Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Verfassungsbeschwerde
a) Gemäss Art. 55 KV können Gesetze und Verordnungen durch das Gericht im verfassungsgerichtlichen Verfahren sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden. Das Gericht hat nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzun- gen zu befinden. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird ein Erlass ohne Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungs- fall durch das Gericht auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben. Die konkrete Normenkontrolle wie- derum erfolgt – wie seit jeher – im Rahmen der Anfechtung eines konkreten Anwendungsfalles. Dabei wird im Sinn einer Vorfrage untersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Einzelakt stützt, verfassungsmässig ist. Die in Art. 55 KV vorgesehenen Rügen ent- sprechen weitgehend dem Umfang der staatsrechtlichen Be- 1
18 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 schwerde an das Bundesgericht; die Beschwerdelegitimation wie auch die Kognition des Verwaltungsgerichtes als Verfassungs- gericht richten sich nach kantonalem Recht. Als verfassungsmäs- sige Rechte gelten nicht nur die in Art. 7 KV gewährleisteten Grundrechte, sondern auch weitere Rechte gemäss Kantonsver- fassung sowie die vom Bundesgericht anerkannten Verfassungs- grundsätze. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können jedoch nicht generell Verletzungen von Bundesrecht gerügt werden; dazu ist vielmehr das ordentliche Verwaltungs- und Verwaltungs- gerichtsverfahren vorgesehen. Zulässig sind in diesem Verfahren einzig Rügen, wonach das kantonale Recht den Grundsatz des Vor- rangs von Bundesrecht verletzt. So z.B. dann, wenn eine Verwal- tungsinstanz das kantonale Recht in einem Bereich anwendet, in welchem der Kanton gar nicht zuständig ist, oder wenn sie fälsch- licherweise Bundesrecht statt des eigentlich massgebenden kan- tonalen Rechtes anwendet. Beschwerden wegen Verletzung von politischen Rechten wiederum sind im gesamten Zusammenhang des Stimm- und Wahlrechts möglich, wobei der Umfang der bun- desrechtlichen Stimmrechtsbeschwerde entspricht (vgl. zum Gan- zen: Totalrevision Kantonsverfassung, Botschaft der Regierung zu Handen des Grossen Rates, 15. Januar 2002, S. 524 f.).
b) Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass unabdingbare Voraussetzung für eine Beurteilung nach Art. 55 Abs. 2 KV ent- weder das Vorliegen einer Verletzung von verfassungsmässigen (z.B. Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit) oder politischen Rech- ten oder des Grundsatzes des Vorrangs von Bundesrecht ist. Dass mit der streitigen Änderung der Quartierplanvorschrift eine Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten erfolgt sein könnte, wird nicht einmal seitens der Beschwerdeführer behauptet. Ebenso wenig legen sie dar und solches ist auch nicht ersichtlich, dass mit der streitigen Änderung der Vorrang von Bundesrecht in Frage ge- stellt würde, nachdem sich die geplanten Residenzen in einer Bau- zone (Äussere Dorfzone; Zweitwohnungen zulässig) befinden und mit der Änderung somit auch keine vom Bundesrecht vorgege- benen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden. Die Beschwerdeführer scheinen bei der Wahl ihres Rechtsmittels übersehen zu haben, dass Quartierpläne nach bünd- nerischem Recht – im Gegensatz zu Nutzungs- und Sondernut- zungsplänen – Verfügungen (individuell-konkrete Akte) sind, wel- che dem Rekurs an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG unterliegen. Entsprechend können Quartierpläne aber – wie auch privatrechtliche Vereinbarungen [ z.B. Baurechtsverträge]
1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 19
– nicht Gegenstand der generell-abstrakten Normenkontrolle bil- den. Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, dass dem Gericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren die von den Beschwerdeführern angestrebte Überprüfung, ob die kommunal- und privatrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stützt – also insbesondere Art. 3.1 der Quartierplanbestimmungen sowie der mehrfach erwähnte Bau- rechtsvertrag –, die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerde- führer verletzen, versagt ist. Hinsichtlich der behaupteten Miss- achtung privatrechtlicher Vereinbarungen durch die Gemeinde- behörde stünde den Rechtssuchenden lediglich der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde an die Regierung, nicht aber die Verfas- sungsbeschwerde zur Verfügung. Auch für die Prüfung des Einwandes, der Anspruch auf Zustandekommen eines freien und unverfälschten Volkswillens gebe darüber hinaus Anspruch darauf, dass ein aufgrund einer Volksabstimmung korrekt zustande gekommenes Ergebnis nicht nachträglich durch Gemeindebehörden mittels Verwaltungsakt verfälscht werde, ist die Verfassungsbeschwerde nicht vorgese- hen. Auch hiefür steht lediglich der Rechtsbehelf der Aufsichts- beschwerde zur Verfügung. Die Rüge, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung von Art. 121 BG ergangen, weil er davon abweichende Nutzungs- bestimmungen enthalte, kann im Lichte des Dargelegten ebenfalls nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, sondern ist im Rahmen eines Rekursverfahrens zu rügen, weshalb den Be- schwerdeführern auch aus dieser Sicht im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens nicht geholfen werden kann.
c) Wird aber die Verletzung verfassungsmässiger Rechte weder gerügt, noch ist solches ersichtlich und steht zudem das angehobene Rechtsmittel für die Anfechtung eines Quartierplanes bzw. einer Änderung desselben gar nicht zu Verfügung, kann auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen bleibt, nachdem die Beschwerdegegnerinnen auch diesbezüglich die Voraussetzungen als nicht gegeben erachten, ob das Rechts- mittel als Rekurs entgegengenommen werden kann.
E. 3 Rekurs a) Gemäss Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG ist im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestim- mungen stützen, die Rechtsmittellegitimation mindestens im Um-
1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 20 fang von Art. 103 OG vorzusehen (PVG 2003 Nr. 34 mit weiteren Hinweisen). Es sind mithin alle diejenigen zum Rekurs berechtigt, welche durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Das schutzwürdige Interesse hängt dabei vom Ausmass der Beschwer ab. Regelmässig durch die Verfügung beschwert (so genannte formelle Beschwer) ist der Adressat einer Verfügung, der mit sei- nen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Für ihn ergibt sich ohne weiteres auch die materielle Beschwer. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist sodann auch eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, als Partei und als Adressatin einer Nicht- eintretensverfügung formell beschwert. Auch sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber Erfolg haben wird (BGE 121 II 436). Mitunter betrifft eine Verfügung nicht nur diejenigen Per- sonen, mit denen sie ein Rechtsverhältnis regelt, sondern auch Dritte (Nachbarn, Gewerbegenossen etc.). Die Auswirkungen auf diese, am Rechtsverhältnis an sich nicht beteiligten Personen kön- nen dabei so intensiv sein, dass auch diesen ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung zugebilligt werden muss (vgl. z.B. VGU R 02 143, Rekurslegitimation bei Mobilfunk- anlagen). Das schutzwürdige Interesse ergibt sich aber nicht nur aus dem Umstand, dass sie formell beschwert sind, d.h. dass sie am Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unter- legen sind, sondern sie müssen vielmehr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben (so ausdrücklich Art. 52 VGG), was wiederum voraussetzt, dass die angefochtene Verfügung für sie nachteilig ist. Dritte müssen daher nebst der formellen Beschwer zusätzlich auch noch ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen können, weil bei ihnen ein solches nicht auf der Hand liegt. Sie müssen mit anderen Worten nebst dem formellen auch ein tatsächliches Betroffensein aufzeigen kön- nen, wobei sie durch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein müssen. Diese besondere Betroffenheit grenzt die Drittbeschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde ab (vgl. statt vieler BGE 121 II 177 f., 120 Ib 51). Es muss sich dabei um eine hinreichende Beschwer handeln, um ein Interesse, das intensiv genug ist, um als unmittelbares und ei- genes (persönliches) anerkannt zu werden und das einen ausrei- chenden Anlass zur Überprüfung der streitigen Verfügung bietet (BGE 122 II 369; 121 II 361 f., 177 ff.). Das Interesse besteht letztlich im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung ihnen
1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 21 einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie hätte (PVG 1996 Nr. 29; BGE 120 Ib 487 f.). Das Interesse muss in der Re- gel aktuell sein (vg. z.B. BGE 120 Ib 308); wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein virtuelles Interesse genügt. Dies z.B. dann, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit und unter ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer end- gültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt er- scheint.
b) Im Lichte der obigen Umschreibung zur Rekurslegitima- tion betrachtet, ist nun nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten, welche offenkundig nicht einmal in einer nachbarlichen Beziehung zum Beizugsgebiet des Quartierplans stehen, mehr als jeder an- dere Dritte durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein könnten. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie ein hinreichend in- tensives, unmittelbares und eigenes Interesse an einer Aufhebung haben könnten; offensichtlich nehmen sie nicht eigene Interessen, sondern solche Dritter wahr, wofür ihnen aber das angehobene Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht. Auch der Umstand, dass sie Stimmbürger sind, vermag – wie die Rekurrenten in ihrer Eingabe bereits selbst zu Recht erkannt haben – die Rekurslegiti- mation ebenfalls nicht zu begründen, weil ansonsten der verpön- ten Popularbeschwerde Tür und Tor geöffnet würde. Fehlt es aber an einem unmittelbaren Berührtsein und ist auch keine spezifische Beziehungsnähe gegeben, haben die Rekurrenten kein ausrei- chendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Ent- scheid im Sinne ihrer Begehren aufgehoben oder geändert wird. Auf den Rekurs kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. V 05 1 Urteil vom 30. August 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17 Freiheits- und Grundrechte 1 Libertà e diritti fondamentali Verfassungsbeschwerde gegen Quartierplan. Rekurslegi- timation Dritter.
– Eine Beurteilung nach Art. 55 Abs. 2 KV setzt voraus, dass das Vorliegen einer Verletzung von verfassungs- mässigen Rechten oder des Grundsatzes des Vorranges von Bundesrecht geltend gemacht wird (E.2).
– Die Wahrnehmung von Interessen Dritter vermag die Legitimation zur Rekurserhebung gegen einen Quartier- plan nicht zu begründen (E.3). Ricorso costituzionale concernente un piano di quartiere. Legittimazione al ricorso di terzi.
– Un giudizio secondo l’art. 55 cpv. 2 CostC presuppone che venga invocata l’esistenza di una violazione dei di- ritti costituzionali o del principio della forza derogatoria del diritto federale (cons. 2).
– La tutela di interessi di terzi non permette di riconoscere la legittimazione al ricorso contro un piano di quartiere (cons. 3). Erwägung:
2. Verfassungsbeschwerde
a) Gemäss Art. 55 KV können Gesetze und Verordnungen durch das Gericht im verfassungsgerichtlichen Verfahren sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden. Das Gericht hat nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzun- gen zu befinden. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird ein Erlass ohne Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungs- fall durch das Gericht auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben. Die konkrete Normenkontrolle wie- derum erfolgt – wie seit jeher – im Rahmen der Anfechtung eines konkreten Anwendungsfalles. Dabei wird im Sinn einer Vorfrage untersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Einzelakt stützt, verfassungsmässig ist. Die in Art. 55 KV vorgesehenen Rügen ent- sprechen weitgehend dem Umfang der staatsrechtlichen Be- 1
18 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 schwerde an das Bundesgericht; die Beschwerdelegitimation wie auch die Kognition des Verwaltungsgerichtes als Verfassungs- gericht richten sich nach kantonalem Recht. Als verfassungsmäs- sige Rechte gelten nicht nur die in Art. 7 KV gewährleisteten Grundrechte, sondern auch weitere Rechte gemäss Kantonsver- fassung sowie die vom Bundesgericht anerkannten Verfassungs- grundsätze. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können jedoch nicht generell Verletzungen von Bundesrecht gerügt werden; dazu ist vielmehr das ordentliche Verwaltungs- und Verwaltungs- gerichtsverfahren vorgesehen. Zulässig sind in diesem Verfahren einzig Rügen, wonach das kantonale Recht den Grundsatz des Vor- rangs von Bundesrecht verletzt. So z.B. dann, wenn eine Verwal- tungsinstanz das kantonale Recht in einem Bereich anwendet, in welchem der Kanton gar nicht zuständig ist, oder wenn sie fälsch- licherweise Bundesrecht statt des eigentlich massgebenden kan- tonalen Rechtes anwendet. Beschwerden wegen Verletzung von politischen Rechten wiederum sind im gesamten Zusammenhang des Stimm- und Wahlrechts möglich, wobei der Umfang der bun- desrechtlichen Stimmrechtsbeschwerde entspricht (vgl. zum Gan- zen: Totalrevision Kantonsverfassung, Botschaft der Regierung zu Handen des Grossen Rates, 15. Januar 2002, S. 524 f.).
b) Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass unabdingbare Voraussetzung für eine Beurteilung nach Art. 55 Abs. 2 KV ent- weder das Vorliegen einer Verletzung von verfassungsmässigen (z.B. Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit) oder politischen Rech- ten oder des Grundsatzes des Vorrangs von Bundesrecht ist. Dass mit der streitigen Änderung der Quartierplanvorschrift eine Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten erfolgt sein könnte, wird nicht einmal seitens der Beschwerdeführer behauptet. Ebenso wenig legen sie dar und solches ist auch nicht ersichtlich, dass mit der streitigen Änderung der Vorrang von Bundesrecht in Frage ge- stellt würde, nachdem sich die geplanten Residenzen in einer Bau- zone (Äussere Dorfzone; Zweitwohnungen zulässig) befinden und mit der Änderung somit auch keine vom Bundesrecht vorgege- benen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden. Die Beschwerdeführer scheinen bei der Wahl ihres Rechtsmittels übersehen zu haben, dass Quartierpläne nach bünd- nerischem Recht – im Gegensatz zu Nutzungs- und Sondernut- zungsplänen – Verfügungen (individuell-konkrete Akte) sind, wel- che dem Rekurs an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG unterliegen. Entsprechend können Quartierpläne aber – wie auch privatrechtliche Vereinbarungen [ z.B. Baurechtsverträge]
1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 19
– nicht Gegenstand der generell-abstrakten Normenkontrolle bil- den. Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, dass dem Gericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren die von den Beschwerdeführern angestrebte Überprüfung, ob die kommunal- und privatrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stützt – also insbesondere Art. 3.1 der Quartierplanbestimmungen sowie der mehrfach erwähnte Bau- rechtsvertrag –, die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerde- führer verletzen, versagt ist. Hinsichtlich der behaupteten Miss- achtung privatrechtlicher Vereinbarungen durch die Gemeinde- behörde stünde den Rechtssuchenden lediglich der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde an die Regierung, nicht aber die Verfas- sungsbeschwerde zur Verfügung. Auch für die Prüfung des Einwandes, der Anspruch auf Zustandekommen eines freien und unverfälschten Volkswillens gebe darüber hinaus Anspruch darauf, dass ein aufgrund einer Volksabstimmung korrekt zustande gekommenes Ergebnis nicht nachträglich durch Gemeindebehörden mittels Verwaltungsakt verfälscht werde, ist die Verfassungsbeschwerde nicht vorgese- hen. Auch hiefür steht lediglich der Rechtsbehelf der Aufsichts- beschwerde zur Verfügung. Die Rüge, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung von Art. 121 BG ergangen, weil er davon abweichende Nutzungs- bestimmungen enthalte, kann im Lichte des Dargelegten ebenfalls nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, sondern ist im Rahmen eines Rekursverfahrens zu rügen, weshalb den Be- schwerdeführern auch aus dieser Sicht im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens nicht geholfen werden kann.
c) Wird aber die Verletzung verfassungsmässiger Rechte weder gerügt, noch ist solches ersichtlich und steht zudem das angehobene Rechtsmittel für die Anfechtung eines Quartierplanes bzw. einer Änderung desselben gar nicht zu Verfügung, kann auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen bleibt, nachdem die Beschwerdegegnerinnen auch diesbezüglich die Voraussetzungen als nicht gegeben erachten, ob das Rechts- mittel als Rekurs entgegengenommen werden kann.
3. Rekurs a) Gemäss Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG ist im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestim- mungen stützen, die Rechtsmittellegitimation mindestens im Um-
1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 20 fang von Art. 103 OG vorzusehen (PVG 2003 Nr. 34 mit weiteren Hinweisen). Es sind mithin alle diejenigen zum Rekurs berechtigt, welche durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Das schutzwürdige Interesse hängt dabei vom Ausmass der Beschwer ab. Regelmässig durch die Verfügung beschwert (so genannte formelle Beschwer) ist der Adressat einer Verfügung, der mit sei- nen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Für ihn ergibt sich ohne weiteres auch die materielle Beschwer. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist sodann auch eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, als Partei und als Adressatin einer Nicht- eintretensverfügung formell beschwert. Auch sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber Erfolg haben wird (BGE 121 II 436). Mitunter betrifft eine Verfügung nicht nur diejenigen Per- sonen, mit denen sie ein Rechtsverhältnis regelt, sondern auch Dritte (Nachbarn, Gewerbegenossen etc.). Die Auswirkungen auf diese, am Rechtsverhältnis an sich nicht beteiligten Personen kön- nen dabei so intensiv sein, dass auch diesen ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung zugebilligt werden muss (vgl. z.B. VGU R 02 143, Rekurslegitimation bei Mobilfunk- anlagen). Das schutzwürdige Interesse ergibt sich aber nicht nur aus dem Umstand, dass sie formell beschwert sind, d.h. dass sie am Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unter- legen sind, sondern sie müssen vielmehr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben (so ausdrücklich Art. 52 VGG), was wiederum voraussetzt, dass die angefochtene Verfügung für sie nachteilig ist. Dritte müssen daher nebst der formellen Beschwer zusätzlich auch noch ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen können, weil bei ihnen ein solches nicht auf der Hand liegt. Sie müssen mit anderen Worten nebst dem formellen auch ein tatsächliches Betroffensein aufzeigen kön- nen, wobei sie durch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein müssen. Diese besondere Betroffenheit grenzt die Drittbeschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde ab (vgl. statt vieler BGE 121 II 177 f., 120 Ib 51). Es muss sich dabei um eine hinreichende Beschwer handeln, um ein Interesse, das intensiv genug ist, um als unmittelbares und ei- genes (persönliches) anerkannt zu werden und das einen ausrei- chenden Anlass zur Überprüfung der streitigen Verfügung bietet (BGE 122 II 369; 121 II 361 f., 177 ff.). Das Interesse besteht letztlich im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung ihnen
1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 21 einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie hätte (PVG 1996 Nr. 29; BGE 120 Ib 487 f.). Das Interesse muss in der Re- gel aktuell sein (vg. z.B. BGE 120 Ib 308); wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein virtuelles Interesse genügt. Dies z.B. dann, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit und unter ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer end- gültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt er- scheint.
b) Im Lichte der obigen Umschreibung zur Rekurslegitima- tion betrachtet, ist nun nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten, welche offenkundig nicht einmal in einer nachbarlichen Beziehung zum Beizugsgebiet des Quartierplans stehen, mehr als jeder an- dere Dritte durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein könnten. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie ein hinreichend in- tensives, unmittelbares und eigenes Interesse an einer Aufhebung haben könnten; offensichtlich nehmen sie nicht eigene Interessen, sondern solche Dritter wahr, wofür ihnen aber das angehobene Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht. Auch der Umstand, dass sie Stimmbürger sind, vermag – wie die Rekurrenten in ihrer Eingabe bereits selbst zu Recht erkannt haben – die Rekurslegiti- mation ebenfalls nicht zu begründen, weil ansonsten der verpön- ten Popularbeschwerde Tür und Tor geöffnet würde. Fehlt es aber an einem unmittelbaren Berührtsein und ist auch keine spezifische Beziehungsnähe gegeben, haben die Rekurrenten kein ausrei- chendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Ent- scheid im Sinne ihrer Begehren aufgehoben oder geändert wird. Auf den Rekurs kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. V 05 1 Urteil vom 30. August 2005