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PVG 2002 1

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 16 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002 verankert. Mit der Statuierung der Kostenfreiheit wollte der Gesetz- geber gewährleisten, dass vom Benützer der Errichtung keine Ge- genleistung, d.h. insbesondere kein Schulgeld, verlangt werden darf. Die Unentgeltlichkeit erscheint zunächst als Korrelat zum Obli- gatorium des Schulunterrichtes; die Erfüllung dieser Pflicht lässt sich leichter durchsetzen, wenn sie für die betroffenen Kinder bzw. deren Eltern mit keinen Kosten verbunden ist. Zugleich liegt dieser Rege- lung aber der weitergehende Gedanke zugrunde, dass der Zugang zur Schule allen Teilen der Bevölkerung unter denselben Bedingun- gen möglich sein sollte (PVG 1998 Nr. 4). Dass die obligatorische Schulzeit unentgeltlich erfolgen sollte, wurde bereits in der Bundes- verfassung von 1874 festgelegt und ist heute unbestritten. Zu recht- lichen Auseinandersetzungen gab in der Vergangenheit aber immer wieder die Frage Anlass, ob und wie weit die öffentliche Hand auch noch für die Transportkosten der Schüler aufzukommen habe. Der Bundesrat entwickelte in diesem Zusammenhang die Praxis, dass bei einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefähr- lichkeit die Anforderungen eines genügenden Grundschulunterrichts auf Dauer nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern kostenfreien Schultransport sichergestellt werden können (Häfe- lin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, § 7 S. 79–80; § 31 S. 259–261; VPB 64/III [2000] Nr. 56, S. 677–682, 64/I [2000] Nr. 1, S. 18 sowie 63/III [1999] Nr. 59, S. 573–575 betreffend Or- ganisation «Mittagstisch» für schulpflichtige Kinder mit zeitrauben- dem Schul- und Heimweg).

E. 2 a) Gemäss Art. 48 SchG hat die Wohngemeinde jedem Kind den Besuch der Volksschule (unentgeltlich) zu ermöglichen (Abs. 1). Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Gemeinden (überdies) verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler auf ihre Kosten zu organisieren (Abs. 2). Im konkreten Fall bestreitet die Gemeinde jene Leistungspflicht vor allem mit den Hinweisen, dass der zu bewältigende Schulweg einer Erstklässe- rin zumutbar sei und die Eltern aufgrund der freien Wahl ihrer Wohnsitznahme ausserhalb des üblichen Siedlungsgebietes der Gemeinde eben selber dafür verantwortlich seien, wie ihr ältestes Mädchen (7-jährig) – gleich wie später auch die zwei nachfolgen- den Kinder (derzeit 5- und 2-jährig) – zur Schule kämen. Dieser Ar- gumentationsweise kann sich das Gericht nicht anschliessen.

b) Wie sich im Zuge der Begehung vom 11. November 2002 trotz guter Witterungs- und Strassenverhältnisse rasch zeigte, kann weder objektiv noch subjektiv ernsthaft die Rede davon sein, dass der 5-mal pro Woche zu bewältigende Fussweg von W. Station bis

1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002 17 zur Dorfschule einem eben erst schulpflichtigen Kind tatsächlich alleine zumutbar wäre. Abgesehen von einer Weglänge von im- merhin 2,9 km und der dabei zu überwindenden Höhendifferenz von 260 m fällt hier vor allem die ungünstige Beschaffenheit und Beleuchtung der massgeblichen Streckenführung ins Gewicht. Startend vom Wohnort der Eltern müsste das schulpflichtige Klein- kind zunächst die Brücke über den Fluss und hiernach die parallel dazu verlaufende Kantonsstrasse überqueren. Dass dies für ein 7- jähriges Kind sehr gefährlich sein kann, liegt auf der Hand, zu- mal bei der stark frequentierten Kantonsstrasse weder ein Fuss- gängerstreifen noch eine Verkehrsampel existiert, die die Gefah- ren aus dem Strassenverkehr wenigstens auf ein vertretbares Mass herabsetzen würde. Auf der linksseitigen Bergflanke könnte das Schulkind sodann zirka 150 m ungestört auf einem geteerten, mit einem Fahrverbot versehenen Streckenabschnitt laufen. Dieser Weg mündet aber in eine scharfe Rechtskurve der Hauptstrasse ein, wo sich auch die offizielle Bushaltestelle zwischen R. und W. Dorf be- findet. Entlang dieser Dorfzufahrtsstrasse, die auf keiner Seite über einen Gehsteig verfügt, müsste das Mädchen zuerst mitten im Wald fast 2 km bergaufwärts gehen, um am Ende – auf einem nur für landwirtschaftliche Zwecke befahrbaren Güterweg – auf der dort leicht ansteigenden Hochebene bis zur Dorfschule zu gelan- gen. Eine Erstklässerin dürfte im Vergleich zu einem Erwachsenen wegen ihrer kleineren Schrittlänge für diese Wegstrecke gut 60 Minuten benötigen. In Anbetracht dieser Feststellungen sowie der Tatsache, dass es im Winter zur Abmarschzeit morgens um ca. 7.00 Uhr (Schulbeginn in der Regel um 8.00 Uhr) noch dunkel sein dürfte, ist das Gericht zur festen Überzeugung gelangt, dass die Zumutbarkeitsgrenze für ein gefahrloses Begehen jenes Schul- wegs für eine Erstklässerin (= unterste Altersstufe für den Besuch der obligatorischen Volksschule) eindeutig überschritten würde. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die kürzere Wegalter- native über das unterliegende «Waldtobel» wegen des prekären Natur- und Wanderwegs (steiler Trampelpfad; Abschrankungen und Hilfsgeländer nur für Erwachsene) und der rundherum gut sichtbaren Felsabbrüche für ein einzelnes Kind als noch bedeutend gefährlicher eingestuft werden muss, als die zuerst geschilderte Marschroute über die geteerte und viel breitere Dorfstrasse. Die Streitfrage der Zumutbarkeit kann deshalb zweifelsfrei und ohne Vorbehalt verneint werden.

c) Soweit die Gemeinde raumplanerische Aspekte für die Nichtübernahme der Schultransportkosten anführte, kann ihr

1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002 18 ebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Gemeinde im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision vor 8 Jahren (1994) bewusst zwischen Bauland und Nichtbauland trennte und sich dar- aus gewisse Konsequenzen für die künftigen Erschliessungen der Gemeinde ergaben. Für die hier allein interessierende Gewährlei- stung eines unentgeltlichen Grundschulbesuches und ihrer verfas- sungsrechtlich vorgeschriebenen Durchsetzung gemäss Art. 19 BV kann deswegen aber noch nichts Nachteiliges für die bereits seit 4 Jahren (1998) ausserhalb der damals eigens ausgeschiedenen Bau- zonen wohnhafte Familie des Rekurrenten hergeleitet werden. Wie aus den Akten hervorgeht, war der Weiler rund um die RhB-Station im Tal bereits vor 1994 besiedelt. Der Rekurrent und seine Ehefrau bezogen das EFH nahe der Bahnstation denn auch nicht als Erst- bewohner, sondern käuflich als Rechtsnachfolger einer anderen Fa- milie. Die 1994 vorgenommene Einteilung zwischen Bau- und Nichtbauland konnte für die schon ortsansässigen Hauseigentü- mer im Weiler «W. Station» damit aber zum vorneherein wegen der Besitzstandsgarantie keine fallrelevanten Wirkungen entfalten. So- weit die Gemeinde darin überdies ein unerwünschtes, weil für sie allenfalls teures Präjudiz betreffend Schultransport für weitere Familien ausserhalb des herkömmlichen Siedlungsgebiets (z.B. in Alp- und Maiensässhütten) erblickte, ist dem entgegenzuhalten, dass solche Bauten bisher kaum ganzjährlich zu Wohnzwecken ge- nutzt wurden und darum ein Vergleich mit jenen Hüttenbewohnern vorab nicht aussagekräftig und stichhaltig ist.

d) Nachdem hier feststeht, dass die Gemeinde für den Schultransport aufzukommen hat, bleibt es aber immer noch ihr überlassen, wie sie diese Verpflichtung im Einzelnen organisato- risch umsetzen will. Denkbar wäre zum Beispiel die Kostenüber- nahme für die regelmässigen Bahnfahrten ab dem Elternhaus nahe der RhB-Station (Züge morgens ab 6.43, 7.17 und 8.20 Uhr) nach R. (Züge an 6.45, 7.19 und 8.22 Uhr; Bahnfahrzeit 2 Minuten) und anschliessend mit dem Postauto (R. ab 7.02 mit Ankunft nach 9 Mi- nuten um 7.11 bzw. ab 8.45 und Ankunft um 9.00 Uhr im Dorf bei der Post in W.) bis zum Schulhaus; sowie abends retour ab 15.05, 16.02, 17.02 und 18.00 Uhr mit Fahrzeiten des Postautos von je- weils unter 10 Minuten nach R. und von dort im Stundentaktfahr- plan per Bahn um 15.42 usw. innert 2 Minuten zur RhB-Ausgangs- station. Die Bewältigung des täglichen Schulwegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre auf diese Weise wohl die ein- fachste und auch billigste Transportvariante, zumal die Auslastung bei einem privaten Busbetrieb durch die Gemeinde bei nur einem

1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002 19 Schulkind offensichtlich zu gering wäre, um wirtschaftlich sinnvoll zu sein. Eine behördliche Delegation des Schultransportes an die Eltern gegen eine entsprechende Entschädigung fällt hier ausser Betracht, da der Vater sich als berufstätiger Schreiner in einer Nachbargemeinde nicht selber zuverlässig genug um die Hin- und Rückfahrt seiner Tochter kümmern und die Mutter des Kindes gar nicht Auto fahren kann. Wie aus den zitierten Fahrplänen hervor- geht, würde die Mittagspause beim Gebrauch der öffentlichen Ver- kehrsmittel zeitlich aber zu kurz sein, um jeweils auch noch über Mittag von der Dorfschule nach Hause zu reisen. Die Gemeinde müsste daher nebst den Schultransportkosten wohl auch noch zu- sätzlich für eine angemessene Verpflegung der Erstklässerin über Mittag (Schaffung und Betrieb einer geeigneten Tagesstruktur) be- sorgt sein. U 02 66 Urteil vom 12. November 2002

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15 Freiheits- und Grundrechte 1 Libertà e diritti fondamentali Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts. Schülertrans- port. Zuständigkeiten. — Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des obligatorischen Grundschulbesuchs gilt gesamtschweizerisch auch als Korrelat zum Schulobligatorium als Grundrecht (E.1). — Die Transportkosten für die Schule sind darin miteinge- schlossen, falls die Umstände es verlangen; für die Zu- mutbarkeitsbeurteilung des Schulweges sind beson- ders die Streckenlänge, die Höhendifferenz sowie die Gefährlichkeit des Schulweges von Belang (E.2a, b). — Raumplanerische Aspekte können demgegenüber keine Rolle spielen (E.2c). — Für die konkrete Organisation der Schul- und Transport- verbindung ist die öffentliche Hand zuständig und ver- antwortlich (E.2d). Gratuità dell’istruzione scolastica di base.Trasporto scolari. Competenze. — Il principio della gratuità dell’istruzione scolastica di base, anche come correlato dell’obbligatorietà della scuola in tutta la Svizzera, è un diritto fondamentale (cons. 1). — I costi di trasporto per recarsi a scuola sono inclusi in questo concetto, qualora le circostanze lo richiedano; per decidere dell’esigibilità di un tragitto scolastico so- no particolarmente rilevanti le distanze, il dislivello co- me pure la pericolosità del percorso (cons. 2a, b). — Aspetti pianificatori non dovrebbero per contro giocare alcun ruolo (cons. 2c). — Per la concreta organizzazione del collegamento scola- stico e per il trasporto è competente l’ente pubblico (cons. 2d). Erwägungen:

1. In Art. 19 BV (vorher Art. 27 Abs. 2 aBV) ist der Grundsatz der Unentgeltlichkeit eines ausreichenden Grundschulunterrichtes 1

16 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002 verankert. Mit der Statuierung der Kostenfreiheit wollte der Gesetz- geber gewährleisten, dass vom Benützer der Errichtung keine Ge- genleistung, d.h. insbesondere kein Schulgeld, verlangt werden darf. Die Unentgeltlichkeit erscheint zunächst als Korrelat zum Obli- gatorium des Schulunterrichtes; die Erfüllung dieser Pflicht lässt sich leichter durchsetzen, wenn sie für die betroffenen Kinder bzw. deren Eltern mit keinen Kosten verbunden ist. Zugleich liegt dieser Rege- lung aber der weitergehende Gedanke zugrunde, dass der Zugang zur Schule allen Teilen der Bevölkerung unter denselben Bedingun- gen möglich sein sollte (PVG 1998 Nr. 4). Dass die obligatorische Schulzeit unentgeltlich erfolgen sollte, wurde bereits in der Bundes- verfassung von 1874 festgelegt und ist heute unbestritten. Zu recht- lichen Auseinandersetzungen gab in der Vergangenheit aber immer wieder die Frage Anlass, ob und wie weit die öffentliche Hand auch noch für die Transportkosten der Schüler aufzukommen habe. Der Bundesrat entwickelte in diesem Zusammenhang die Praxis, dass bei einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefähr- lichkeit die Anforderungen eines genügenden Grundschulunterrichts auf Dauer nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern kostenfreien Schultransport sichergestellt werden können (Häfe- lin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, § 7 S. 79–80; § 31 S. 259–261; VPB 64/III [2000] Nr. 56, S. 677–682, 64/I [2000] Nr. 1, S. 18 sowie 63/III [1999] Nr. 59, S. 573–575 betreffend Or- ganisation «Mittagstisch» für schulpflichtige Kinder mit zeitrauben- dem Schul- und Heimweg).

2. a) Gemäss Art. 48 SchG hat die Wohngemeinde jedem Kind den Besuch der Volksschule (unentgeltlich) zu ermöglichen (Abs. 1). Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Gemeinden (überdies) verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler auf ihre Kosten zu organisieren (Abs. 2). Im konkreten Fall bestreitet die Gemeinde jene Leistungspflicht vor allem mit den Hinweisen, dass der zu bewältigende Schulweg einer Erstklässe- rin zumutbar sei und die Eltern aufgrund der freien Wahl ihrer Wohnsitznahme ausserhalb des üblichen Siedlungsgebietes der Gemeinde eben selber dafür verantwortlich seien, wie ihr ältestes Mädchen (7-jährig) – gleich wie später auch die zwei nachfolgen- den Kinder (derzeit 5- und 2-jährig) – zur Schule kämen. Dieser Ar- gumentationsweise kann sich das Gericht nicht anschliessen.

b) Wie sich im Zuge der Begehung vom 11. November 2002 trotz guter Witterungs- und Strassenverhältnisse rasch zeigte, kann weder objektiv noch subjektiv ernsthaft die Rede davon sein, dass der 5-mal pro Woche zu bewältigende Fussweg von W. Station bis

1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002 17 zur Dorfschule einem eben erst schulpflichtigen Kind tatsächlich alleine zumutbar wäre. Abgesehen von einer Weglänge von im- merhin 2,9 km und der dabei zu überwindenden Höhendifferenz von 260 m fällt hier vor allem die ungünstige Beschaffenheit und Beleuchtung der massgeblichen Streckenführung ins Gewicht. Startend vom Wohnort der Eltern müsste das schulpflichtige Klein- kind zunächst die Brücke über den Fluss und hiernach die parallel dazu verlaufende Kantonsstrasse überqueren. Dass dies für ein 7- jähriges Kind sehr gefährlich sein kann, liegt auf der Hand, zu- mal bei der stark frequentierten Kantonsstrasse weder ein Fuss- gängerstreifen noch eine Verkehrsampel existiert, die die Gefah- ren aus dem Strassenverkehr wenigstens auf ein vertretbares Mass herabsetzen würde. Auf der linksseitigen Bergflanke könnte das Schulkind sodann zirka 150 m ungestört auf einem geteerten, mit einem Fahrverbot versehenen Streckenabschnitt laufen. Dieser Weg mündet aber in eine scharfe Rechtskurve der Hauptstrasse ein, wo sich auch die offizielle Bushaltestelle zwischen R. und W. Dorf be- findet. Entlang dieser Dorfzufahrtsstrasse, die auf keiner Seite über einen Gehsteig verfügt, müsste das Mädchen zuerst mitten im Wald fast 2 km bergaufwärts gehen, um am Ende – auf einem nur für landwirtschaftliche Zwecke befahrbaren Güterweg – auf der dort leicht ansteigenden Hochebene bis zur Dorfschule zu gelan- gen. Eine Erstklässerin dürfte im Vergleich zu einem Erwachsenen wegen ihrer kleineren Schrittlänge für diese Wegstrecke gut 60 Minuten benötigen. In Anbetracht dieser Feststellungen sowie der Tatsache, dass es im Winter zur Abmarschzeit morgens um ca. 7.00 Uhr (Schulbeginn in der Regel um 8.00 Uhr) noch dunkel sein dürfte, ist das Gericht zur festen Überzeugung gelangt, dass die Zumutbarkeitsgrenze für ein gefahrloses Begehen jenes Schul- wegs für eine Erstklässerin (= unterste Altersstufe für den Besuch der obligatorischen Volksschule) eindeutig überschritten würde. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die kürzere Wegalter- native über das unterliegende «Waldtobel» wegen des prekären Natur- und Wanderwegs (steiler Trampelpfad; Abschrankungen und Hilfsgeländer nur für Erwachsene) und der rundherum gut sichtbaren Felsabbrüche für ein einzelnes Kind als noch bedeutend gefährlicher eingestuft werden muss, als die zuerst geschilderte Marschroute über die geteerte und viel breitere Dorfstrasse. Die Streitfrage der Zumutbarkeit kann deshalb zweifelsfrei und ohne Vorbehalt verneint werden.

c) Soweit die Gemeinde raumplanerische Aspekte für die Nichtübernahme der Schultransportkosten anführte, kann ihr

1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002 18 ebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Gemeinde im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision vor 8 Jahren (1994) bewusst zwischen Bauland und Nichtbauland trennte und sich dar- aus gewisse Konsequenzen für die künftigen Erschliessungen der Gemeinde ergaben. Für die hier allein interessierende Gewährlei- stung eines unentgeltlichen Grundschulbesuches und ihrer verfas- sungsrechtlich vorgeschriebenen Durchsetzung gemäss Art. 19 BV kann deswegen aber noch nichts Nachteiliges für die bereits seit 4 Jahren (1998) ausserhalb der damals eigens ausgeschiedenen Bau- zonen wohnhafte Familie des Rekurrenten hergeleitet werden. Wie aus den Akten hervorgeht, war der Weiler rund um die RhB-Station im Tal bereits vor 1994 besiedelt. Der Rekurrent und seine Ehefrau bezogen das EFH nahe der Bahnstation denn auch nicht als Erst- bewohner, sondern käuflich als Rechtsnachfolger einer anderen Fa- milie. Die 1994 vorgenommene Einteilung zwischen Bau- und Nichtbauland konnte für die schon ortsansässigen Hauseigentü- mer im Weiler «W. Station» damit aber zum vorneherein wegen der Besitzstandsgarantie keine fallrelevanten Wirkungen entfalten. So- weit die Gemeinde darin überdies ein unerwünschtes, weil für sie allenfalls teures Präjudiz betreffend Schultransport für weitere Familien ausserhalb des herkömmlichen Siedlungsgebiets (z.B. in Alp- und Maiensässhütten) erblickte, ist dem entgegenzuhalten, dass solche Bauten bisher kaum ganzjährlich zu Wohnzwecken ge- nutzt wurden und darum ein Vergleich mit jenen Hüttenbewohnern vorab nicht aussagekräftig und stichhaltig ist.

d) Nachdem hier feststeht, dass die Gemeinde für den Schultransport aufzukommen hat, bleibt es aber immer noch ihr überlassen, wie sie diese Verpflichtung im Einzelnen organisato- risch umsetzen will. Denkbar wäre zum Beispiel die Kostenüber- nahme für die regelmässigen Bahnfahrten ab dem Elternhaus nahe der RhB-Station (Züge morgens ab 6.43, 7.17 und 8.20 Uhr) nach R. (Züge an 6.45, 7.19 und 8.22 Uhr; Bahnfahrzeit 2 Minuten) und anschliessend mit dem Postauto (R. ab 7.02 mit Ankunft nach 9 Mi- nuten um 7.11 bzw. ab 8.45 und Ankunft um 9.00 Uhr im Dorf bei der Post in W.) bis zum Schulhaus; sowie abends retour ab 15.05, 16.02, 17.02 und 18.00 Uhr mit Fahrzeiten des Postautos von je- weils unter 10 Minuten nach R. und von dort im Stundentaktfahr- plan per Bahn um 15.42 usw. innert 2 Minuten zur RhB-Ausgangs- station. Die Bewältigung des täglichen Schulwegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre auf diese Weise wohl die ein- fachste und auch billigste Transportvariante, zumal die Auslastung bei einem privaten Busbetrieb durch die Gemeinde bei nur einem

1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002 19 Schulkind offensichtlich zu gering wäre, um wirtschaftlich sinnvoll zu sein. Eine behördliche Delegation des Schultransportes an die Eltern gegen eine entsprechende Entschädigung fällt hier ausser Betracht, da der Vater sich als berufstätiger Schreiner in einer Nachbargemeinde nicht selber zuverlässig genug um die Hin- und Rückfahrt seiner Tochter kümmern und die Mutter des Kindes gar nicht Auto fahren kann. Wie aus den zitierten Fahrplänen hervor- geht, würde die Mittagspause beim Gebrauch der öffentlichen Ver- kehrsmittel zeitlich aber zu kurz sein, um jeweils auch noch über Mittag von der Dorfschule nach Hause zu reisen. Die Gemeinde müsste daher nebst den Schultransportkosten wohl auch noch zu- sätzlich für eine angemessene Verpflegung der Erstklässerin über Mittag (Schaffung und Betrieb einer geeigneten Tagesstruktur) be- sorgt sein. U 02 66 Urteil vom 12. November 2002