtung zum Tragen kommt, gilt nicht nur für das Preiskriterium, sondern auch für die Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc, 176
14/33 Submission PVG 2009 a.a.O, N 578 mit Hinweis auf VB.2006.00205). Daraus folgt, dass eine unhaltbare Bewertung eines einzelnen Kriteriums nur dann unbeachtlich bleiben kann, wenn sich deswegen das Gesamter- gebnis nicht ändert. U 09 38 Urteil vom 7. Juli 2009 177