Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 a) Nach Art. 43 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (SR 0.191.02) sind Konsularbeamte und Konsularangestellte für Handlungen, «die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen ha- ben», nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- und Verwaltungs- behörden des Empfangsstaates unterworfen. Nach Art. 58 Ziff. 2 trifft diese Bestimmung auch auf «Honorar-Konsularbeamte» zu. Bereits in Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplo- matische Beziehungen (SR 0.191.01) vom 18.04.1961 wurde weg- leitend bestimmt: Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vor- 33
E. 5 2/5 Staatsorganisation PVG 2006 rechte und Immunitäten gewährt, geniesst ein diplomatischer Ver- treter, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlich- keit «lediglich in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen». In Art. 41 Ziff. 1 wur- de im Sinne einer Anstandsregel noch festgehalten: «Alle Perso- nen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten». Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. Dieselbe Vorschrift wurde für (Honorar-) Konsularbeamte 1963 ebenso in Art. 55 Ziff. 1 verankert.
b) Erläuternd und präzisierend wurde dazu vom EDA, Bern, in einer Abhandlung vom 11.12.2001 mit dem Titel «Die rechtliche Stellung von Personen mit bevorzugtem Status in der Schweiz: Einführung in die Privilegien und Immunitäten» in einer angehängten Tabelle (Ziff. 9) noch ausdrücklich bestimmt: «Der Honorarbeamte hat lediglich Anspruch auf Immunität von der Ge- richtsbarkeit für Handlungen, die er in Ausübung seiner konsulari- schenTätigkeit vornimmt. Er kann diesen Anspruch nicht selbst mit einer Bestätigung geltend machen. Dies hat durch die vorgesetzte Botschaft oder das entsprechende Aussenministerium zu gesche- hen». Ferner wurde im Rundschreiben des EDA vom 17.01.2005 (Zirkularnote 02/2005) an alle diplomatischen Missionen und kon- sularischen Posten in der Schweiz abermals festgehalten: «Das Departement möchte alle Personen, die Vorrechte und Immunitä- ten geniessen, daran erinnern, dass sie unbeschadet derselben verpflichtet sind, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten […] Sie sollten insbesondere die Strassenverkehrsregeln nicht bloss wegen der Wiener Überein- kommen respektieren, sondern auch, weil jeder Verstoss alle Strassenbenützer gefährden kann.»
3. a) Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hier zu entscheiden, ob das Verhalten des wegen Überschreitung der Parkzeit gebüss- ten Honorarkonsuls tatsächlich noch in den Schutz- und Gel- tungsbereich der Immunität (Straffreiheit) im Sinne der zwei erwähnten Wiener Übereinkommen sowie der zugehörigen EDA- Dienstanweisungen fällt. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die von der örtlichen Gemeindepolizei ermittelte Parkzeitüberschrei- tung (05.05.06; 15.25 Uhr) durch den säumigen Inhaber des mit ei- nem – nebst dem normalen Kontrollschild – grünen Zusatzschild «CC» gekennzeichneten Autos zu keinem Zeitpunkt bestritten 34
2/5 Staatsorganisation PVG 2006 wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parkuhr damals wirklich abgelaufen war und folglich an sich eine Geldbusse über Fr. 40.– laut Ordnungsbussenliste (Ziff. 200 lit. a) prinzipiell ge- rechtfertigt war. Um Gewissheit über die genauen Tatumstände vor Ort bzw. die damalige Dienstfunktion und Aufgabe des Ge- büssten ausserhalb seines Konsularbezirks zu erhalten, wurde ihm mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 12.09.2006 – unter Hinweis auf die einschlägigen EDA-Weisungen – aber eigens die Möglichkeit geboten, sich noch detaillierter dazu zu äussern bzw. eine entsprechende Bestätigung des für ihn dafür allein zuständi- gen Aussenministeriums zu beschaffen, woraus wohl hervorge- gangen wäre, dass er sich am betreffenden 5. Mai 2006 tatsächlich «in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben» in dieser Gemeinde aufgehalten hätte und deshalb die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Immunität bezüglich der zweifellos begangenen Verkehrsregelübertretung erfüllt gewesen wären. Mangels Ant- wort des Gebüssten muss vorliegend indessen davon ausgegan- gen werden, dass er sich am fraglichen Datum eben gerade nicht zu «dienstlichen Zwecken» zum Wohle und im Interesse der von ihm (als Honorarkonsul) vertretenen Ausländervertretung im er- wähnten Nobel- und Weltkurort im Oberengadin aufhielt. Daraus ergibt sich im Resultat aber ebenfalls klar, dass auch kein Recht- fertigungsgrund ersichtlich ist, weshalb der fehlbare Autoinhaber zu Unrecht gebüsst worden wäre. Mit dem einzigen und aus- schliesslichen Argument der Respektierung der konsularischen Immunität dringt der Fehlbare also nicht durch.
b) Der angefochtene Bussenentscheid ist damit sowohl im Bestand als auch in der Höhe rechtens und korrekt, was zur Ab- weisung des Rekurses führt. U 06 83 Urteil vom 31. Oktober 2006 35
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2/5 Staatsorganisation PVG 2006 Verkehrsbusse. Immunität für Honorarkonsul.
– Für Diplomaten und Konsularbeamte gelten vorrangig die einschlägigen Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 auch bei Verkehrsdelikten (E.2a).
– Ein Anspruch auf Immunität besteht nur, wenn die Aus- übung einer an sich unerlaubten Handlung oder Unter- lassung «in Wahrnehmung konsularischer bzw. diplo- matischer Aufgaben» erfolgt ist (E.2b).
– Dem Verzeigten ist aber die Möglichkeit einzuräumen, sich den «dienstlichen Zweck» am fraglichen Ort zur fraglichen Zeit der Verkehrsregelübertretung durch das jeweils zuständige Aussenministerium des vertretenen Landes bestätigen zu lassen, womit eine Bestrafung bei Bagatelldelikten entfällt (E.3). Multa della circolazione. Immunità per console onorario.
– Per diplomatici e impiegati consolari valgono le relative disposizioni della Convenzione di Vienna del 1961 e del 1963 anche per delitti in materia di circolazione stradale (cons. 2a).
– Il diritto all’immunità sussiste solo se l’atto illecito o l’omissione come tali si sono verificati «durante l’eser- cizio dell’attività consolare rispettivamente diploma- tica» (cons. 2b).
– Al denunciato va però concessa la possibilità di dimo- strare, tramite il competente ministero degli esteri del Paese che rappresenta, di aver agito in detto luogo e in detta ora «nell’esercizio della propria funzione», nel quale caso la sanzione può decadere se si tratta di un caso bagattella (cons. 3). Erwägungen
2. a) Nach Art. 43 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (SR 0.191.02) sind Konsularbeamte und Konsularangestellte für Handlungen, «die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen ha- ben», nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- und Verwaltungs- behörden des Empfangsstaates unterworfen. Nach Art. 58 Ziff. 2 trifft diese Bestimmung auch auf «Honorar-Konsularbeamte» zu. Bereits in Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplo- matische Beziehungen (SR 0.191.01) vom 18.04.1961 wurde weg- leitend bestimmt: Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vor- 33 5
2/5 Staatsorganisation PVG 2006 rechte und Immunitäten gewährt, geniesst ein diplomatischer Ver- treter, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlich- keit «lediglich in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen». In Art. 41 Ziff. 1 wur- de im Sinne einer Anstandsregel noch festgehalten: «Alle Perso- nen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten». Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. Dieselbe Vorschrift wurde für (Honorar-) Konsularbeamte 1963 ebenso in Art. 55 Ziff. 1 verankert.
b) Erläuternd und präzisierend wurde dazu vom EDA, Bern, in einer Abhandlung vom 11.12.2001 mit dem Titel «Die rechtliche Stellung von Personen mit bevorzugtem Status in der Schweiz: Einführung in die Privilegien und Immunitäten» in einer angehängten Tabelle (Ziff. 9) noch ausdrücklich bestimmt: «Der Honorarbeamte hat lediglich Anspruch auf Immunität von der Ge- richtsbarkeit für Handlungen, die er in Ausübung seiner konsulari- schenTätigkeit vornimmt. Er kann diesen Anspruch nicht selbst mit einer Bestätigung geltend machen. Dies hat durch die vorgesetzte Botschaft oder das entsprechende Aussenministerium zu gesche- hen». Ferner wurde im Rundschreiben des EDA vom 17.01.2005 (Zirkularnote 02/2005) an alle diplomatischen Missionen und kon- sularischen Posten in der Schweiz abermals festgehalten: «Das Departement möchte alle Personen, die Vorrechte und Immunitä- ten geniessen, daran erinnern, dass sie unbeschadet derselben verpflichtet sind, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten […] Sie sollten insbesondere die Strassenverkehrsregeln nicht bloss wegen der Wiener Überein- kommen respektieren, sondern auch, weil jeder Verstoss alle Strassenbenützer gefährden kann.»
3. a) Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hier zu entscheiden, ob das Verhalten des wegen Überschreitung der Parkzeit gebüss- ten Honorarkonsuls tatsächlich noch in den Schutz- und Gel- tungsbereich der Immunität (Straffreiheit) im Sinne der zwei erwähnten Wiener Übereinkommen sowie der zugehörigen EDA- Dienstanweisungen fällt. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die von der örtlichen Gemeindepolizei ermittelte Parkzeitüberschrei- tung (05.05.06; 15.25 Uhr) durch den säumigen Inhaber des mit ei- nem – nebst dem normalen Kontrollschild – grünen Zusatzschild «CC» gekennzeichneten Autos zu keinem Zeitpunkt bestritten 34
2/5 Staatsorganisation PVG 2006 wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parkuhr damals wirklich abgelaufen war und folglich an sich eine Geldbusse über Fr. 40.– laut Ordnungsbussenliste (Ziff. 200 lit. a) prinzipiell ge- rechtfertigt war. Um Gewissheit über die genauen Tatumstände vor Ort bzw. die damalige Dienstfunktion und Aufgabe des Ge- büssten ausserhalb seines Konsularbezirks zu erhalten, wurde ihm mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 12.09.2006 – unter Hinweis auf die einschlägigen EDA-Weisungen – aber eigens die Möglichkeit geboten, sich noch detaillierter dazu zu äussern bzw. eine entsprechende Bestätigung des für ihn dafür allein zuständi- gen Aussenministeriums zu beschaffen, woraus wohl hervorge- gangen wäre, dass er sich am betreffenden 5. Mai 2006 tatsächlich «in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben» in dieser Gemeinde aufgehalten hätte und deshalb die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Immunität bezüglich der zweifellos begangenen Verkehrsregelübertretung erfüllt gewesen wären. Mangels Ant- wort des Gebüssten muss vorliegend indessen davon ausgegan- gen werden, dass er sich am fraglichen Datum eben gerade nicht zu «dienstlichen Zwecken» zum Wohle und im Interesse der von ihm (als Honorarkonsul) vertretenen Ausländervertretung im er- wähnten Nobel- und Weltkurort im Oberengadin aufhielt. Daraus ergibt sich im Resultat aber ebenfalls klar, dass auch kein Recht- fertigungsgrund ersichtlich ist, weshalb der fehlbare Autoinhaber zu Unrecht gebüsst worden wäre. Mit dem einzigen und aus- schliesslichen Argument der Respektierung der konsularischen Immunität dringt der Fehlbare also nicht durch.
b) Der angefochtene Bussenentscheid ist damit sowohl im Bestand als auch in der Höhe rechtens und korrekt, was zur Ab- weisung des Rekurses führt. U 06 83 Urteil vom 31. Oktober 2006 35