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PVG 2006 7

Praxis Verwaltungsgericht

Graubünden · 2006-12-31 · Deutsch GR
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 11 GGWG dürfen Gastwirtschaftsbetriebe von 06.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Art. 12 Abs. 1 sieht vor, dass der Stadtrat auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbe- trieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen kann. Nach Abs.

E. 2 a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 GWG sind die Gemeinden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Nach Abs. 2 erlassen sie die ihren besonderen Verhältnissen entsprechenden Bestimmun- gen über das Gastwirtschaftsgewerbe und bezeichnen die zustän- digen Behörden. Gestützt darauf hat der kommunale Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 GGWG die Kompetenz zur Erteilung von Einzelbe- willigungen der Stadtpolizei und nicht dem Stadtrat erteilt. Mit der 40

E. 7 4/7 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2006 angefochtenen Anordnung hat der Stadtrat gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossen und implizit das vom Volk be- schlossene Gesetz abgeändert, wozu er nicht befugt war. Überdies hat er dadurch auch den Rechtsmittelweg verkürzt, da vom Stadt- polizeiamt erteilte Einzelbewilligungen gemäss Art. 21 Abs. 1 GGWG beim Stadtrat anfechtbar sind. Dieses Rechtsmittel wird durch die generelle Verweigerung von Einzelbewilligungen durch den Stadtrat faktisch ausser Kraft gesetzt. Der Rekurs ist allein schon aus diesen Gründen gutzuheissen.

b) Weiter sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass auf Ge- such hin Einzelbewilligungen erteilt werden können. Zwar besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung. Indessen hat jeder Gesuchsteller einen Rechtsanspruch darauf, dass sein je- weiliges Gesuch im Einzelfall und unter Beachtung der einschlägi- gen Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Gleichheitsgebo- tes, von der zuständigen Instanz, also der Stadtpolizei, behandelt wird. Dies wird durch die umstrittene Anordnung, die im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkommt, vereitelt. Der Rekurs ist auch aus diesem Grunde gutzuheissen. U 06 54 Urteil vom 31. Oktober 2006 41

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Konzessionen und Bewilligungen 4 Concessioni e autorizzazioni Gastwirtschaftsgesetzgebung. Zuständigkeit für Verlän- gerung der Öffnungszeiten generell und im Einzelfall nach einem kommunalen Gastwirtschaftsgesetz.

– Räumt das Gesetz der Polizei die Befugnis zur Erteilung von Verlängerungsbewilligungen im Einzelfall ein, kann die Exekutive diese Regelung nicht auf dem Verfü- gungswege aufheben. Legislazione sugli esercizi pubblici. Competenza per il prolungamento dell’orario di apertura in generale e nel caso particolare sulla base di una legge comunale sugli esercizi pubblici.

– Se la legge accorda alla polizia il compito di rilasciare autorizzazioni sul prolungamento dell’orario di apertura nel caso particolare, l’esecutivo non può annullare que- sta regola tramite la via decisionale. Erwägungen:

1. Gemäss Art. 11 GGWG dürfen Gastwirtschaftsbetriebe von 06.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Art. 12 Abs. 1 sieht vor, dass der Stadtrat auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbe- trieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Stadtpolizei für einzelne Tage, An- lässe und Betriebe längere Öffnungszeiten bewilligen, wenn das Gesuch bis spätestens 24.00 Uhr vorliegt. Damit wurde die Mög- lichkeit für die Bewilligung von Ausnahmen von Art. 11 und 12 Abs. 2 GGWG im Einzelfall geschaffen. Gegen diese Norm hat der Stadtrat mit der angefochtenen Verfügung gleich in zweierlei Hin- sicht verstossen.

2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 GWG sind die Gemeinden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Nach Abs. 2 erlassen sie die ihren besonderen Verhältnissen entsprechenden Bestimmun- gen über das Gastwirtschaftsgewerbe und bezeichnen die zustän- digen Behörden. Gestützt darauf hat der kommunale Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 GGWG die Kompetenz zur Erteilung von Einzelbe- willigungen der Stadtpolizei und nicht dem Stadtrat erteilt. Mit der 40 7

4/7 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2006 angefochtenen Anordnung hat der Stadtrat gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossen und implizit das vom Volk be- schlossene Gesetz abgeändert, wozu er nicht befugt war. Überdies hat er dadurch auch den Rechtsmittelweg verkürzt, da vom Stadt- polizeiamt erteilte Einzelbewilligungen gemäss Art. 21 Abs. 1 GGWG beim Stadtrat anfechtbar sind. Dieses Rechtsmittel wird durch die generelle Verweigerung von Einzelbewilligungen durch den Stadtrat faktisch ausser Kraft gesetzt. Der Rekurs ist allein schon aus diesen Gründen gutzuheissen.

b) Weiter sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass auf Ge- such hin Einzelbewilligungen erteilt werden können. Zwar besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung. Indessen hat jeder Gesuchsteller einen Rechtsanspruch darauf, dass sein je- weiliges Gesuch im Einzelfall und unter Beachtung der einschlägi- gen Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Gleichheitsgebo- tes, von der zuständigen Instanz, also der Stadtpolizei, behandelt wird. Dies wird durch die umstrittene Anordnung, die im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkommt, vereitelt. Der Rekurs ist auch aus diesem Grunde gutzuheissen. U 06 54 Urteil vom 31. Oktober 2006 41