opencaselaw.ch

PVG 2006 31

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Durch die Vergabe einer Massenlandparzelle soll der Zweck einer optimalen Arrondierung verfolgt werden.

E. 3 Die Massenlandparzelle grenzt an die Neuzuteilung des Interessenten.

E. 4 Im Einvernehmen mit den Bewerbern kann eine Mas- senlandparzelle aufgeteilt und die Teile können ver- schiedenen Interessenten zugeteilt werden, sofern diese Anstösser sind und die Massenlandteile mit de- ren Stammparzellen vereinigt werden.

E. 5 Der Interessent hat eine grössere Minderzuteilung, ge- messen absolut in Bonitierungspunkten.

E. 6 Durch die Vergabe kann ein Servitut oder ein Recht gelöscht werden. Die Rekursgegner wenden nun ein, die im Reglement auf- geführten Voraussetzungen seien nicht sachgerecht und hätten dabei insbesondere das Angrenzen an die Neuzuteilung des Inter- essenten im Auge. Es ist nicht ersichtlich, weswegen dieses Krite- rium nicht sachgerecht sein soll. Das Ziel einer Gesamtmelioration ist es grössere, wohlgeformte Parzellen zu schaffen. Damit sollen die Mängel der Zerstückelung beseitigt werden. Dadurch, dass der Rekurrent Anstösser der Parzelle ist, kann durch eine Zuteilung an 135

12/31 Landwirtschaft PVG 2006 ihn die Grenze zwischen den zwei Parzellen aufgehoben werden und eine optimale Arrondierung gemäss Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 des Reglements angestrebt werden. Dies führt zu einer rationellen Ver- wendung des Bodens in der Landwirtschaft, was gestützt auf Art. 12 MG einen der Zwecke der Melioration darstellt. Zwar ist die Parzelle 601 vom Rekurrenten offenbar vor der Neuzuteilung erworben worden. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang, da es vor allem auf das Angrenzen und nicht auf die Art des Erwerbes ankommt. Die Vermutung der Rekursgegner, der Rekurrent habe die Parzelle 601 rechtswidrig erworben um sich in eine bessere Position zu stellen, ist nach Meinung des Gerichts nicht belegt und nicht stichhaltig. Weiter bringen die Rekursgegner vor, die Zuteilung der Parzelle 600 an den Rekurrenten würde zu ei- ner Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes führen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt keine Ungleichbehand- lung vor, wenn sie durch den Zweck der Melioration selbst ge- rechtfertigt erscheint (BGE 105 Ia 324). Vorliegend wird ein Zu- schlag an den Rekurrenten durch den Zweck der Melioration gedeckt. Ferner führt eine Zuteilung an die Rekursgegner zu einer Schlechterstellung des Rekurrenten und ist gestützt auf Art. 5 des Reglements nicht gerechtfertigt.

d) Das Gericht geht davon aus, dass die in Art. 5 des Reg- lements aufgeführten Zuteilungsgrundsätze für den Erwerb von Massaland einer Überprüfung allfälliger Verletzungen verfas- sungsmässiger Rechte ohne weiteres standhalten und anwendbar sind. Dies führt dazu, dass die Meliorationskommission sich bei der Veräusserung von Parzellen (u. a. Parzelle 600) an die von ihr aufgestellten Grundsätze halten musste, weil das von ihr aufge- stellte Reglement den ihr zustehenden Ermessensspielraum ein- schränkt, indem es diesen auf die im Reglement aufgestellten Kri- terien reduziert. Somit konnte sie keine weiteren Kriterien mehr einführen, insbesondere nicht dasjenige des Selbstbewirtschaf- ters, welches im Reglement nicht figuriert. Dies ergibt sich des- halb, weil eine Meliorationsgenossenschaft, welche Massaland öf- fentlich zum Verkauf ausschreibt, an die von ihr im Reglement aufgestellten Bedingungen gebunden ist (PVG 1975 Nr. 62). Ein gegenteiliges Vorgehen verletzt das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 BV). R 06 50 Urteil vom 12. September 2006 136

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Landwirtschaft 12 Agricoltura Gesamtmelioration. Zuteilung von Massaland gestützt auf das von der Meliorationskommission erlassene Regle- ment.

– Die Rechtmässigkeit eines Reglements für die Zuteilung von Massaland ist zu bejahen, wenn es die Ziele und den Zweck der Melioration verfolgt und damit sachge- recht ist (E.2a, c).

– Die Meliorationskommission ist für die Zuteilung von Massaland an die im Reglement aufgestellten Kriterien gebunden; ein Abweichen von diesen würde eine Er- messensüberschreitung darstellen und den verfas- sungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verletzen (E.2d). Raggruppamento integrale. Assegnazione del terreno di massa sulla base del regolamento emanato dalla commis- sione di raggruppamento.

– La conformità di un regolamento per l’assegnazione del terreno di massa è da affermare se questo persegue gli obiettivi e lo scopo della bonifica e risulta quindi appro- priato (cons. 2a, c).

– Nell’assegnazione del terreno di massa, la commissione di raggruppamento è legata ai criteri esposti nel proprio regolamento; scostarsi da questi criteri significherebbe fare un uso eccessivo del potere d’apprezzamento e vio- lare il principio costituzionale (art. 5 cpv. 3 CF) della buona fede (cons. 2d). Erwägungen:

2. a) Unbestritten wird die Zuteilung von Massaland ge- setzlich in keinem Erlass geregelt. Ebenso unbestritten ist, dass der Meliorationsgenossenschaft bei der Zuteilung ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt. Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum der Verwal- tungsbehörden, ein Freiraum, den der Gesetzgeber den Verwal- tungsbehörden gewährt. Die gesetzliche Einräumung von Ermes- 134 31

12/31 Landwirtschaft PVG 2006 sen führt deshalb dazu, dass Verwaltungsgerichte die Angemes- senheit der von den Verwaltungsbehörden getroffenen Entschei- dungen – zumindest grundsätzlich – nicht überprüfen dürfen (Hä- felin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich, 2002, Rz 429 f.). Daher ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, die Betätigung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde zu überprüfen. Vor allem können sie einen Entscheid einer Verwal- tungsbehörde wegen blosser Unangemessenheit nicht aufheben. Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens- unterschreitung sind dagegen qualifizierte Ermessensfehler und somit Rechtsverletzungen, die der Kontrolle durch die Verwal- tungsgerichte zugänglich sind. Solche Entscheide müssen aufge- hoben werden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 473).

c) Gemäss Art. 5 des Reglementes über die Zuteilung von Massaland durch die Meliorationskommission sind folgende Kri- terien in nachfolgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

1. Die Zuteilung der Parzelle erfolgt zur Wahrung öffent- licher Interessen, bzw. zur Erfüllung öffentlicher Aufga- ben (Erwerb durch die Gemeinde).

2. Durch die Vergabe einer Massenlandparzelle soll der Zweck einer optimalen Arrondierung verfolgt werden.

3. Die Massenlandparzelle grenzt an die Neuzuteilung des Interessenten.

4. Im Einvernehmen mit den Bewerbern kann eine Mas- senlandparzelle aufgeteilt und die Teile können ver- schiedenen Interessenten zugeteilt werden, sofern diese Anstösser sind und die Massenlandteile mit de- ren Stammparzellen vereinigt werden.

5. Der Interessent hat eine grössere Minderzuteilung, ge- messen absolut in Bonitierungspunkten.

6. Durch die Vergabe kann ein Servitut oder ein Recht gelöscht werden. Die Rekursgegner wenden nun ein, die im Reglement auf- geführten Voraussetzungen seien nicht sachgerecht und hätten dabei insbesondere das Angrenzen an die Neuzuteilung des Inter- essenten im Auge. Es ist nicht ersichtlich, weswegen dieses Krite- rium nicht sachgerecht sein soll. Das Ziel einer Gesamtmelioration ist es grössere, wohlgeformte Parzellen zu schaffen. Damit sollen die Mängel der Zerstückelung beseitigt werden. Dadurch, dass der Rekurrent Anstösser der Parzelle ist, kann durch eine Zuteilung an 135

12/31 Landwirtschaft PVG 2006 ihn die Grenze zwischen den zwei Parzellen aufgehoben werden und eine optimale Arrondierung gemäss Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 des Reglements angestrebt werden. Dies führt zu einer rationellen Ver- wendung des Bodens in der Landwirtschaft, was gestützt auf Art. 12 MG einen der Zwecke der Melioration darstellt. Zwar ist die Parzelle 601 vom Rekurrenten offenbar vor der Neuzuteilung erworben worden. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang, da es vor allem auf das Angrenzen und nicht auf die Art des Erwerbes ankommt. Die Vermutung der Rekursgegner, der Rekurrent habe die Parzelle 601 rechtswidrig erworben um sich in eine bessere Position zu stellen, ist nach Meinung des Gerichts nicht belegt und nicht stichhaltig. Weiter bringen die Rekursgegner vor, die Zuteilung der Parzelle 600 an den Rekurrenten würde zu ei- ner Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes führen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt keine Ungleichbehand- lung vor, wenn sie durch den Zweck der Melioration selbst ge- rechtfertigt erscheint (BGE 105 Ia 324). Vorliegend wird ein Zu- schlag an den Rekurrenten durch den Zweck der Melioration gedeckt. Ferner führt eine Zuteilung an die Rekursgegner zu einer Schlechterstellung des Rekurrenten und ist gestützt auf Art. 5 des Reglements nicht gerechtfertigt.

d) Das Gericht geht davon aus, dass die in Art. 5 des Reg- lements aufgeführten Zuteilungsgrundsätze für den Erwerb von Massaland einer Überprüfung allfälliger Verletzungen verfas- sungsmässiger Rechte ohne weiteres standhalten und anwendbar sind. Dies führt dazu, dass die Meliorationskommission sich bei der Veräusserung von Parzellen (u. a. Parzelle 600) an die von ihr aufgestellten Grundsätze halten musste, weil das von ihr aufge- stellte Reglement den ihr zustehenden Ermessensspielraum ein- schränkt, indem es diesen auf die im Reglement aufgestellten Kri- terien reduziert. Somit konnte sie keine weiteren Kriterien mehr einführen, insbesondere nicht dasjenige des Selbstbewirtschaf- ters, welches im Reglement nicht figuriert. Dies ergibt sich des- halb, weil eine Meliorationsgenossenschaft, welche Massaland öf- fentlich zum Verkauf ausschreibt, an die von ihr im Reglement aufgestellten Bedingungen gebunden ist (PVG 1975 Nr. 62). Ein gegenteiliges Vorgehen verletzt das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 BV). R 06 50 Urteil vom 12. September 2006 136