Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 a) Laut Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürger- recht voraus, dass die Gesuchstellerin nach Prüfung der persönli- chen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1). Dies erfordert nach Abs. 2 insbesondere, dass sie in die kantonale und kommu- nale Gemeinschaft integriert ist (lit. a); mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b); die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (lit. c); die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenz- grundlage verfügt (lit. e). Nach Art. 4 Abs. 1 KBüG erfolgt die Ein- bürgerung am Wohnsitz. Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürger- gemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen, falls die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Sie haben besonders die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Nach Art. 14 KBüG entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheits- beschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts (Abs. 1). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 2). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vor- schrift wird unter Art. 17 KBüV noch was folgt bestimmt: Die Bür- gergemeinde kann die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 1). Das zu- ständige Organ der Bürgergemeinde ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind persön- lich anzuhören (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit- zuteilen (Abs. 3; Satz 1).
b) Zum Eignungskriterium der «Vertrautheit» (Art. 3 Abs. 2 lit. b KBüG) wird in den Richtlinien des Amts für Polizeiwesen u. Zivilrecht Graubünden (APZ) auf Seite 5 erläuternd festgehalten, dass die Gesuchsteller/Innen zumindest Grundlagenkenntnisse über die politische und gesellschaftliche Ordnung haben müssten. Das zwingend notwendige Wissen könne folgenden Broschüren entnommen werden: «ECHO-Information zur Schweiz» sowie «Der Kanton Graubünden, Staatsbürgerliches Brevier von Leo Schmid» (jeweils mit Bestelladresse und Telefonnummern verse- hen). Zum Zusatzkriterium der Kenntnis einer Kantonssprache zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölke-
3/3 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 27 rung wurde präzisiert, dass fehlende Schreib- und Lesekenntnisse kein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung sein dürften. Auch seien keine perfekten (mündlichen) Sprachkenntnisse erforderlich. Die Gesuchsteller/Innen müssten die Sprache hingegen einiger- massen verstehen und sich soweit verständigen können, dass sie sich im Alltag selbständig zurechtfinden könnten. Ein Gradmesser für die Beurteilung der Sprachkenntnisse sei dabei, ob und wie gut sich die gesuchstellenden Personen mit den Befragern/Innen unterhalten könnten. – Im Lichte dieser Vorgaben ist hier zu ent- scheiden, ob der Entscheid der Vorinstanz rechtens und vertretbar war oder infolge Willkür bzw. sogar allfälliger Diskriminierung auf- gehoben werden muss.
c) Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Streitsache muss die unbestritten korrekt vorgenommene, persönliche Befra- gung der heute 48-jährigen Gesuchstellerin am 11.6.2007 vor Ort durch zwei Mitglieder des Bürgerrates (Präsident und Aktuar) als zuständiges Erhebungs- und Prüfungsorgan für die betreffende Gemeinde und die dabei authentisch gewonnenen Erkenntnisse der Befragenden sein. Nach deren einhelliger Meinung vermochte sich die Gesuchstellerin im Zuge jener persönlichen Befragung indes weder über eine vernünftige Integration in der lokalen Dorf- gemeinschaft noch über eine gewisse Vertrautheit mit den kom- munalen Gebräuchen und Lebensgewohnheiten auszuweisen. Im Besonderen fehlte es ihr aber an einer mündlich hinreichenden Verständigungs- und Ausdrucksweise in einer der drei Kantons- sprachen (deutsch, italienisch oder romanisch) gegenüber den Befragenden, was entsprechend im Erhebungsbericht vom 11.6.2007 unter Ziff. 3.1. a–b und Ziff. 3.2 explizit auch so vermerkt wurde (Kreuze: 3 x Nein) und letztlich eben auch zur Nichteinbür- gerung der Gesuchstellerin im Zuge der Bürgergemeindever- sammlung vom 6.8.2007 führte. An derselben Bürgerversamm- lung wurden jedoch auch vier Einbürgerungsgesuche von Ausländern gutgeheissen, wobei ein Gesuchsteller von diesen ebenfalls aus dem ehemaligen «Ostblock» stammte und sein Fa- milienname ebenso mit «-ic» endete (vgl. Vollzugsbericht vom 14.8.2007 an das APZ). Für das Gericht besteht damit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Willkürakt bzw. eine sachlich nicht nachvollziehbare Diskriminierung, eine rechtswidrige Benachteiligung oder gar eine systematische Aus- grenzung der aus Ex-Jugoslawien stammenden Beschwerdefüh- rerin aber kein triftiger Grund, nicht auch auf die Abklärungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz abzustellen, wonach elemen-
3/3 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 28 tare Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgung – jedenfalls bis dato – noch nicht erfüllt worden sind und darum auch kein An- spruch auf die Erteilung des fraglichen Gemeindebürgerrechts bestehen konnte. Daran ändert selbst die unbestritten lange Auf- enthaltsdauer der Gesuchstellerin von beinahe 30 Jahren in der Schweiz bzw. ihre baldige Wohnsitznahme (ab 1982) in der betref- fenden Ortsgemeinde nichts, kann aus der langen Verweildauer an einem bestimmten Ort bzw. Arbeitsplatz doch noch nicht selbstre- dend auf eine angemessene Integration in einem anderen Kultur- kreis geschlossen werden. Namentlich die unwiderlegt gebliebene Feststellung von absolut unzureichenden Sprachkenntnissen an- lässlich des persönlichen Vorstellungsgesprächs vom 11.6.2007 stellt für sich bereits einen gewichtigen Grund dar, um jene Ein- bürgerung – bis zur Beseitigung jenes leicht erkennbaren Integra- tionsmangels – zurückzustellen; bis z.B. allfällige Missverständ- nisse in der Arbeitswelt selbst ausgeräumt sowie der Umgang mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung mittels eige- ner Sprachkenntnisse sowie unabhängig von Dritten alleine ge- meistert werden können. Dieses Erfordernis erscheint dem Gericht unerlässlich, da nur so eine gewisse Unabhängigkeit und Selbst- ändigkeit der Gesuchstellerin auf Dauer gesichert werden kann, was seinerseits erst die eigenverantwortliche Wahrnehmung der politischen Bürgerrechte als vollwertiges Gemeindemitglied er- möglicht und deshalb grundsätzlich von zentraler Bedeutung für solche Einbürgerungsfragen ist. Den Gegenbeweis «von guten bis sehr guten Deutschkenntnissen» vermochte die Beschwerdeführe- rin nicht zu erbringen, wurden ihre einwandfrei abgefassten Schrifteingaben vom 3.12.2007 und 1.9.2006 doch nachweislich nicht von ihr selbst, sondern ausschliesslich von der bevoll- mächtigten Arbeitgeberin redigiert und mit den nötigen Beilagen versehen.
d) Insofern die Beschwerdeführerin eine erneute Prüfung durch das Gericht beantragte, übersieht sie die gesetzliche Zu- ständigkeitsordnung, wonach es klarerweise die Aufgabe der Ge- meindebehörden ist, über den aktuellen Integrationsstand der jeweiligen Gesuchsteller die notwendigen Abklärungen zu treffen und sodann ihren Entscheid zu fällen. Diese Kompetenz steht dem Verwaltungsgericht indessen nicht zu. Sein Ermessen hat sich im Beschwerdeverfahren einzig darauf zu beschränken, keine offen- sichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsent- scheide zu dulden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid aber gerade mit keinem derartigen
3/3 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 29 Mangel behaftet, weshalb er im Resultat zu schützen ist. In diesem Sinne geht das Ermessen der lokalen Einbürgerungsbehörden relativ weit, was sich sachlich damit rechtfertigt, dass sie mit den örtlichen Gepflogenheiten und Sitten am besten vertraut sind und die Rechtsmittelinstanzen (Gerichte) deshalb grundsätzlich nicht ihr Ermessen über das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Einbürgerungsinstanzen stellen dürfen. Dem Antrag auf Durch- führung eines Parteivortritts vor Schranken konnte darum eben- falls nicht gefolgt werden. U 07 105 Urteil vom 5. Februar 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25 Bürgerrecht, Niederlassung und 3 Aufenthalt Cittadinanza, domicilio e dimora Einbürgerung. Erfüllung Eignungskriterien. Diskriminie- rungsverbot.
– Gesetzliche Regelungen zur Einbürgerung (E. 1a).
– Die wichtigsten Eignungskriterien sind Grundlagen- kenntnisse über die politische und gesellschaftliche Ord- nung des Landes sowie vernünftige Sprachkenntnis- se/Ausdrucksweise in einer der drei Kantonssprachen (E. 1b).
– Die lange Verweildauer an einem bestimmten Ort bzw. Arbeitsplatz reicht für sich noch nicht aus, um auf eine angemessene Integration in einem anderen Kulturkreis schliessen zu können (E. 1c).
– Die Prüfung über den aktuellen Integrationsstand ist Sache und Aufgabe der Gemeindebehörden; die Kogni- tion des Gerichts hat sich darauf zu beschränken, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbür- gerungsentscheide zu dulden; ein Parteivortritt vor Schranken ist deshalb nicht zulässig (E. 1d). Naturalizzazione. Adempimento dei criteri d’idoneità. Divieto di discriminazione.
– Norme legali per la naturalizzazione (cons. 1a).
– I più importanti criteri d’idoneità sono le conoscenze fondamentali della struttura politica e sociale del paese come pure ragionevoli nozioni linguistiche/idiomatiche in una delle tre lingue cantonali (cons. 1b).
– Il prolungato soggiorno in un determinato luogo, rispet- tivamente sul posto di lavoro, non permette di per sé di concludere ad una sufficiente integrazione in un altro ambito culturale (cons. 1c).
– L’esame dell’attuale livello d’integrazione è un compito che spetta alle autorità comunali; la cognizione del Tri- bunale amministrativo a questo proposito deve limitarsi a non tollerare decisioni di naturalizzazione manifesta- mente illegali o arbitrarie; un dibattimento in Tribunale non è pertanto ammissibile (cons. 1d). 3
26 3/3 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 Erwägungen:
1. a) Laut Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürger- recht voraus, dass die Gesuchstellerin nach Prüfung der persönli- chen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1). Dies erfordert nach Abs. 2 insbesondere, dass sie in die kantonale und kommu- nale Gemeinschaft integriert ist (lit. a); mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b); die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (lit. c); die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenz- grundlage verfügt (lit. e). Nach Art. 4 Abs. 1 KBüG erfolgt die Ein- bürgerung am Wohnsitz. Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürger- gemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen, falls die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Sie haben besonders die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Nach Art. 14 KBüG entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheits- beschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts (Abs. 1). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 2). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vor- schrift wird unter Art. 17 KBüV noch was folgt bestimmt: Die Bür- gergemeinde kann die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 1). Das zu- ständige Organ der Bürgergemeinde ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind persön- lich anzuhören (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit- zuteilen (Abs. 3; Satz 1).
b) Zum Eignungskriterium der «Vertrautheit» (Art. 3 Abs. 2 lit. b KBüG) wird in den Richtlinien des Amts für Polizeiwesen u. Zivilrecht Graubünden (APZ) auf Seite 5 erläuternd festgehalten, dass die Gesuchsteller/Innen zumindest Grundlagenkenntnisse über die politische und gesellschaftliche Ordnung haben müssten. Das zwingend notwendige Wissen könne folgenden Broschüren entnommen werden: «ECHO-Information zur Schweiz» sowie «Der Kanton Graubünden, Staatsbürgerliches Brevier von Leo Schmid» (jeweils mit Bestelladresse und Telefonnummern verse- hen). Zum Zusatzkriterium der Kenntnis einer Kantonssprache zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölke-
3/3 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 27 rung wurde präzisiert, dass fehlende Schreib- und Lesekenntnisse kein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung sein dürften. Auch seien keine perfekten (mündlichen) Sprachkenntnisse erforderlich. Die Gesuchsteller/Innen müssten die Sprache hingegen einiger- massen verstehen und sich soweit verständigen können, dass sie sich im Alltag selbständig zurechtfinden könnten. Ein Gradmesser für die Beurteilung der Sprachkenntnisse sei dabei, ob und wie gut sich die gesuchstellenden Personen mit den Befragern/Innen unterhalten könnten. – Im Lichte dieser Vorgaben ist hier zu ent- scheiden, ob der Entscheid der Vorinstanz rechtens und vertretbar war oder infolge Willkür bzw. sogar allfälliger Diskriminierung auf- gehoben werden muss.
c) Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Streitsache muss die unbestritten korrekt vorgenommene, persönliche Befra- gung der heute 48-jährigen Gesuchstellerin am 11.6.2007 vor Ort durch zwei Mitglieder des Bürgerrates (Präsident und Aktuar) als zuständiges Erhebungs- und Prüfungsorgan für die betreffende Gemeinde und die dabei authentisch gewonnenen Erkenntnisse der Befragenden sein. Nach deren einhelliger Meinung vermochte sich die Gesuchstellerin im Zuge jener persönlichen Befragung indes weder über eine vernünftige Integration in der lokalen Dorf- gemeinschaft noch über eine gewisse Vertrautheit mit den kom- munalen Gebräuchen und Lebensgewohnheiten auszuweisen. Im Besonderen fehlte es ihr aber an einer mündlich hinreichenden Verständigungs- und Ausdrucksweise in einer der drei Kantons- sprachen (deutsch, italienisch oder romanisch) gegenüber den Befragenden, was entsprechend im Erhebungsbericht vom 11.6.2007 unter Ziff. 3.1. a–b und Ziff. 3.2 explizit auch so vermerkt wurde (Kreuze: 3 x Nein) und letztlich eben auch zur Nichteinbür- gerung der Gesuchstellerin im Zuge der Bürgergemeindever- sammlung vom 6.8.2007 führte. An derselben Bürgerversamm- lung wurden jedoch auch vier Einbürgerungsgesuche von Ausländern gutgeheissen, wobei ein Gesuchsteller von diesen ebenfalls aus dem ehemaligen «Ostblock» stammte und sein Fa- milienname ebenso mit «-ic» endete (vgl. Vollzugsbericht vom 14.8.2007 an das APZ). Für das Gericht besteht damit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Willkürakt bzw. eine sachlich nicht nachvollziehbare Diskriminierung, eine rechtswidrige Benachteiligung oder gar eine systematische Aus- grenzung der aus Ex-Jugoslawien stammenden Beschwerdefüh- rerin aber kein triftiger Grund, nicht auch auf die Abklärungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz abzustellen, wonach elemen-
3/3 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 28 tare Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgung – jedenfalls bis dato – noch nicht erfüllt worden sind und darum auch kein An- spruch auf die Erteilung des fraglichen Gemeindebürgerrechts bestehen konnte. Daran ändert selbst die unbestritten lange Auf- enthaltsdauer der Gesuchstellerin von beinahe 30 Jahren in der Schweiz bzw. ihre baldige Wohnsitznahme (ab 1982) in der betref- fenden Ortsgemeinde nichts, kann aus der langen Verweildauer an einem bestimmten Ort bzw. Arbeitsplatz doch noch nicht selbstre- dend auf eine angemessene Integration in einem anderen Kultur- kreis geschlossen werden. Namentlich die unwiderlegt gebliebene Feststellung von absolut unzureichenden Sprachkenntnissen an- lässlich des persönlichen Vorstellungsgesprächs vom 11.6.2007 stellt für sich bereits einen gewichtigen Grund dar, um jene Ein- bürgerung – bis zur Beseitigung jenes leicht erkennbaren Integra- tionsmangels – zurückzustellen; bis z.B. allfällige Missverständ- nisse in der Arbeitswelt selbst ausgeräumt sowie der Umgang mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung mittels eige- ner Sprachkenntnisse sowie unabhängig von Dritten alleine ge- meistert werden können. Dieses Erfordernis erscheint dem Gericht unerlässlich, da nur so eine gewisse Unabhängigkeit und Selbst- ändigkeit der Gesuchstellerin auf Dauer gesichert werden kann, was seinerseits erst die eigenverantwortliche Wahrnehmung der politischen Bürgerrechte als vollwertiges Gemeindemitglied er- möglicht und deshalb grundsätzlich von zentraler Bedeutung für solche Einbürgerungsfragen ist. Den Gegenbeweis «von guten bis sehr guten Deutschkenntnissen» vermochte die Beschwerdeführe- rin nicht zu erbringen, wurden ihre einwandfrei abgefassten Schrifteingaben vom 3.12.2007 und 1.9.2006 doch nachweislich nicht von ihr selbst, sondern ausschliesslich von der bevoll- mächtigten Arbeitgeberin redigiert und mit den nötigen Beilagen versehen.
d) Insofern die Beschwerdeführerin eine erneute Prüfung durch das Gericht beantragte, übersieht sie die gesetzliche Zu- ständigkeitsordnung, wonach es klarerweise die Aufgabe der Ge- meindebehörden ist, über den aktuellen Integrationsstand der jeweiligen Gesuchsteller die notwendigen Abklärungen zu treffen und sodann ihren Entscheid zu fällen. Diese Kompetenz steht dem Verwaltungsgericht indessen nicht zu. Sein Ermessen hat sich im Beschwerdeverfahren einzig darauf zu beschränken, keine offen- sichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsent- scheide zu dulden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid aber gerade mit keinem derartigen
3/3 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 29 Mangel behaftet, weshalb er im Resultat zu schützen ist. In diesem Sinne geht das Ermessen der lokalen Einbürgerungsbehörden relativ weit, was sich sachlich damit rechtfertigt, dass sie mit den örtlichen Gepflogenheiten und Sitten am besten vertraut sind und die Rechtsmittelinstanzen (Gerichte) deshalb grundsätzlich nicht ihr Ermessen über das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Einbürgerungsinstanzen stellen dürfen. Dem Antrag auf Durch- führung eines Parteivortritts vor Schranken konnte darum eben- falls nicht gefolgt werden. U 07 105 Urteil vom 5. Februar 2008