Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 c) Art. 7 Abs. 1 BG regelt nicht, wie die 6-Jahresfrist ein- zuhalten ist. Richtigerweise ist – unter Füllung dieser Gesetzes- lücke (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2006, Rz. 233 ff.) – davon auszugehen, dass diese Frist dann eingehalten ist, wenn innert derselben ein Gesuch um Wiederaufbau im Hofstattrecht gestellt wird. Nur so ist gewährleistet, dass es in der Macht des Bauherrn liegt, von seinem Hofstattrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Würde für die Fristwahrung beispielsweise auf die Rechtskraft ei- ner Baubewilligung oder auf den Baubeginn abgestellt, läge es an vom Bauherrn nicht zu beeinflussenden Faktoren wie der Dauer des Baubewilligungsverfahrens, der Erhebung von Einsprachen Dritter oder der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ob das Hofstattrecht ausgeübt werden kann oder nicht. So hat das Verwaltungsgericht in VGE 444/95, E. 3., festgehalten, dass es für die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Bau- gesuches bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone se- hen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederauf- baugesuchs genügt (so Art. 79d des bernischen EGzZGB für das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, das zürcherische Planungs- und Baugesetz in § 307 Abs. 1 und das Baugesetz des Kantons St. Gallen in Art. 77bis Abs. 1 lit. c). Angefügt sei, dass die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs innert der 6-jährigen Frist selbstverständlich nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Ge- such auch bewilligt werden kann, was aber nach dem oben Ge- sagten der Fall ist. R 06 98 Urteil vom 27. März 2007 158 31
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007
Hofstattrecht. Frist für den Wiederaufbau.
– Die gesetzliche Frist für den Wiederaufbau wird gewahrt,
wenn innerhalb dieses Zeitraumes ein bewilligungsfähi- ges
Baugesuch eingereicht wird.
Diritto di rifabbricare. Termine per la ricostruzione.
– Il termine legale per rifabbricare è salvaguardato se nel
corso di tale intervallo di tempo viene presentata una
domanda di costruzione approvabile.
Erwägungen:
2. c) Art. 7 Abs. 1 BG regelt nicht, wie die 6-Jahresfrist ein-
zuhalten ist. Richtigerweise ist – unter Füllung dieser Gesetzes-
lücke (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2006, Rz. 233 ff.) – davon
auszugehen, dass diese Frist dann eingehalten ist, wenn innert
derselben ein Gesuch um Wiederaufbau im Hofstattrecht gestellt
wird. Nur so ist gewährleistet, dass es in der Macht des Bauherrn
liegt, von seinem Hofstattrecht Gebrauch zu machen oder nicht.
Würde für die Fristwahrung beispielsweise auf die Rechtskraft ei-
ner Baubewilligung oder auf den Baubeginn abgestellt, läge es an
vom Bauherrn nicht zu beeinflussenden Faktoren wie der Dauer
des Baubewilligungsverfahrens, der Erhebung von Einsprachen
Dritter oder der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ob
das Hofstattrecht ausgeübt werden kann oder nicht. So hat das
Verwaltungsgericht in VGE 444/95, E. 3., festgehalten, dass es für
die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Bau-
gesuches bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone se-
hen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederauf-
baugesuchs genügt (so Art. 79d des bernischen EGzZGB für das
Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, das zürcherische
Planungs- und Baugesetz in § 307 Abs. 1 und das Baugesetz des
Kantons St. Gallen in Art. 77bis Abs. 1 lit. c). Angefügt sei, dass die
Einreichung des Wiederaufbaugesuchs innert der 6-jährigen Frist
selbstverständlich nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Ge-
such auch bewilligt werden kann, was aber nach dem oben Ge-
sagten der Fall ist.
R 06 98
Urteil vom 27. März 2007
158
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