opencaselaw.ch

PVG 2006 16

Kantons- und direkte Bundessteuer

Graubünden · 2006-01-05 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräusserungs- gewinn der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbs- preis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 46 Abs. 1 StG). Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (Art. 46 Abs. 2 StG). Als Erwerbspreis bei der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermö- gen gilt der Überführungswert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne (Art. 48 Abs. 3 StG). Dementsprechend stellt Art. 18 Abs. 2 StG die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ausdrücklich einer (steuerbegründenden) Veräusserung gleich. Nach Art. 18 Abs. 3 StG sind bei der Über- führung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagever- mögens in das Privatvermögen Gewinne nur in dem Umfang steu- erbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als 10 % verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzu- passen (Art. 50 StG). Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ab wel- chem Zeitpunkt die Geldwertveränderung im Sinn von Art. 50 StG gewährt werden muss, wenn eine Liegenschaft verkauft wird, die früher zum betriebsnotwendigen Geschäftsvermögen gehörte, in- 73 16

8/16 Steuern PVG 2006 zwischen aber in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG ins Privatver- mögen überführt worden ist.

E. 2 a) Die Steuerverwaltung ist nun der Ansicht, als letzte

steuerbegründende Veräusserung sei auch in den Fällen der privi-

legierten Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatver-

mögen gemäss Art. 18 Abs. 3 StG der Zeitpunkt der Überführung

anzusehen, setze doch Art. 18 Abs. 2 StG eine Überführung aus-

drücklich einer Veräusserung gleich. Damit wird indessen dem Um-

stand, dass bei einer Überführung von Liegenschaften des be-

triebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen nach

Art. 18 Abs. 3 StG eine Besteuerung nur hinsichtlich der früher zu-

gelassenen Abschreibungen erfolgt, nicht Rechnung getragen. Die

Besteuerung des davon nicht erfassten Gewinnes bleibt dagegen

aufgeschoben und wird, wenn das Grundstück nach Ablauf von

mehr als fünf Jahren verkauft wird, mit der Grundstückgewinn-

steuer besteuert, davor mit der Einkommenssteuer. Die privile-

gierte Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 StG wirkt sich damit nur

teilweise, nämlich hinsichtlich der zugelassenen Abschreibungen,

steuerbegründend aus. Der übrige Gewinn wird dagegen erst der

Besteuerung unterworfen, wenn die in das Privatvermögen über-

führte Liegenschaft verkauft wird. Hinsichtlich dieses Gewinnes

kann somit bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privatver-

mögen nicht von einer steuerbegründenden Veräusserung gespro-

chen werden, da eben diesbezüglich eine Besteuerung nicht er-

folgt, sondern bis zum Verkauf aufgeschoben wird. Dies hat zur

Folge, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in

Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäfts- in das Privat-

vermögen überführt worden ist, nicht erst ab dem Zeitpunkt der

Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw.

der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwer-

tung nach Art. 50 StG zu gewähren ist. Der Rekurs ist daher gutzu-

heissen und die Sache zu neuer Veranlagung unter Berücksichti-

gung der Teuerung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

b) Daran ändert auch die Berufung beider Parteien auf Art.

53 StG nichts. Der Besitzdauerabzug nach dieser Bestimmung ist

einzig eine Frage der Steuerberechnung, nicht aber der Bemes-

sungsgrundlage. Demgegenüber geht es bei Art. 50 StG um die

Ermittlung des Steuerobjektes, also um die Bemessung der

Steuer. Die beiden Normen regeln also völlig Verschiedenes. Aus

der einen Bestimmung lässt sich daher nichts für die Auslegung

der anderen ableiten.

A 06 20

Urteil vom 9. Juni 2006

74

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8/16 Steuern PVG 2006 Grundstückgewinnsteuern. Berechnung des Zuschlages für die Geldwertveränderung.

– Bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden ist, ist die Geld- entwertung nach Art. 50 StG nicht erst ab dem Zeit- punkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeit- punkt des Erwerbes bzw. der einzelnen wertvermeh- renden Aufwendungen zu gewähren. Imposta sul plusvalore fondiario. Calcolo del supplemento per la variazione del valore monetario.

– In caso d’alienazione di un immobile che prima, in ap- plicazione dell’art. 18 cpv. 3 LIC, era stato trasferito dalla sostanza aziendale nella sostanza privata, la variazione del valore monetario giusta l’art. 50 LIC non va concessa solo a partire dal momento del trasferimento, bensì già dal momento dell’acquisto rispettivamente dell’e- sborso delle singole spese incrementanti il valore. Erwägungen:

1. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräusserungs- gewinn der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbs- preis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 46 Abs. 1 StG). Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (Art. 46 Abs. 2 StG). Als Erwerbspreis bei der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermö- gen gilt der Überführungswert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne (Art. 48 Abs. 3 StG). Dementsprechend stellt Art. 18 Abs. 2 StG die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ausdrücklich einer (steuerbegründenden) Veräusserung gleich. Nach Art. 18 Abs. 3 StG sind bei der Über- führung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagever- mögens in das Privatvermögen Gewinne nur in dem Umfang steu- erbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als 10 % verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzu- passen (Art. 50 StG). Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ab wel- chem Zeitpunkt die Geldwertveränderung im Sinn von Art. 50 StG gewährt werden muss, wenn eine Liegenschaft verkauft wird, die früher zum betriebsnotwendigen Geschäftsvermögen gehörte, in- 73 16

8/16 Steuern PVG 2006 zwischen aber in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG ins Privatver- mögen überführt worden ist.

2. a) Die Steuerverwaltung ist nun der Ansicht, als letzte steuerbegründende Veräusserung sei auch in den Fällen der privi- legierten Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatver- mögen gemäss Art. 18 Abs. 3 StG der Zeitpunkt der Überführung anzusehen, setze doch Art. 18 Abs. 2 StG eine Überführung aus- drücklich einer Veräusserung gleich. Damit wird indessen dem Um- stand, dass bei einer Überführung von Liegenschaften des be- triebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen nach Art. 18 Abs. 3 StG eine Besteuerung nur hinsichtlich der früher zu- gelassenen Abschreibungen erfolgt, nicht Rechnung getragen. Die Besteuerung des davon nicht erfassten Gewinnes bleibt dagegen aufgeschoben und wird, wenn das Grundstück nach Ablauf von mehr als fünf Jahren verkauft wird, mit der Grundstückgewinn- steuer besteuert, davor mit der Einkommenssteuer. Die privile- gierte Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 StG wirkt sich damit nur teilweise, nämlich hinsichtlich der zugelassenen Abschreibungen, steuerbegründend aus. Der übrige Gewinn wird dagegen erst der Besteuerung unterworfen, wenn die in das Privatvermögen über- führte Liegenschaft verkauft wird. Hinsichtlich dieses Gewinnes kann somit bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privatver- mögen nicht von einer steuerbegründenden Veräusserung gespro- chen werden, da eben diesbezüglich eine Besteuerung nicht er- folgt, sondern bis zum Verkauf aufgeschoben wird. Dies hat zur Folge, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäfts- in das Privat- vermögen überführt worden ist, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwer- tung nach Art. 50 StG zu gewähren ist. Der Rekurs ist daher gutzu- heissen und die Sache zu neuer Veranlagung unter Berücksichti- gung der Teuerung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

b) Daran ändert auch die Berufung beider Parteien auf Art. 53 StG nichts. Der Besitzdauerabzug nach dieser Bestimmung ist einzig eine Frage der Steuerberechnung, nicht aber der Bemes- sungsgrundlage. Demgegenüber geht es bei Art. 50 StG um die Ermittlung des Steuerobjektes, also um die Bemessung der Steuer. Die beiden Normen regeln also völlig Verschiedenes. Aus der einen Bestimmung lässt sich daher nichts für die Auslegung der anderen ableiten. A 06 20 Urteil vom 9. Juni 2006 74