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PVG 2009 20

Kantonssteuer

Graubünden · 2008-01-01 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 a) Mit derTeilrevision des StG im 2007 (vgl. GRP 2006/2007, S. 410; mit RB 16.10.2007, worin die revidierte Fassung auf den 01.01.2008 in Kraft gesetzt wurde) wurde in Art. 107 Abs. 2 StG eine neue Bestimmung aufgenommen, wonach der überle- bende Ehegatten, die direkten Nachkommen und der Konkubinats- partner von der Steuer (gemeint: Erbschafts-, Nachlass- und Schenkungssteuern) befreit sind, wobei die Stief- und Pflegekin- der diesen gleichgestellt sein sollten. In der Übersicht der Vorin- stanz vom 20. 01. 2009 (S. 5) zur besagten Anpassung wurde unter dem Titel «Nachlass- und Schenkungssteuer» noch präzisierend ausgeführt, dass jene beiden Steuertypen zusammengelegt wor- 118 20

11/20 Steuern PVG 2009 den seien (StG 106–121). Als Folge der Befreiung der direkten Nachkommen und des Wechsels zu einem proportionalen Tarif seien die genannten Besteuerungssysteme vereinigt worden. Die unentgeltliche Vermögensübertragung zwischen Lebenden und auf den Todeszeitpunkt des Erblassers seien damit (mit Absicht) gleich geregelt worden. Die Schluss- und Übergangsbestimmung zur Neuregelung wurde dabei in Art. 188f Abs. 2 StG wie folgt sti- puliert: «Die noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nach- kommen und an diesen gleichgestellte Personen werden mit dem Inkrafttreten dieserTeilrevision besteuert.» Während die Vorinstanz gestützt auf die bisherige Praxis (zu Art. 188f Abs. 1 StG) offen- kundig davon ausgeht, dass sie die aufgelaufenen Erbvorbezüge von total Fr. 436 000.– im Zeitraum von 1982 bis 2000 ab dem

01. 01. 2008 (bis zum 01. 01. 2013) noch abschöpfen bzw. besteuern dürfe, ist der Beschwerdeführer klar gegenteiliger Ansicht, wo- nach eine solche Abschöpfung nach dem Inkrafttreten der neuen Steuerbefreiungsvorschrift für direkte Nachkommen seit dem

01. 01. 2008 gerade nicht mehr zulässig sei; nicht anders sei auch die neue Schlussbestimmung in Art. 188 f Abs. 2 StG zu verstehen.

b) Zunächst gilt es festzuhalten, dass die rechtlichen Aus- führungen gemäss den erwähnten Entscheiden des Verwaltungs- gerichts und Bundesgerichts auch für den vorliegenden Fall gel- ten, soweit es im Grundsatz um die Einhaltung von gesetzlichen Verjährungsfristen im Steuerrecht geht. Die Verjährungs- bzw. Ver- wirkungsvorschrift von Art. 125 StG ist jedoch jeweils stets im Zu- sammenhang und Gesamtkontext mit den konkreten Übergangs- bestimmungen zur erfolgten Teilrevision zu interpretieren. Im Gegensatz zur Revision 2001, als die Absteuerung ausdrücklich laut Steuergesetz per 31.12. 2000 zu erfolgen hatte (vgl. Art. 188f Abs. 1 StG), wurde in der Teilrevision 2007 die Absteuerung aber ausdrücklich «mit dem Inkrafttreten dieser Teilrevision» angeord- net, d. h. also auf – wie die Steuerverwaltung in ihren Rechts- schriften auch mehrmals bestätigt – den 01. 01. 2008. In diesem Sinne wurde auch die Übergangsbestimmung im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 33/34 Abs. 3 GKStG) formu- liert, wonach noch nicht besteuerte Erbvorbezüge an Ehegatten so- wie an direkte Nachkommen per 01.01.2008 besteuert werden soll- ten. Für das Gericht folgt daraus, dass die bis zum 31.12. 2007 noch nicht besteuerten Erbvorzüge (1982–2000) nach dem vorhersehba- ren Inkrafttreten der Steuerbefreiung per 01. 01. 2008 für alle direk- ten Nachkommen – laut Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 188f Abs. 2 StG – nicht mehr zulässig sein kann, da die gesetzliche Grundlage für die 119

11/20 Steuern PVG 2009 Erhebung dieser Steuer exakt auf jenes Datum hin ersatzlos ge- strichen wurde bzw. weggefallen ist.

c) Jede andere Würdigung und Betrachtungsweise würde nämlich zu einer Missachtung des Gleichbehandlungsgebots der Steuerpflichtigen führen. Ausgehend von der Tatsache, dass der potentielle Erblasser (hier 86-jähriger Vater des Beschwerdefüh- rers) im Jahre 2008 noch lebte, würde die Besteuerung des Vor- empfangs beim Beschwerdeführer offenkundig eine krasse und sachlich durch nichts mehr zu rechtfertigende Ungleichbehand- lung mit dem Rest des verbliebenen Nachlasses darstellen. In die- sem Sinne würde z. B. eine Person, welche vor der Steuerbe- freiung seit Januar 2008 in den Genuss eines oder mehrerer Erb- vorbezüge kam, fiskalisch wesentlich schlechter gestellt, als dieje- nige Person, welche erst nach dem besagten Datum (01. 01. 2008) eine Schenkung oder einen genau gleich hohen Erbvorempfang vom künftigen Erblasser erhalten hätte. Nachdem im konkreten Fall indes erstellt ist, dass der potentielle Erblasser noch lebt, wäre es völlig ungerechtfertigt, künftige Erben allein wegen der erfolg- ten Gesetzesänderung per 01. 01. 2008 gestützt auf jenes Stich- datum nicht mit Vorbezügern vor dem 31.12. 2007 gleichzustellen. Massgebend ist dazu einzig, dass der potentielle Erblasser am

01. 01. 2008 ohne Zweifel noch lebte und somit der Tatbestand, der unter dem alten Regime noch eine Steuerpflicht für Erbvorbezüge an direkte Nachkommen ausgelöst hätte, bis zum massgeblichen Zeitpunkt am 01.01.2008 (Inkrafttreten von Art. 107 Abs. 2 StG; dar- auf ab sofort Steuerbefreiung für alle gleichgelagerten Fälle) noch nicht erfüllt gewesen war. Nachdem die allgemeine Nach- kommennachlasssteuerpflicht zu diesem Zeitpunkt abgeschafft worden ist, kann aber selbstverständlich auch die entsprechende Steuerpflicht für Vorempfänge keinen Rechtsbestand mehr haben. Darin wäre denn auch eine unzulässige Rückwirkung zu erblicken. Demnach kann die Frage des Beginns einer allfälligen Ver- jährungsfrist (wie die Vorinstanz behauptet ab 01. 01. 2008 bis

01. 01. 2013) aber bei der hier massgebenden Übergangsbestim- mung keine Rolle mehr spielen. Der angefochtene Einspracheent- scheid sowie die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind folglich als widerrechtlich aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. A 09 3 Urteil vom 12. Mai 2009 Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten noch hängig. 120

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuern 11 Imposte Vorempfang. Nachlasssteuern.

– Zur Steuerbefreiung von Erbvorzügen für direkte Nach- kommen gemäss der seit 1. Januar 2008 neu gültigen Bestimmung unter Art. 107 Abs. 2 StG; Unzulässigkeit der Steuerabschöpfung nach besagtem Stichdatum (E. 2a).

– Bedeutung der Übergangsbestimmung in Art. 188f Abs. 2 StG; Auslegungshilfe in Art. 33/34 Abs. 3 GKStG (E. 2b).

– Vermeidung der Ungleichbehandlung mit den anderen Erben; Berücksichtigung einer unzulässigen Rückwir- kung (E. 2c). Anticipo sulla futura eredità. Imposta sulle successioni.

– Esonero da imposta di anticipi sulla futura eredità per i discendenti diretti giusta il nuovo art. 107 cpv. 2 LIC in vigore dal 1. gennaio 2008; inammissibilità del prelievo d’imposta dopo tale data (cons. 2a).

– Significato delle disposizioni transitorie di cui all’art. 188f cpv. 2 LIC; interpretazione ausiliaria secondo gli art. 33 e 34 cpv. 3 LImpCC (cons. 2b).

– Esclusione di disparità di trattamento con il resto degli eredi; presa in considerazione di un’inammissibile retro- attività (cons. 2c). Erwägungen:

2. a) Mit derTeilrevision des StG im 2007 (vgl. GRP 2006/2007, S. 410; mit RB 16.10.2007, worin die revidierte Fassung auf den 01.01.2008 in Kraft gesetzt wurde) wurde in Art. 107 Abs. 2 StG eine neue Bestimmung aufgenommen, wonach der überle- bende Ehegatten, die direkten Nachkommen und der Konkubinats- partner von der Steuer (gemeint: Erbschafts-, Nachlass- und Schenkungssteuern) befreit sind, wobei die Stief- und Pflegekin- der diesen gleichgestellt sein sollten. In der Übersicht der Vorin- stanz vom 20. 01. 2009 (S. 5) zur besagten Anpassung wurde unter dem Titel «Nachlass- und Schenkungssteuer» noch präzisierend ausgeführt, dass jene beiden Steuertypen zusammengelegt wor- 118 20

11/20 Steuern PVG 2009 den seien (StG 106–121). Als Folge der Befreiung der direkten Nachkommen und des Wechsels zu einem proportionalen Tarif seien die genannten Besteuerungssysteme vereinigt worden. Die unentgeltliche Vermögensübertragung zwischen Lebenden und auf den Todeszeitpunkt des Erblassers seien damit (mit Absicht) gleich geregelt worden. Die Schluss- und Übergangsbestimmung zur Neuregelung wurde dabei in Art. 188f Abs. 2 StG wie folgt sti- puliert: «Die noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nach- kommen und an diesen gleichgestellte Personen werden mit dem Inkrafttreten dieserTeilrevision besteuert.» Während die Vorinstanz gestützt auf die bisherige Praxis (zu Art. 188f Abs. 1 StG) offen- kundig davon ausgeht, dass sie die aufgelaufenen Erbvorbezüge von total Fr. 436 000.– im Zeitraum von 1982 bis 2000 ab dem

01. 01. 2008 (bis zum 01. 01. 2013) noch abschöpfen bzw. besteuern dürfe, ist der Beschwerdeführer klar gegenteiliger Ansicht, wo- nach eine solche Abschöpfung nach dem Inkrafttreten der neuen Steuerbefreiungsvorschrift für direkte Nachkommen seit dem

01. 01. 2008 gerade nicht mehr zulässig sei; nicht anders sei auch die neue Schlussbestimmung in Art. 188 f Abs. 2 StG zu verstehen.

b) Zunächst gilt es festzuhalten, dass die rechtlichen Aus- führungen gemäss den erwähnten Entscheiden des Verwaltungs- gerichts und Bundesgerichts auch für den vorliegenden Fall gel- ten, soweit es im Grundsatz um die Einhaltung von gesetzlichen Verjährungsfristen im Steuerrecht geht. Die Verjährungs- bzw. Ver- wirkungsvorschrift von Art. 125 StG ist jedoch jeweils stets im Zu- sammenhang und Gesamtkontext mit den konkreten Übergangs- bestimmungen zur erfolgten Teilrevision zu interpretieren. Im Gegensatz zur Revision 2001, als die Absteuerung ausdrücklich laut Steuergesetz per 31.12. 2000 zu erfolgen hatte (vgl. Art. 188f Abs. 1 StG), wurde in der Teilrevision 2007 die Absteuerung aber ausdrücklich «mit dem Inkrafttreten dieser Teilrevision» angeord- net, d. h. also auf – wie die Steuerverwaltung in ihren Rechts- schriften auch mehrmals bestätigt – den 01. 01. 2008. In diesem Sinne wurde auch die Übergangsbestimmung im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 33/34 Abs. 3 GKStG) formu- liert, wonach noch nicht besteuerte Erbvorbezüge an Ehegatten so- wie an direkte Nachkommen per 01.01.2008 besteuert werden soll- ten. Für das Gericht folgt daraus, dass die bis zum 31.12. 2007 noch nicht besteuerten Erbvorzüge (1982–2000) nach dem vorhersehba- ren Inkrafttreten der Steuerbefreiung per 01. 01. 2008 für alle direk- ten Nachkommen – laut Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 188f Abs. 2 StG – nicht mehr zulässig sein kann, da die gesetzliche Grundlage für die 119

11/20 Steuern PVG 2009 Erhebung dieser Steuer exakt auf jenes Datum hin ersatzlos ge- strichen wurde bzw. weggefallen ist.

c) Jede andere Würdigung und Betrachtungsweise würde nämlich zu einer Missachtung des Gleichbehandlungsgebots der Steuerpflichtigen führen. Ausgehend von der Tatsache, dass der potentielle Erblasser (hier 86-jähriger Vater des Beschwerdefüh- rers) im Jahre 2008 noch lebte, würde die Besteuerung des Vor- empfangs beim Beschwerdeführer offenkundig eine krasse und sachlich durch nichts mehr zu rechtfertigende Ungleichbehand- lung mit dem Rest des verbliebenen Nachlasses darstellen. In die- sem Sinne würde z. B. eine Person, welche vor der Steuerbe- freiung seit Januar 2008 in den Genuss eines oder mehrerer Erb- vorbezüge kam, fiskalisch wesentlich schlechter gestellt, als dieje- nige Person, welche erst nach dem besagten Datum (01. 01. 2008) eine Schenkung oder einen genau gleich hohen Erbvorempfang vom künftigen Erblasser erhalten hätte. Nachdem im konkreten Fall indes erstellt ist, dass der potentielle Erblasser noch lebt, wäre es völlig ungerechtfertigt, künftige Erben allein wegen der erfolg- ten Gesetzesänderung per 01. 01. 2008 gestützt auf jenes Stich- datum nicht mit Vorbezügern vor dem 31.12. 2007 gleichzustellen. Massgebend ist dazu einzig, dass der potentielle Erblasser am

01. 01. 2008 ohne Zweifel noch lebte und somit der Tatbestand, der unter dem alten Regime noch eine Steuerpflicht für Erbvorbezüge an direkte Nachkommen ausgelöst hätte, bis zum massgeblichen Zeitpunkt am 01.01.2008 (Inkrafttreten von Art. 107 Abs. 2 StG; dar- auf ab sofort Steuerbefreiung für alle gleichgelagerten Fälle) noch nicht erfüllt gewesen war. Nachdem die allgemeine Nach- kommennachlasssteuerpflicht zu diesem Zeitpunkt abgeschafft worden ist, kann aber selbstverständlich auch die entsprechende Steuerpflicht für Vorempfänge keinen Rechtsbestand mehr haben. Darin wäre denn auch eine unzulässige Rückwirkung zu erblicken. Demnach kann die Frage des Beginns einer allfälligen Ver- jährungsfrist (wie die Vorinstanz behauptet ab 01. 01. 2008 bis

01. 01. 2013) aber bei der hier massgebenden Übergangsbestim- mung keine Rolle mehr spielen. Der angefochtene Einspracheent- scheid sowie die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind folglich als widerrechtlich aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. A 09 3 Urteil vom 12. Mai 2009 Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten noch hängig. 120