Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 KPG werden die Leistungsverein- barungen vom Departement zusammen mit den Spitälern erarbei- tet und von der Regierung genehmigt. Die Regierung hat also die Aufgabe, für die Leistungsvereinbarung einen Genehmigungsent- scheid zu erlassen. Die Genehmigungspflicht der individuellen Leistungsvereinbarungen ist ein Aufsichtsinstrument und damit Ausdruck der Aufsichtsgewalt der Regierung im Gesundheitswe- sen. Die Funktion der Genehmigung besteht in der Kontrolle der Übereinstimmung der zu prüfenden Leistungsvereinbarungen mit höherem Recht, vorliegend mit dem Krankenpflegegesetz und sei- nem Anhang. Da diese Rechtskontrolle nur eine provisorische Prüfung darstellt, um offensichtlichen Verstössen gegen höherran- giges Recht vorzubeugen, erweist sich die im Genehmigungsver- fahren gemachte Feststellung folgerichtig auch keinesfalls als endgültig und abschliessend, so dass die einmal erteilte Geneh- migung von der Aufsichtsbehörde aus rechtlichen Gründen im Prinzip jederzeit widerrufen oder korrigiert werden kann (vgl. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 1993 290 ff., S. 295). Der Genehmigungsakt kann daher als Verfügung mit fest- stellendem Charakter qualifiziert werden. Im Bereich des Kranken- pflegegesetzes ist weiter davon auszugehen, dass den Genehmi- gungsentscheiden über individuelle Leistungsvereinbarungen konstitutiver Charakter zukommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kanton den Spitälern der Grundversorgung namhafte Beiträge leistet, deren gesetzeskonforme Ausrichtung der Kon- trolle durch das höchste Exekutivorgan bedarf. Die Genehmigung ist mit anderen Worten Gültigkeitserfordernis für die Leistungs- vereinbarungen. 64 12
8/12 Sozialversicherung PVG 2008
E. 3 Wie bereits ausgeführt, sind die Genehmigungsent-
scheide grundsätzlich jederzeit widerrufbar bzw. korrigierbar. Das
bedeutet indessen nicht, dass die schon als allgemeine Rechts-
grundsätze geltenden Regeln für den Widerruf einer Verfügung
ausser Acht gelassen werden dürften. Nach Art. 25 VRG können
(formell rechtskräftige) Verwaltungsverfügungen widerrufen wer-
den, wenn eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage
wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage eingetreten ist und
nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Wider-
ruf entgegenstehen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Ver-
waltungsakt wegen wesentlich geänderter Sach- oder Rechtslage
nicht (mehr) gesetzeskonform ist. Die Verfügung war also bei ihrem
Erlass rechtmässig. Der Widerruf ist daher auf so genannte Dauer-
verfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis
angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sach-
verhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wir-
ken und auch Veränderungen erfahren können, wie auch der rechts-
erhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein
kann (vgl. Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfü-
gungen in ZBl 83 S. 149 ff., S. 159; VGU A 04 36). Die Fehlerhaftig-
keit der Verfügung kann indessen auch darauf beruhen, dass der
Verwaltung beim Erlass ein Fehler unterlaufen ist, die Verfügung
also an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pfleiderer,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58
N 16 mit Hinweisen). Auch in solchen Fällen kann nach Lehre und
Rechtsprechung ein Widerruf in Betracht gezogen werden. Sowohl
bei der ursprünglich fehlerfreien als auch der von Beginn weg feh-
lerhaften Verfügung ist zu beachten, dass im konkreten Fall dem In-
teresse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechtes der
Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrau-
ensschutzes zukommen muss, damit eine Verfügung widerrufbar
ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 5 A., N 1033). Dem Vertrauensschutz kann dabei auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. So kann unter Umständen bei einer Dauerverfügung mit dem Widerruf eine Übergangsfrist ver- bunden werden, innert welcher es dem Betroffenen beispielsweise ermöglicht wird, im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung getätigte Investitionen zu amortisieren. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VRG kann ein Entschädigungsanspruch entstehen, wenn jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden erleidet. U 08 33 Urteil vom 11. November 2008 65
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8/12 Sozialversicherung PVG 2008 Genehmigung von Leistungsvereinbarungen nach KPG. Widerruf der Genehmigung.
– Rechtsnatur des Genehmigungsbeschlusses der Regie- rung (E. 2).
– Widerrufbarkeit eines Genehmigungsbeschlusses (E. 3). Approvazione di accordi di prestazioni giusta la LCuA. Revoca dell’approvazione.
– Natura giuridica del decreto di approvazione del Go- verno (cons. 2).
– Revocabilità di un decreto di approvazione (cons. 3). Erwägungen:
2. Gemäss Art. 6a Abs. 2 KPG werden die Leistungsverein- barungen vom Departement zusammen mit den Spitälern erarbei- tet und von der Regierung genehmigt. Die Regierung hat also die Aufgabe, für die Leistungsvereinbarung einen Genehmigungsent- scheid zu erlassen. Die Genehmigungspflicht der individuellen Leistungsvereinbarungen ist ein Aufsichtsinstrument und damit Ausdruck der Aufsichtsgewalt der Regierung im Gesundheitswe- sen. Die Funktion der Genehmigung besteht in der Kontrolle der Übereinstimmung der zu prüfenden Leistungsvereinbarungen mit höherem Recht, vorliegend mit dem Krankenpflegegesetz und sei- nem Anhang. Da diese Rechtskontrolle nur eine provisorische Prüfung darstellt, um offensichtlichen Verstössen gegen höherran- giges Recht vorzubeugen, erweist sich die im Genehmigungsver- fahren gemachte Feststellung folgerichtig auch keinesfalls als endgültig und abschliessend, so dass die einmal erteilte Geneh- migung von der Aufsichtsbehörde aus rechtlichen Gründen im Prinzip jederzeit widerrufen oder korrigiert werden kann (vgl. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 1993 290 ff., S. 295). Der Genehmigungsakt kann daher als Verfügung mit fest- stellendem Charakter qualifiziert werden. Im Bereich des Kranken- pflegegesetzes ist weiter davon auszugehen, dass den Genehmi- gungsentscheiden über individuelle Leistungsvereinbarungen konstitutiver Charakter zukommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kanton den Spitälern der Grundversorgung namhafte Beiträge leistet, deren gesetzeskonforme Ausrichtung der Kon- trolle durch das höchste Exekutivorgan bedarf. Die Genehmigung ist mit anderen Worten Gültigkeitserfordernis für die Leistungs- vereinbarungen. 64 12
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3. Wie bereits ausgeführt, sind die Genehmigungsent- scheide grundsätzlich jederzeit widerrufbar bzw. korrigierbar. Das bedeutet indessen nicht, dass die schon als allgemeine Rechts- grundsätze geltenden Regeln für den Widerruf einer Verfügung ausser Acht gelassen werden dürften. Nach Art. 25 VRG können (formell rechtskräftige) Verwaltungsverfügungen widerrufen wer- den, wenn eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage eingetreten ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Wider- ruf entgegenstehen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Ver- waltungsakt wegen wesentlich geänderter Sach- oder Rechtslage nicht (mehr) gesetzeskonform ist. Die Verfügung war also bei ihrem Erlass rechtmässig. Der Widerruf ist daher auf so genannte Dauer- verfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sach- verhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wir- ken und auch Veränderungen erfahren können, wie auch der rechts- erhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfü- gungen in ZBl 83 S. 149 ff., S. 159; VGU A 04 36). Die Fehlerhaftig- keit der Verfügung kann indessen auch darauf beruhen, dass der Verwaltung beim Erlass ein Fehler unterlaufen ist, die Verfügung also an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 16 mit Hinweisen). Auch in solchen Fällen kann nach Lehre und Rechtsprechung ein Widerruf in Betracht gezogen werden. Sowohl bei der ursprünglich fehlerfreien als auch der von Beginn weg feh- lerhaften Verfügung ist zu beachten, dass im konkreten Fall dem In- teresse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechtes der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrau- ensschutzes zukommen muss, damit eine Verfügung widerrufbar ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. A., N 1033). Dem Vertrauensschutz kann dabei auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. So kann unter Umständen bei einer Dauerverfügung mit dem Widerruf eine Übergangsfrist ver- bunden werden, innert welcher es dem Betroffenen beispielsweise ermöglicht wird, im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung getätigte Investitionen zu amortisieren. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VRG kann ein Entschädigungsanspruch entstehen, wenn jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden erleidet. U 08 33 Urteil vom 11. November 2008 65