Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 a) Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung 36
132 11/36 Submission PVG 2002 eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten und wirksamen Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich güns- tigste Angebot anzunehmen (Grundsatz der wirtschaftlichen Ver- wendung öffentlicher Mittel). Der wirksame Wettbewerb dient da- bei nicht nur den Interessen der Anbieter, sondern soll ebensosehr die effiziente Verwendung der öffentlichen Mittel garantieren. Das revidierte Beschaffungsrecht zielt sogar vor allem darauf ab, durch eine Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern (Stöckli [Hsg.], Das Vergaberecht der Schweiz, 5.A., S. 19). Die vorliegend unbestritten anwendbaren Bestimmungen des SubG und der SubV dienen der Verwirklichung und der Konkretisierung der erwähnten Zielsetzungen.
b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur Ermittlung des wirt- schaftlich günstigsten Angebots sind auftragsbezogen festzulegen, wobei insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Termine, Betriebs- und Unterhaltskosten, Zweckmässigkeit der Leistung, technischer Wert, Kundendienst, Ästhetik, Kreativität, Ökologie und Infrastruk- tur gelten können (Abs. 2). Der Zuschlag für weitgehend standar- disierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 3). Die ersten beiden Kriterien – die Qualität und der Preis – bil- den das allgemeine und Hauptkriterium für die Ermittlung des wirt- schaftlich günstigsten Angebotes, wird doch damit nichts anderes als das Preis-Leistungs-Verhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Für die Beurteilung der An- gebote sind nur die in den Vergabeunterlagen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. k SubV enthaltenen Zuschlagskriterien massgebend. Dort nicht angeführte dürfen gar nicht berücksichtigt werden, weil die Anbie- ter ihre Angebote nicht auf nicht genannte Kriterien ausrichten können. Vielmehr dürfen sie sich darauf verlassen, dass für die Ver- gabebehörde nur die auftragsbezogen in den Ausschreibungsun- terlagen genannten Vergabekriterien entscheidrelevant sind. Das Verwaltungsgericht verfolgt sodann die Praxis, dass die Zuschlags- kriterien in der Ausschreibung bzw. in den Vergabeunterlagen zu gewichten sind. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wie zu verfahren ist, wenn in der Ausschreibung oder den Vergabeunter- lagen die Zuschlagskriterien bloss aufgezählt werden, ohne ihnen einen Rang oder eine Gewichtung zuzuordnen. In solchen Fällen
133 11/36 Submission PVG 2002 wurde bisher allen Zuschlagskriterien das gleiche Gewicht zuge- messen. Dies hatte dann zur Folge, dass bei der Zuschlagserteilung auch keine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien erfolgen durfte, sondern dass alle als gleichwertig zu behandeln waren (vgl. VGU U 01 111, U 00 90, U 00 129).
E. 3 a) Die umschriebene Praxis bedarf in verschiedener Hin- sicht der Präzisierung und Differenzierung. Es ist Aufgabe der Ver- gabestelle, je nach Bedeutung des Auftrags und den gestellten An- forderungen die massgeblichen Zuschlagskriterien auszuwählen. Die Zuschlagskriterien müssen geeignet sein, den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu gewährleisten. Die Auswahl hat sich stets am konkret zu vergebenden Auftrag zu orientieren. Die ausgewählten Kriterien müssen daher geeignet, fallbezogen und sachlich begründet (sachgerecht) sein; sie haben sich an den oben erwähnten Grundsätzen des Beschaffungsrechtes zu orientie- ren. Auch die Gewichtung der einmal festgelegten Kriterien muss sich im Einzelfall sachlich rechtfertigen lassen, d.h. sich am konkre- ten Auftrag, an dessen Anforderungen und Bedeutung, orientieren, um so der Ermittlung des im Hinblick auf den zu vergebenden Auf- trag wirtschaftlich günstigsten Angebots zu dienen. Mit Blick auf die Grundsätze der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel und des wirksamen Wettbewerbes wie auch auf das Gebot, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen, muss dem Zuschlagskriterium des Preises bei der Mehrzahl der öffentlichen Arbeitsvergaben in markanter Weise das Hauptgewicht zukom- men. Bei den meisten öffentlichen Vergaben geht es nämlich nicht um komplexe oder gar hochkomplexe Aufträge. Eine summarische Durchsicht von 100 nach dem Zufallsprinzip herausgegriffenen, seit 1999 vom Verwaltungsgericht ergangenen Submissionsentschei- den ergab, dass in die genannte Kategorie nur 14 Fälle einzureihen waren. Die übrigen 86 Fälle betrafen Vergaben von einfachem bis mittlerem Komplexitätsgrad. In etwa 60% ging es um Bauwerkver- träge, die zum routinemässigen Geschäft der Anbieter gehören. Nicht anders verhielt es sich bei den Dienstleistungs- und Liefe- rungsaufträgen. Bei solchen Beschaffungen ist es mit den Zielset- zungen des neuen Submissionsrechtes nicht vereinbar, dem Preis nur eine untergeordnete Gewichtung als Zuschlagskriterium zuzu- erkennen. Gerade bei diesen Aufträgen spielt sich der Wettbewerb zwischen den Anbietern – auch im privaten Sektor – hauptsächlich über den Konkurrenzpreis ab. Nur wer konkurrenzfähige Preise of- ferieren kann, erhält in der Regel den Auftrag. Dem Preis muss da- her bei diesen Vergaben eine vorrangige Bedeutung zukommen.
134 11/37 Submission PVG 2002 Dabei kann als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeits- grad einer Aufgabe ist. Das entspricht auch dem Willen des Gesetz- gebers, hat dieser doch vorgesehen, dass bei weitgehend standar- disierten Gütern der Zuschlag allein aufgrund des niedrigsten Preises erfolgen kann. Als Richtschnur mag dienen, dass bei Auf- gaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf bei hoch- komplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen. In diesem Sinne war die bisherige Rechtsprechung zur Bedeutung und zum Gewicht der Zuschlagskriterien zu präzisieren.
b) Diese Überlegungen haben auch zur Folge, dass an der Praxis, wonach dann, wenn in der Ausschreibung oder den Verga- beunterlagen die Zuschlagskriterien bloss aufgezählt werden, ohne ihnen einen Rang oder eine Gewichtung zuzuordnen, allen Zuschlagskriterien das gleiche Gewicht zuzumessen ist, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden kann. Vielmehr ist in Zukunft zu verlangen, dass mindestens die Gewichtung des Prei- ses bereits in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen an- gegeben wird. Wird dies unterlassen, ist die Vergabe unter Berück- sichtigung der Gewichtung zu wiederholen. Dies kann je nach den Umständen des Falles durch eine neue öffentliche Ausschreibung oder dadurch geschehen, dass das Verfahren nur unter Anbietern zu wiederholen ist, die bereits offeriert haben. U 02 89 Urteil vom 7. November 2002 Benotung der Angebote innerhalb des Zuschlagskriteriums Preis. — Die neue Praxis des Verwaltungsgerichtes, dass dem Zu- schlagskriterium des Preises in der Regel das Hauptge- wicht zukommen soll, darf nicht durch eine Benotung der Angebote innerhalb dieses Kriteriums umgangen werden, welche die Preisdifferenzen nicht angemessen zum Ausdruck bringt. Valutazione delle offerte all’interno del criterio del prezzo. — Non è dato raggirare la nuova prassi del Tribunale am- ministrativo – stando alla quale il criterio di aggiudica- zione del prezzo deve di regola avere un’importanza pre- dominante – attraverso un punteggio all’interno del 37
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
131 Submission 11 Appalti Grundsätze des Submissionsverfahrens. Zuschlagskriterien. Gewichtung. (Präzisierung der Praxis). — Grundsätze des Submissionsverfahrens (E.2a). — Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Gewichtung der Zuschlagskriterien (E.2b). — Dem Zuschlagskriterium des Preises muss bei der Mehr- zahl der öffentlichen Arbeitsvergaben in markanter Weise das Hauptgewicht zukommen; dabei kann als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zu- zuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist; bei Aufgaben mittlerer Komplexität darf das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50% betragen (E.3a). — Mindestens die Gewichtung des Preises ist bereits in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen anzugeben (E.3c). Principi della procedura d’appalto. Criteri d’assegnazione. Valutazione. (Precisazione della prassi). — Principi della procedura d’appalto (cons. 2a). — Riassunto della giurisprudenza finora sviluppatasi in me- rito alla valutazione dei criteri di assegnazione (cons. 2b). — Nella maggioranza dei casi di appalti pubblici, il prezzo, come criterio d’assegnazione, deve essere chiaramente riconosciuto come il criterio determinante; in questo senso vale la regola generale stando alla quale, il prezzo deve assumere importanza maggiore quanto più sem- plice è il grado di difficoltà della commessa; per incarichi di complessità media, la rilevanza del prezzo non deve di regola scendere sotto il 50% (cons. 3a). — Almeno la rilevanza del prezzo deve già essere contenuta nel bando di concorso o nel capitolato d’appalto (cons. 3c). Erwägungen:
2. a) Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung 36
132 11/36 Submission PVG 2002 eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten und wirksamen Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich güns- tigste Angebot anzunehmen (Grundsatz der wirtschaftlichen Ver- wendung öffentlicher Mittel). Der wirksame Wettbewerb dient da- bei nicht nur den Interessen der Anbieter, sondern soll ebensosehr die effiziente Verwendung der öffentlichen Mittel garantieren. Das revidierte Beschaffungsrecht zielt sogar vor allem darauf ab, durch eine Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern (Stöckli [Hsg.], Das Vergaberecht der Schweiz, 5.A., S. 19). Die vorliegend unbestritten anwendbaren Bestimmungen des SubG und der SubV dienen der Verwirklichung und der Konkretisierung der erwähnten Zielsetzungen.
b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur Ermittlung des wirt- schaftlich günstigsten Angebots sind auftragsbezogen festzulegen, wobei insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Termine, Betriebs- und Unterhaltskosten, Zweckmässigkeit der Leistung, technischer Wert, Kundendienst, Ästhetik, Kreativität, Ökologie und Infrastruk- tur gelten können (Abs. 2). Der Zuschlag für weitgehend standar- disierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 3). Die ersten beiden Kriterien – die Qualität und der Preis – bil- den das allgemeine und Hauptkriterium für die Ermittlung des wirt- schaftlich günstigsten Angebotes, wird doch damit nichts anderes als das Preis-Leistungs-Verhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Für die Beurteilung der An- gebote sind nur die in den Vergabeunterlagen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. k SubV enthaltenen Zuschlagskriterien massgebend. Dort nicht angeführte dürfen gar nicht berücksichtigt werden, weil die Anbie- ter ihre Angebote nicht auf nicht genannte Kriterien ausrichten können. Vielmehr dürfen sie sich darauf verlassen, dass für die Ver- gabebehörde nur die auftragsbezogen in den Ausschreibungsun- terlagen genannten Vergabekriterien entscheidrelevant sind. Das Verwaltungsgericht verfolgt sodann die Praxis, dass die Zuschlags- kriterien in der Ausschreibung bzw. in den Vergabeunterlagen zu gewichten sind. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wie zu verfahren ist, wenn in der Ausschreibung oder den Vergabeunter- lagen die Zuschlagskriterien bloss aufgezählt werden, ohne ihnen einen Rang oder eine Gewichtung zuzuordnen. In solchen Fällen
133 11/36 Submission PVG 2002 wurde bisher allen Zuschlagskriterien das gleiche Gewicht zuge- messen. Dies hatte dann zur Folge, dass bei der Zuschlagserteilung auch keine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien erfolgen durfte, sondern dass alle als gleichwertig zu behandeln waren (vgl. VGU U 01 111, U 00 90, U 00 129).
3. a) Die umschriebene Praxis bedarf in verschiedener Hin- sicht der Präzisierung und Differenzierung. Es ist Aufgabe der Ver- gabestelle, je nach Bedeutung des Auftrags und den gestellten An- forderungen die massgeblichen Zuschlagskriterien auszuwählen. Die Zuschlagskriterien müssen geeignet sein, den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu gewährleisten. Die Auswahl hat sich stets am konkret zu vergebenden Auftrag zu orientieren. Die ausgewählten Kriterien müssen daher geeignet, fallbezogen und sachlich begründet (sachgerecht) sein; sie haben sich an den oben erwähnten Grundsätzen des Beschaffungsrechtes zu orientie- ren. Auch die Gewichtung der einmal festgelegten Kriterien muss sich im Einzelfall sachlich rechtfertigen lassen, d.h. sich am konkre- ten Auftrag, an dessen Anforderungen und Bedeutung, orientieren, um so der Ermittlung des im Hinblick auf den zu vergebenden Auf- trag wirtschaftlich günstigsten Angebots zu dienen. Mit Blick auf die Grundsätze der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel und des wirksamen Wettbewerbes wie auch auf das Gebot, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen, muss dem Zuschlagskriterium des Preises bei der Mehrzahl der öffentlichen Arbeitsvergaben in markanter Weise das Hauptgewicht zukom- men. Bei den meisten öffentlichen Vergaben geht es nämlich nicht um komplexe oder gar hochkomplexe Aufträge. Eine summarische Durchsicht von 100 nach dem Zufallsprinzip herausgegriffenen, seit 1999 vom Verwaltungsgericht ergangenen Submissionsentschei- den ergab, dass in die genannte Kategorie nur 14 Fälle einzureihen waren. Die übrigen 86 Fälle betrafen Vergaben von einfachem bis mittlerem Komplexitätsgrad. In etwa 60% ging es um Bauwerkver- träge, die zum routinemässigen Geschäft der Anbieter gehören. Nicht anders verhielt es sich bei den Dienstleistungs- und Liefe- rungsaufträgen. Bei solchen Beschaffungen ist es mit den Zielset- zungen des neuen Submissionsrechtes nicht vereinbar, dem Preis nur eine untergeordnete Gewichtung als Zuschlagskriterium zuzu- erkennen. Gerade bei diesen Aufträgen spielt sich der Wettbewerb zwischen den Anbietern – auch im privaten Sektor – hauptsächlich über den Konkurrenzpreis ab. Nur wer konkurrenzfähige Preise of- ferieren kann, erhält in der Regel den Auftrag. Dem Preis muss da- her bei diesen Vergaben eine vorrangige Bedeutung zukommen.
134 11/37 Submission PVG 2002 Dabei kann als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeits- grad einer Aufgabe ist. Das entspricht auch dem Willen des Gesetz- gebers, hat dieser doch vorgesehen, dass bei weitgehend standar- disierten Gütern der Zuschlag allein aufgrund des niedrigsten Preises erfolgen kann. Als Richtschnur mag dienen, dass bei Auf- gaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf bei hoch- komplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen. In diesem Sinne war die bisherige Rechtsprechung zur Bedeutung und zum Gewicht der Zuschlagskriterien zu präzisieren.
b) Diese Überlegungen haben auch zur Folge, dass an der Praxis, wonach dann, wenn in der Ausschreibung oder den Verga- beunterlagen die Zuschlagskriterien bloss aufgezählt werden, ohne ihnen einen Rang oder eine Gewichtung zuzuordnen, allen Zuschlagskriterien das gleiche Gewicht zuzumessen ist, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden kann. Vielmehr ist in Zukunft zu verlangen, dass mindestens die Gewichtung des Prei- ses bereits in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen an- gegeben wird. Wird dies unterlassen, ist die Vergabe unter Berück- sichtigung der Gewichtung zu wiederholen. Dies kann je nach den Umständen des Falles durch eine neue öffentliche Ausschreibung oder dadurch geschehen, dass das Verfahren nur unter Anbietern zu wiederholen ist, die bereits offeriert haben. U 02 89 Urteil vom 7. November 2002 Benotung der Angebote innerhalb des Zuschlagskriteriums Preis. — Die neue Praxis des Verwaltungsgerichtes, dass dem Zu- schlagskriterium des Preises in der Regel das Hauptge- wicht zukommen soll, darf nicht durch eine Benotung der Angebote innerhalb dieses Kriteriums umgangen werden, welche die Preisdifferenzen nicht angemessen zum Ausdruck bringt. Valutazione delle offerte all’interno del criterio del prezzo. — Non è dato raggirare la nuova prassi del Tribunale am- ministrativo – stando alla quale il criterio di aggiudica- zione del prezzo deve di regola avere un’importanza pre- dominante – attraverso un punteggio all’interno del 37