Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Rekursgegnerin vom 25. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Gemeinde den Rekurrenten zu Recht gebüsst hat.
E. 2 a) In Art. 1 StGB ist der Grundsatz «nulla poena sine le- ge», das Legalitätsprinzip, verankert. Es wird unter anderem dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Im kantonalen Strafrecht gilt dieser Grundsatz eben- falls gestützt auf Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 129 IV 276, E. 1.1.1 S. 278; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 1, N 1, 8).
b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Haushaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle be- reitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.– bis Fr. 5000.– bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbe- stand. Die Gemeinde hat sich bei der Anwendung ihres Straf- rechts ebenfalls an die Vorgaben der BV zu halten (Art. 5 Abs. 1 BV). 35
E. 7 5 /7 Allgemeine Polizei PVG 2005
Somit gilt der Grundsatz «nulla poena sine lege» auch im Bereich
des kommunalen Übertretungsstrafrechts.
c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 GAbG wird jemand, der diesem
Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Busse oder einer Verwarnung be-
straft, soweit die Widerhandlung Vorschriften oder Anordnungen
über das Sammeln, Aufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von
Abfällen betrifft. Derjenige, der seinen Haushaltkehricht in nicht ge-
bührenpflichtigen Säcken entsorgt, kann also mit einer Busse oder
Verwarnung belegt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass
ein nicht gebührenpflichtiger Kehrichtsack im Sammelcontainer
gefunden wurde, der den Feriengast K. B. betraf. Somit ist unbe-
stritten, dass der massgebliche Kehrichtsack nicht vom Rekurren-
ten stammt. Hingegen konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob
K. B. tatsächlich in der Ferienwohnung des Rekurrenten zu Gast ge-
wesen ist. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass dies
der Fall war, ist zu beachten, dass das GAbG keine Norm enthält,
wonach Ferienwohnungseigentümer für von ihren Gästen began-
gene Widerhandlungen einzustehen haben. Der an den Rekurren-
ten gerichteten Bussverfügung fehlt es daher an einer gesetzlichen
Grundlage. Möchte die Gemeinde Wohnungseigentümer für Wi-
derhandlungen ihrer Feriengäste, ähnlich wie Halter von Motor-
fahrzeugen gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 3 SVG, ge-
stützt auf das GAbG zur Rechenschaft ziehen, so muss sie dafür
eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen.
3. a) Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht bewiesen
werden, dass sich K. B. als Feriengast in der Wohnung des Rekur-
renten aufgehalten hat. Daher stellt sich die Frage einer allfälligen
Mittäter- oder Gehilfenschaft des Rekurrenten nicht. Die Prüfung
dieser Frage hätte aber, selbst bei Nachweis des Aufenthalts von
K. B. in der Ferienwohnung, zu einem negativen Ergebnis geführt,
da weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine Förderung der
Widerhandlung gegen das GAbG durch den Vermieter vorlag.
b) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich,
dass die Gemeinde den Rekurrenten zu Unrecht sanktioniert hat.
Der Busse fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb der Rekurs
gutzuheissen ist.
A 05 34
Urteil vom 12. Juli 2005
36
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Allgemeine Polizei 5 Affari generali di polizia Kehrichtbusse. Keine ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (nulla poena sine lege).
– Vermieter können nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage für widerrechtliche Abfallentsorgung der Mie- ter gebüsst werden. Multa concernente i rifiuti. Nessuna in mancanza della ri- spettiva base legale (nulla poena sine lege).
– I locatori non possono, senza esplicita corrispondente base legale, essere multati per un’eliminazione dei rifiuti contraria alla legge commessa dai locatari. Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Rekursgegnerin vom 25. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Gemeinde den Rekurrenten zu Recht gebüsst hat.
2. a) In Art. 1 StGB ist der Grundsatz «nulla poena sine le- ge», das Legalitätsprinzip, verankert. Es wird unter anderem dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Im kantonalen Strafrecht gilt dieser Grundsatz eben- falls gestützt auf Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 129 IV 276, E. 1.1.1 S. 278; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 1, N 1, 8).
b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Haushaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle be- reitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.– bis Fr. 5000.– bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbe- stand. Die Gemeinde hat sich bei der Anwendung ihres Straf- rechts ebenfalls an die Vorgaben der BV zu halten (Art. 5 Abs. 1 BV). 35 7
5 /7 Allgemeine Polizei PVG 2005 Somit gilt der Grundsatz «nulla poena sine lege» auch im Bereich des kommunalen Übertretungsstrafrechts.
c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 GAbG wird jemand, der diesem Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Busse oder einer Verwarnung be- straft, soweit die Widerhandlung Vorschriften oder Anordnungen über das Sammeln, Aufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von Abfällen betrifft. Derjenige, der seinen Haushaltkehricht in nicht ge- bührenpflichtigen Säcken entsorgt, kann also mit einer Busse oder Verwarnung belegt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein nicht gebührenpflichtiger Kehrichtsack im Sammelcontainer gefunden wurde, der den Feriengast K. B. betraf. Somit ist unbe- stritten, dass der massgebliche Kehrichtsack nicht vom Rekurren- ten stammt. Hingegen konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob K. B. tatsächlich in der Ferienwohnung des Rekurrenten zu Gast ge- wesen ist. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass dies der Fall war, ist zu beachten, dass das GAbG keine Norm enthält, wonach Ferienwohnungseigentümer für von ihren Gästen began- gene Widerhandlungen einzustehen haben. Der an den Rekurren- ten gerichteten Bussverfügung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Möchte die Gemeinde Wohnungseigentümer für Wi- derhandlungen ihrer Feriengäste, ähnlich wie Halter von Motor- fahrzeugen gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 3 SVG, ge- stützt auf das GAbG zur Rechenschaft ziehen, so muss sie dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen.
3. a) Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht bewiesen werden, dass sich K. B. als Feriengast in der Wohnung des Rekur- renten aufgehalten hat. Daher stellt sich die Frage einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft des Rekurrenten nicht. Die Prüfung dieser Frage hätte aber, selbst bei Nachweis des Aufenthalts von K. B. in der Ferienwohnung, zu einem negativen Ergebnis geführt, da weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine Förderung der Widerhandlung gegen das GAbG durch den Vermieter vorlag.
b) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Gemeinde den Rekurrenten zu Unrecht sanktioniert hat. Der Busse fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. A 05 34 Urteil vom 12. Juli 2005 36