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PVG 2006 29

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a) Gemäss Art. 4 Abs. 2 SubG unterstehen dem Gesetz der Kanton, die politischen Gemeinden und andere Träger kanto- naler und kommunaler Aufgaben mit Ausnahme ihrer kommerzi- ellen oder industriellen Tätigkeiten. Die Regierung hat in ihrer Bot- schaft vom 4. November 2003 im vorliegend interessierenden Zu- sammenhang ausgeführt, ferner gelangten die Submissionsvor- schriften auch auf gemischtwirtschaftliche Betriebe und öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform zur Anwendung, die öffentliche Aufgaben wahrnähmen. Solche privatrechtlich organisierten Trä- ger von kantonalen und kommunalen Aufgaben müssten zudem vollständig oder mindestens in denjenigen Bereichen, in denen sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen, von der öffentlichen Hand be- herrscht werden. Eine solche Beherrschung liege namentlich vor, wenn die öffentliche Hand die Mehrheit des Unternehmenskapi- tals oder die Aktienmehrheit besitze oder mehr als die Hälfte der Mitglieder der Unternehmensführung oder des Überwachungsor- gans stelle. In Art. 1 lit. b SubV wurde dies dahin präzisiert, dass Private in denjenigen Bereichen als Träger öffentlicher Aufgaben gelten würden, in denen sie sowohl von der öffentlichen Hand be- herrscht würden als auch Aufträge vergäben, die im Zusammen- hang mit denen ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben stün- den. Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass nicht jede Art der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Unterstellung unter das Submissionsrecht führt, sondern nur für jene Privaten gilt, denen 129 29

11/29 Submission PVG 2006 die öffentliche Aufgabe vom Gemeinwesen übertragen wurde und welche zudem die genannten Voraussetzungen erfüllen.

b) Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die eine Mittelschule und ein Internat betreibt. Sie ist gemäss Handelsregisterauszug gewinn- strebig, wenn auch der Betrieb der Schule im Vordergrund steht. Ihr Aktienkapital ist in 11 515 Namenaktien aufgeteilt; zudem hat sie Partizipationsscheine herausgegeben. Es handelt sich bei ihr um eine Gesellschaft, auf welche die öffentliche Hand zwar Ein- fluss nehmen kann, da nach der durch den Instruktionsrichter ein- geholten Auskunft etwa 40 % der Aktien verschiedenen Gemein- den gehören und im Verwaltungsrat einige Gemeindevertreter, jedoch weniger als die Hälfte Einsitz nehmen. Von einer beherr- schenden Stellung der öffentlichen Hand kann aber keine Rede sein. Auch wenn die Beschwerdegegnerin mit der Führung einer Mittelschule eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ohne dass ihr dies aber vom Staat übertragen wurde, sind damit die genannten Vor- aussetzungen für eine Unterstellung unter das Submissionsrecht nicht gegeben.

E. 3 a) Gemäss seinem Art. 6 ist das Submissionsgesetz auf Private auch anwendbar, wenn öffentliche Gelder ausgerichtet werden, die mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Beschaf- fungsvorhabens ausmachen oder wenn der Kanton erhebliche Beiträge ausrichtet. Als erheblich gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 SubV Beiträge von mehr als Fr. 250 000.–.

b) Vorliegend richtet der Kanton überhaupt keine Subven- tionen aus. Die Beschwerdegegnerin hat beim Bund für das Pro- jekt, dessen Gesamtkosten sich auf ca. Fr. 1760 000.– belaufen, ei- nen IH-Kredit von Fr. 546 000.– beantragt. Als Beitrag der öffent- lichen Hand kann bei einem solchen Kredit nur der Verzicht auf die Verzinsung erblickt werden. Dieser Zinsverzicht beläuft sich offen- sichtlich auf eine Summe, die weit unter der Hälfte der Gesamt- kosten des Beschaffungsvorhabens liegt. Die zur Diskussion ste- henden Vergaben unterstehen demnach auch in dieser Hinsicht nicht dem Submissionsrecht. U 06 73 Urteil vom 21. Juni 2006 130

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Submission 11 Appalti Anwendbarkeit des Submissionsrechtes auf private Sub- mittenten.

– Sachliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit (E.2).

– Finanzielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit (E.3). Applicabilità del diritto sugli appalti pubblici ad appalta- tori privati.

– Presupposti materiali per l’applicabilità (cons. 2).

– Presupposti finanziari per l’applicabilità (cons. 3). Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 4 Abs. 2 SubG unterstehen dem Gesetz der Kanton, die politischen Gemeinden und andere Träger kanto- naler und kommunaler Aufgaben mit Ausnahme ihrer kommerzi- ellen oder industriellen Tätigkeiten. Die Regierung hat in ihrer Bot- schaft vom 4. November 2003 im vorliegend interessierenden Zu- sammenhang ausgeführt, ferner gelangten die Submissionsvor- schriften auch auf gemischtwirtschaftliche Betriebe und öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform zur Anwendung, die öffentliche Aufgaben wahrnähmen. Solche privatrechtlich organisierten Trä- ger von kantonalen und kommunalen Aufgaben müssten zudem vollständig oder mindestens in denjenigen Bereichen, in denen sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen, von der öffentlichen Hand be- herrscht werden. Eine solche Beherrschung liege namentlich vor, wenn die öffentliche Hand die Mehrheit des Unternehmenskapi- tals oder die Aktienmehrheit besitze oder mehr als die Hälfte der Mitglieder der Unternehmensführung oder des Überwachungsor- gans stelle. In Art. 1 lit. b SubV wurde dies dahin präzisiert, dass Private in denjenigen Bereichen als Träger öffentlicher Aufgaben gelten würden, in denen sie sowohl von der öffentlichen Hand be- herrscht würden als auch Aufträge vergäben, die im Zusammen- hang mit denen ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben stün- den. Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass nicht jede Art der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Unterstellung unter das Submissionsrecht führt, sondern nur für jene Privaten gilt, denen 129 29

11/29 Submission PVG 2006 die öffentliche Aufgabe vom Gemeinwesen übertragen wurde und welche zudem die genannten Voraussetzungen erfüllen.

b) Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die eine Mittelschule und ein Internat betreibt. Sie ist gemäss Handelsregisterauszug gewinn- strebig, wenn auch der Betrieb der Schule im Vordergrund steht. Ihr Aktienkapital ist in 11 515 Namenaktien aufgeteilt; zudem hat sie Partizipationsscheine herausgegeben. Es handelt sich bei ihr um eine Gesellschaft, auf welche die öffentliche Hand zwar Ein- fluss nehmen kann, da nach der durch den Instruktionsrichter ein- geholten Auskunft etwa 40 % der Aktien verschiedenen Gemein- den gehören und im Verwaltungsrat einige Gemeindevertreter, jedoch weniger als die Hälfte Einsitz nehmen. Von einer beherr- schenden Stellung der öffentlichen Hand kann aber keine Rede sein. Auch wenn die Beschwerdegegnerin mit der Führung einer Mittelschule eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ohne dass ihr dies aber vom Staat übertragen wurde, sind damit die genannten Vor- aussetzungen für eine Unterstellung unter das Submissionsrecht nicht gegeben.

3. a) Gemäss seinem Art. 6 ist das Submissionsgesetz auf Private auch anwendbar, wenn öffentliche Gelder ausgerichtet werden, die mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Beschaf- fungsvorhabens ausmachen oder wenn der Kanton erhebliche Beiträge ausrichtet. Als erheblich gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 SubV Beiträge von mehr als Fr. 250 000.–.

b) Vorliegend richtet der Kanton überhaupt keine Subven- tionen aus. Die Beschwerdegegnerin hat beim Bund für das Pro- jekt, dessen Gesamtkosten sich auf ca. Fr. 1760 000.– belaufen, ei- nen IH-Kredit von Fr. 546 000.– beantragt. Als Beitrag der öffent- lichen Hand kann bei einem solchen Kredit nur der Verzicht auf die Verzinsung erblickt werden. Dieser Zinsverzicht beläuft sich offen- sichtlich auf eine Summe, die weit unter der Hälfte der Gesamt- kosten des Beschaffungsvorhabens liegt. Die zur Diskussion ste- henden Vergaben unterstehen demnach auch in dieser Hinsicht nicht dem Submissionsrecht. U 06 73 Urteil vom 21. Juni 2006 130