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PVG 2002 41

Praxis Kantonsgericht

Graubünden · 2001-12-25 · Deutsch GR
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Gemeinden sind die vom öffentlichen Recht der Kan- tone eingesetzten öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf territo- rialer Grundlage, die zur Besorgung von lokalen öffentlichen Auf- gaben mit weitgehender Autonomie ausgestattet sind. Sie sind als Lebensgemeinschaften aufgebaut und organisiert, d.h. sie weisen 41

141 12/41 Perimeter PVG 2002 eine mitgliedschaftliche Struktur auf. Sie setzen sich aus den Per- sonen zusammen, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt auf dem Gebiet der Gemeinde haben. Die Gemeinden sind in der Re- gel also Gebietskörperschaften, d.h. sie üben wie Bund und Kan- tone innerhalb eines bestimmten Territoriums hoheitliche Gewalt aus. Bei der Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Aufgaben kommt den Gemeinden eine weitreichende Selbständigkeit und Unab- hängigkeit zu. Der Umfang der Gemeindeautonomie bestimmt sich nach Massgabe des kantonalen Rechts. Sie beinhaltet vor al- lem das Recht der Gemeinde zum Erlass eigener Rechtsnormen und zur Selbstverwaltung auf ihrem Hoheitsgebiet (vgl. Hä- felin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Bern 1998, §6 Rz. 201b, S. 73 m.w.H.; Häfelin/Haller, Grundriss des Allgemei- nen Verwaltungsrechts, 3.A., § 20 Rz. 1075 –1080. S. 279 f.).

E. 3 Nach Art. 2 Abs. 1 MelG regelt das zur Erhaltung und Steigerung der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens und deren erleichteter Bewirtschaftung geschaffene Meliorations- gesetz namentlich land- und forstwirtschaftliche Güterzusammen- legungen (lit. a), Landumlegungen (lit. b), gemeinschaftliche Bo- denverbesserungen (lit. c), Einzelunternehmen (lit. d) sowie die Beitragsleistungen an Meliorationen (lit. e). Das Gesetz findet An- wendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte (Abs. 2). Nachdem im konkreten Fall unbestritten ist, dass sich die Trägerschaft MG F. nach Vollendung der von ihr gebauten Meliorationswerke (samt der hier allein interessierenden Meliorationsstrasse zur «Alp F.») tatsächlich bereits im Folgejahr 1999 wiederum auflöste und da- nach alle Meliorationsstrassen ins Eigentum der politischen Terri- torialgemeinde übergingen, ist für das Gericht aber bereits er- stellt, dass die hier zur Diskussion gestellte Streitsache nicht mehr unter den Geltungsbereich des kantonalen MelG fallen konnte. Wie oben dargetan, erteilt Art. 2 Abs. 1 lit. e MelG den zuständigen Vollzugsbehörden bloss die Befugnis, Beitragsleistungen an Meli- orationen zu erheben. Sind jene Meliorationswerke aber einmal vollständig erstellt und die Eigentumsverhältnisse daran von der früheren Trägerschaft (meist Meliorationsgenossenschaften) auf die politische Ortsgemeinde übertragen worden, bleibt zum vor- neherein kein Raum mehr für die Anwendung der Bestimmungen des MelG bzw. der jene Vorschriften präzisierenden Ausführungs- erlasse im kommunalen Gebührenreglement. Mit dem Bau und der Fertigstellung der Meliorationsstrassen und dem danach er- folgten Eigentumswechsel (1999) an diesen Erschliessungsanla-

142 12/41 Perimeter PVG 2002 gen entfiel seitens der Gemeinde automatisch auch die Berechti- gung, sich für den Unterhalt ihrer Strassen ebenfalls noch auf das MelG und das zugehörige Gebührenreglement vom 10. Dezember 1999 zu berufen.

E. 4 a) Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanla- gen erschlossen oder werden bestehende Zufahrtswege ausge- baut, erwächst den betreffenden Eigentümern meist ein wirt- schaftlicher Sondervorteil, der durch die Erhebung von Beiträgen auszugleichen ist. Diese sog. Perimeterbeiträge sind nach den nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und in der Folge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen zu vertei- len (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Es bleibt im Einzelfall daher noch eine allfällige Anwendbarkeit des kantonalen Perimetergesetzes zu prüfen. Nach Art. 2 Abs. 1 PG sind nämlich auch die politischen Gemeinden befugt, von den Grundeigentümern, denen durch die Erstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öf- fentlichen Werken und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sonder- vorteil erwächst, Beiträge zu erheben; wobei die Vorschriften des MelG und das Verbot, Beiträge an den allgemeinen Strassenun- terhalt zu erheben, vorbehalten bleiben (Abs. 2). Grundvorausset- zung für die Anwendbarkeit des Perimetergesetzes ist aber – gleich wie beim MelG (vgl. Art. 30 VVzMelG) – stets, dass sich das betreffende Grundstück auch tatsächlich im Hoheitsgebiet der ak- tiv werdenden Gemeinde befindet, andernfalls dem einseitig ver- fügenden Gemeinwesen bereits die erforderliche Spruchbefugnis fehlt, um sich zum Beizug und der Kostenpflicht eines ausserhalb ihres Territoriums bzw. eigenständigen Wirkungskreises gelege- nen Grundstücks verbindlich zu äussern. Die geltende Zweistufig- keit des Perimeterverfahrens (nämlich in einem ersten Verfahrens- schritt: Abklärung und Festlegung des genauen Beizugsgebiets samt der Höhe der öffentlichen Interessenz [Art. 13 PG] und in ei- nem zweiten Schritt: Kostenverteilung nach den dafür üblichen Be- messungskriterien [wie z.B. Länge der mitbenutzten Wegstrecke, Grundstücksfläche usw.]) erlaubt es in der Regel, für alle Beteilig- ten eine vernünftige und sachgerechte Lösung zu finden (PVG 1998 Nr. 63 E. 5).

b) Im Lichte dieser Grundsätze wird sofort klar, dass die Vorgehensweise der Gemeinde rechtswidrig und nicht haltbar war. Um sich nicht dem berechtigten Vorwurf der Kompetenzan- massung auszusetzen, wäre es von Seiten der Rekursgegnerin unerlässlich gewesen, sich wegen der grenzüberschreitenden Ei- gentumsverhältnisse an der zweifelsfrei ebenfalls von der Weg-

143 12/42 Perimeter PVG 2002 strecke Nr. 9 b profitierenden Alp F. vorher noch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 PG mit der davon mitbetroffenen Nachbargemeinde L. näher abzusprechen und danach gemeinsam das zweistufige Perimeter- verfahren – selbstverständlich unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – korrekt durchzuführen. Sollte dabei keine gütliche Eini- gung zwischen den beiden direkt betroffenen Territorialgemeinden gefunden werden, wird es Sache der Regierung sein, darüber end- gültig zu entscheiden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorge- hensweise der Vorinstanz weder formell noch materiell rechtskon- form war. Dies hat hier zur Konsequenz, dass der angefochtene Gebührenentscheid mangels alleiniger Legiferierungs- und Spruch- kompetenz der Vorinstanz aufgehoben werden muss, was im Er- gebnis zur Gutheissung des Rekurses führt. A 02 36 Urteil vom 4. Oktober 2002 Perimeterbeiträge. — Zur Anwendbarkeit und Geltung der Nacherfassung von Werterhöhungen im Zuge eines Kostenverfahrens nach Art. 10 PG (E.1). — Bei der Nachperimetrierung sind die Fristen nach Art. 12 PG unbeachtlich; Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die beförderliche Projektverwirklichung und die Sicher- stellung der Finanzierung des Hauptwerkes (E.2). — Die Bau- und Unterhaltskosten binnen der 10-jährigen Nachfrist nach Art. 10 PG dürfen mitberücksichtigt wer- den, da ein späterer Kostenaufwand für eine bestimmte Werkanlage meist ja gerade erst der Auslöser für eine vollständige und zuverlässige Nachperimetrierung dar- stellt; nach Ablauf dieser Frist sind aber nur noch ein- deutig wertvermehrende Bauinvestitionen anrechen- bar (E.3). — Nach Art. 14 PG gilt es grundsätzlich zwischen ständi- gen und nichtständigen Kommissionen zu unterschei- den (E.4). — Besitzt die Gemeinde im Beizugsgebiet weder Ge- bäude noch Bauland, muss sie nicht im Kostenverteiler aufgeführt werden (E.5). — Zur Bewertung des erschlossenen Baulandes ist es zulässig, allein auf die gemäss neuer Zonenordnung einheitlich mögliche Wohnnutzung abzustellen (E.6). 42

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140 Perimeter 12 Comprensori Strassenunterhaltskosten. — Die Rechtssetzungs- und Vollzugskompetenz für die Er- hebung von Beiträgen an Meloriationswerken ist grundsätzlich auf das eigene Hoheitsgebiet der betref- fenden Gemeinde beschränkt (E.2). — Der Anwendungs- und Geltungsbereich des kantonalen Meliorationsgesetzes endigt, wenn die Meliorations- werke vollständig erstellt und deren Eigentum an die politische Ortsgemeinde übertragen wurden (E.3). — Nach Art. 11 Abs. 2 PG haben sich Nachbargemeinden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorher mit- einander abzusprechen, bevor sie gemeinsam das zweistufige Perimeterverfahren durchführen (E.4). Costi di manutenzione di una strada. — La competenza per legiferare e procedere al prelievo di contributi per opere di bonifica fondiaria è in principio circoscritta al territorio su cui il comune esercita la pro- pria sovranità (cons. 2). — Il campo d’applicazione e di validità della legge canto- nale sulle bonifiche fondiarie cessa se la costruzione degli impianti della bonifica è completamente termi- nata e la loro proprietà è stata ceduta al comune poli- tico (cons. 3). — Giusta l’art. 11 cpv. 2 LCompr, i comuni limitrofi deb- bono, per circostanze che vanno oltre i confini comu- nali, previamente consultarsi per poi avviare congiun- tamente la procedura bipartita di comprensorio (cons. 4). Erwägungen:

2. Die Gemeinden sind die vom öffentlichen Recht der Kan- tone eingesetzten öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf territo- rialer Grundlage, die zur Besorgung von lokalen öffentlichen Auf- gaben mit weitgehender Autonomie ausgestattet sind. Sie sind als Lebensgemeinschaften aufgebaut und organisiert, d.h. sie weisen 41

141 12/41 Perimeter PVG 2002 eine mitgliedschaftliche Struktur auf. Sie setzen sich aus den Per- sonen zusammen, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt auf dem Gebiet der Gemeinde haben. Die Gemeinden sind in der Re- gel also Gebietskörperschaften, d.h. sie üben wie Bund und Kan- tone innerhalb eines bestimmten Territoriums hoheitliche Gewalt aus. Bei der Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Aufgaben kommt den Gemeinden eine weitreichende Selbständigkeit und Unab- hängigkeit zu. Der Umfang der Gemeindeautonomie bestimmt sich nach Massgabe des kantonalen Rechts. Sie beinhaltet vor al- lem das Recht der Gemeinde zum Erlass eigener Rechtsnormen und zur Selbstverwaltung auf ihrem Hoheitsgebiet (vgl. Hä- felin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Bern 1998, §6 Rz. 201b, S. 73 m.w.H.; Häfelin/Haller, Grundriss des Allgemei- nen Verwaltungsrechts, 3.A., § 20 Rz. 1075 –1080. S. 279 f.).

3. Nach Art. 2 Abs. 1 MelG regelt das zur Erhaltung und Steigerung der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens und deren erleichteter Bewirtschaftung geschaffene Meliorations- gesetz namentlich land- und forstwirtschaftliche Güterzusammen- legungen (lit. a), Landumlegungen (lit. b), gemeinschaftliche Bo- denverbesserungen (lit. c), Einzelunternehmen (lit. d) sowie die Beitragsleistungen an Meliorationen (lit. e). Das Gesetz findet An- wendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte (Abs. 2). Nachdem im konkreten Fall unbestritten ist, dass sich die Trägerschaft MG F. nach Vollendung der von ihr gebauten Meliorationswerke (samt der hier allein interessierenden Meliorationsstrasse zur «Alp F.») tatsächlich bereits im Folgejahr 1999 wiederum auflöste und da- nach alle Meliorationsstrassen ins Eigentum der politischen Terri- torialgemeinde übergingen, ist für das Gericht aber bereits er- stellt, dass die hier zur Diskussion gestellte Streitsache nicht mehr unter den Geltungsbereich des kantonalen MelG fallen konnte. Wie oben dargetan, erteilt Art. 2 Abs. 1 lit. e MelG den zuständigen Vollzugsbehörden bloss die Befugnis, Beitragsleistungen an Meli- orationen zu erheben. Sind jene Meliorationswerke aber einmal vollständig erstellt und die Eigentumsverhältnisse daran von der früheren Trägerschaft (meist Meliorationsgenossenschaften) auf die politische Ortsgemeinde übertragen worden, bleibt zum vor- neherein kein Raum mehr für die Anwendung der Bestimmungen des MelG bzw. der jene Vorschriften präzisierenden Ausführungs- erlasse im kommunalen Gebührenreglement. Mit dem Bau und der Fertigstellung der Meliorationsstrassen und dem danach er- folgten Eigentumswechsel (1999) an diesen Erschliessungsanla-

142 12/41 Perimeter PVG 2002 gen entfiel seitens der Gemeinde automatisch auch die Berechti- gung, sich für den Unterhalt ihrer Strassen ebenfalls noch auf das MelG und das zugehörige Gebührenreglement vom 10. Dezember 1999 zu berufen.

4. a) Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanla- gen erschlossen oder werden bestehende Zufahrtswege ausge- baut, erwächst den betreffenden Eigentümern meist ein wirt- schaftlicher Sondervorteil, der durch die Erhebung von Beiträgen auszugleichen ist. Diese sog. Perimeterbeiträge sind nach den nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und in der Folge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen zu vertei- len (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Es bleibt im Einzelfall daher noch eine allfällige Anwendbarkeit des kantonalen Perimetergesetzes zu prüfen. Nach Art. 2 Abs. 1 PG sind nämlich auch die politischen Gemeinden befugt, von den Grundeigentümern, denen durch die Erstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öf- fentlichen Werken und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sonder- vorteil erwächst, Beiträge zu erheben; wobei die Vorschriften des MelG und das Verbot, Beiträge an den allgemeinen Strassenun- terhalt zu erheben, vorbehalten bleiben (Abs. 2). Grundvorausset- zung für die Anwendbarkeit des Perimetergesetzes ist aber – gleich wie beim MelG (vgl. Art. 30 VVzMelG) – stets, dass sich das betreffende Grundstück auch tatsächlich im Hoheitsgebiet der ak- tiv werdenden Gemeinde befindet, andernfalls dem einseitig ver- fügenden Gemeinwesen bereits die erforderliche Spruchbefugnis fehlt, um sich zum Beizug und der Kostenpflicht eines ausserhalb ihres Territoriums bzw. eigenständigen Wirkungskreises gelege- nen Grundstücks verbindlich zu äussern. Die geltende Zweistufig- keit des Perimeterverfahrens (nämlich in einem ersten Verfahrens- schritt: Abklärung und Festlegung des genauen Beizugsgebiets samt der Höhe der öffentlichen Interessenz [Art. 13 PG] und in ei- nem zweiten Schritt: Kostenverteilung nach den dafür üblichen Be- messungskriterien [wie z.B. Länge der mitbenutzten Wegstrecke, Grundstücksfläche usw.]) erlaubt es in der Regel, für alle Beteilig- ten eine vernünftige und sachgerechte Lösung zu finden (PVG 1998 Nr. 63 E. 5).

b) Im Lichte dieser Grundsätze wird sofort klar, dass die Vorgehensweise der Gemeinde rechtswidrig und nicht haltbar war. Um sich nicht dem berechtigten Vorwurf der Kompetenzan- massung auszusetzen, wäre es von Seiten der Rekursgegnerin unerlässlich gewesen, sich wegen der grenzüberschreitenden Ei- gentumsverhältnisse an der zweifelsfrei ebenfalls von der Weg-

143 12/42 Perimeter PVG 2002 strecke Nr. 9 b profitierenden Alp F. vorher noch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 PG mit der davon mitbetroffenen Nachbargemeinde L. näher abzusprechen und danach gemeinsam das zweistufige Perimeter- verfahren – selbstverständlich unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – korrekt durchzuführen. Sollte dabei keine gütliche Eini- gung zwischen den beiden direkt betroffenen Territorialgemeinden gefunden werden, wird es Sache der Regierung sein, darüber end- gültig zu entscheiden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorge- hensweise der Vorinstanz weder formell noch materiell rechtskon- form war. Dies hat hier zur Konsequenz, dass der angefochtene Gebührenentscheid mangels alleiniger Legiferierungs- und Spruch- kompetenz der Vorinstanz aufgehoben werden muss, was im Er- gebnis zur Gutheissung des Rekurses führt. A 02 36 Urteil vom 4. Oktober 2002 Perimeterbeiträge. — Zur Anwendbarkeit und Geltung der Nacherfassung von Werterhöhungen im Zuge eines Kostenverfahrens nach Art. 10 PG (E.1). — Bei der Nachperimetrierung sind die Fristen nach Art. 12 PG unbeachtlich; Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die beförderliche Projektverwirklichung und die Sicher- stellung der Finanzierung des Hauptwerkes (E.2). — Die Bau- und Unterhaltskosten binnen der 10-jährigen Nachfrist nach Art. 10 PG dürfen mitberücksichtigt wer- den, da ein späterer Kostenaufwand für eine bestimmte Werkanlage meist ja gerade erst der Auslöser für eine vollständige und zuverlässige Nachperimetrierung dar- stellt; nach Ablauf dieser Frist sind aber nur noch ein- deutig wertvermehrende Bauinvestitionen anrechen- bar (E.3). — Nach Art. 14 PG gilt es grundsätzlich zwischen ständi- gen und nichtständigen Kommissionen zu unterschei- den (E.4). — Besitzt die Gemeinde im Beizugsgebiet weder Ge- bäude noch Bauland, muss sie nicht im Kostenverteiler aufgeführt werden (E.5). — Zur Bewertung des erschlossenen Baulandes ist es zulässig, allein auf die gemäss neuer Zonenordnung einheitlich mögliche Wohnnutzung abzustellen (E.6). 42