Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Sozialversicherung Assicuranza sociala Assicurazioni sociali 11 Ergänzungsleistungen. Unfreiwilliger Vermögensverlust. Grobfahrlässig- keit. Wer Opfer eines (grossangelegten) Betrugs geworden ist, erleidet damit ei- nen unfreiwilligen Vermögensverlust i.S.v. Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV. Bei der Prüfung, ob die Verhaltensweise einer leistungsansprechenden Person als absichtlich oder grobfahrlässig zu qualifizieren ist, ist nicht massgebend, ob sie Opfer einer Straftat geworden ist. Wird die grobfahrlässige Verhaltensweise bejaht, ist die Höhe dieses Ver- lusts als Vermögensverzicht bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen (E.6.5.3). Anlagen in Kryptowährung aufgrund eines Werbevideos im Internet (via Facebook) und Verkaufsgespräche mit einer der versicherten Person gänz- lich unbekannten Internetfirma (via WhatsApp, E-Mail, Telefon) trotz klarer Verdachtsmomente und des einhergehenden Risikos erweisen sich als leichtsinnig bzw. klar unvernünftig (E.6.5.5). Prestazioni complementari. Perdita di sostanza involontaria. Negligenza grave. Chiunque sia diventato vittima di una truffa (su larga scala), subisce così una perdita di sostanza involontaria ai sensi dell’art. 17d cpv. 3 lett. c OPC- AVS/AI. Nel valutare se il comportamento di una persona richiedente le pre- stazioni debba essere qualificato come intenzionale o gravemente negli- gente, non è determinante se essa sia stata vittima di un reato. Se viene confermato il comportamento gravemente negligente, durante la verifica del diritto a prestazioni l’ammontare di tale perdita è da considerare come rinuncia al patrimonio (consid. 6.5.3). Investimenti in criptovaluta a seguito di un video promozionale su internet (via facebook) e trattative di vendita con una società internet del tutto sco- nosciuta alla persona assicurata (via whatsapp, e-mail, telefono) nono- stante chiari elementi di sospetto e del conseguente rischio, si rivelano es- sere incoscienti risp. chiaramente irragionevoli (consid. 6.5.5). Aus den Erwägungen: 6.5.3. Vorliegend ist unbestritten, da belegt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines (grossangelegten) Betrugs geworden ist. Die Unfreiwilligkeit des Vermögensver- lustes ist damit erstellt (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV). Die Tatbestandsmerkmale des
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E. 2 Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdispo- sition, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht) richten sich an den mut- masslichen Täter und beurteilen nicht das Verhalten der geschädigten bzw. der leis- tungsansprechenden Person, wie dies aber eine ergänzungsleistungsrechtliche Prü- fung nach Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV erfordert. Ob die Verhaltensweise einer leistungs- ansprechenden Person als grobfahrlässig nach Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV zu qualifizie- ren ist, ist demnach nicht abhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, was nach der neueren Rechtsprechung offenbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E.5.2; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 6. Januar 2025 E.3.1 [VBE.2024.255]). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, widerspricht es doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2023 und dem Wort- laut von Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, welcher selbst bei einem unfreiwilligen Vermögens- verlust eine Prüfung des Verhaltens der leistungsansprechenden Person auf Grobfahr- lässigkeit oder Absicht vorsieht. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem grobfahrlässig verursachten unfreiwilligen Vermögensverlust ausge- gangen ist und damit die Höhe dieses Verlusts als Vermögensverzicht bei der An- spruchsprüfung berücksichtigt hat. 6.5.5. Unter den konkreten Umständen hat der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2020 nicht die Vorsichtsmassnahmen getroffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation beachtet hätte. Allein aufgrund eines Werbevideos im Internet (über Facebook) zu Bitcoins und Verkaufsgesprächen mit einer dem Be- schwerdeführer gänzlich unbekannten Internetfirma (via WhatsApp, E-Mail oder Tele- fon) gleich die verhältnismässig beträchtliche Summe von EUR 50'000.00 zur Investi- tion zu überweisen, erweist sich als leichtsinnig bzw. klar unvernünftig. Daran ändert weder der damalige Zeitpunkt noch der Umstand, dass zahlreiche weitere (vernünf- tige) Personen zu Schaden kamen, etwas, ist doch die Volatilität von Anlagen in Kryp- towährungen (gerichts-)notorisch (im Sinne von allbekannt respektive offenkundig). Mit dem Tätigen bzw. Freigeben der Zahlungen im Jahr 2020 bzw. 2021 trotz Warnung seines Bekannten am 27. Januar 2021 und klarer Verdachtsmomente bereits Ende 2020/Anfang 2021 (erste Strafanzeige am 12. Januar 2021) hat der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt. Selbst wenn bis zu einem gewissen Punkt verständlich ist, dass den Beschwerdeführer die Hoffnung nährte, irgendwann seine Investition, zumin- dest teilweise, zurückzuerhalten, so bleibt es aufgrund des Risikos, das der Beschwer- deführer mit seinem Verhalten einging, bei der Qualifikation der Grobfahrlässigkeit. Der Eindruck des Leichtsinns wird in casu noch verstärkt mit dem uneingeschränkten Streben nach einer raschen und einfachen Vermehrung des Geldes, dem Abfotogra- fieren von Ausweispapieren, der bereitwilligen Einräumung des Fernzugriffs bzw. der
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E. 3 Fremdsteuerung des Computers mittels der Software AnyDesk. Damit ist der unfrei- willige Vermögensverlust in nicht zu beanstandender Weise als grobfahrlässig qualifi- ziert und damit als Vermögensverzicht dem Reinvermögen des Beschwerdeführers angerechnet worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 6. Januar 2025 E.3.1 [VBE.2024.255]), was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistun- gen ausschliesst. SV2 24 87 Urteil vom 17. Juni 2025
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POG 2025 1 Sozialversicherung Assicuranza sociala Assicurazioni sociali 11 Ergänzungsleistungen. Unfreiwilliger Vermögensverlust. Grobfahrlässig- keit. Wer Opfer eines (grossangelegten) Betrugs geworden ist, erleidet damit ei- nen unfreiwilligen Vermögensverlust i.S.v. Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV. Bei der Prüfung, ob die Verhaltensweise einer leistungsansprechenden Person als absichtlich oder grobfahrlässig zu qualifizieren ist, ist nicht massgebend, ob sie Opfer einer Straftat geworden ist. Wird die grobfahrlässige Verhaltensweise bejaht, ist die Höhe dieses Ver- lusts als Vermögensverzicht bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen (E.6.5.3). Anlagen in Kryptowährung aufgrund eines Werbevideos im Internet (via Facebook) und Verkaufsgespräche mit einer der versicherten Person gänz- lich unbekannten Internetfirma (via WhatsApp, E-Mail, Telefon) trotz klarer Verdachtsmomente und des einhergehenden Risikos erweisen sich als leichtsinnig bzw. klar unvernünftig (E.6.5.5). Prestazioni complementari. Perdita di sostanza involontaria. Negligenza grave. Chiunque sia diventato vittima di una truffa (su larga scala), subisce così una perdita di sostanza involontaria ai sensi dell’art. 17d cpv. 3 lett. c OPC- AVS/AI. Nel valutare se il comportamento di una persona richiedente le pre- stazioni debba essere qualificato come intenzionale o gravemente negli- gente, non è determinante se essa sia stata vittima di un reato. Se viene confermato il comportamento gravemente negligente, durante la verifica del diritto a prestazioni l’ammontare di tale perdita è da considerare come rinuncia al patrimonio (consid. 6.5.3). Investimenti in criptovaluta a seguito di un video promozionale su internet (via facebook) e trattative di vendita con una società internet del tutto sco- nosciuta alla persona assicurata (via whatsapp, e-mail, telefono) nono- stante chiari elementi di sospetto e del conseguente rischio, si rivelano es- sere incoscienti risp. chiaramente irragionevoli (consid. 6.5.5). Aus den Erwägungen: 6.5.3. Vorliegend ist unbestritten, da belegt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines (grossangelegten) Betrugs geworden ist. Die Unfreiwilligkeit des Vermögensver- lustes ist damit erstellt (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV). Die Tatbestandsmerkmale des
POG 2025 2 Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdispo- sition, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht) richten sich an den mut- masslichen Täter und beurteilen nicht das Verhalten der geschädigten bzw. der leis- tungsansprechenden Person, wie dies aber eine ergänzungsleistungsrechtliche Prü- fung nach Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV erfordert. Ob die Verhaltensweise einer leistungs- ansprechenden Person als grobfahrlässig nach Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV zu qualifizie- ren ist, ist demnach nicht abhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, was nach der neueren Rechtsprechung offenbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E.5.2; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 6. Januar 2025 E.3.1 [VBE.2024.255]). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, widerspricht es doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2023 und dem Wort- laut von Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, welcher selbst bei einem unfreiwilligen Vermögens- verlust eine Prüfung des Verhaltens der leistungsansprechenden Person auf Grobfahr- lässigkeit oder Absicht vorsieht. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem grobfahrlässig verursachten unfreiwilligen Vermögensverlust ausge- gangen ist und damit die Höhe dieses Verlusts als Vermögensverzicht bei der An- spruchsprüfung berücksichtigt hat. 6.5.5. Unter den konkreten Umständen hat der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2020 nicht die Vorsichtsmassnahmen getroffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation beachtet hätte. Allein aufgrund eines Werbevideos im Internet (über Facebook) zu Bitcoins und Verkaufsgesprächen mit einer dem Be- schwerdeführer gänzlich unbekannten Internetfirma (via WhatsApp, E-Mail oder Tele- fon) gleich die verhältnismässig beträchtliche Summe von EUR 50'000.00 zur Investi- tion zu überweisen, erweist sich als leichtsinnig bzw. klar unvernünftig. Daran ändert weder der damalige Zeitpunkt noch der Umstand, dass zahlreiche weitere (vernünf- tige) Personen zu Schaden kamen, etwas, ist doch die Volatilität von Anlagen in Kryp- towährungen (gerichts-)notorisch (im Sinne von allbekannt respektive offenkundig). Mit dem Tätigen bzw. Freigeben der Zahlungen im Jahr 2020 bzw. 2021 trotz Warnung seines Bekannten am 27. Januar 2021 und klarer Verdachtsmomente bereits Ende 2020/Anfang 2021 (erste Strafanzeige am 12. Januar 2021) hat der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt. Selbst wenn bis zu einem gewissen Punkt verständlich ist, dass den Beschwerdeführer die Hoffnung nährte, irgendwann seine Investition, zumin- dest teilweise, zurückzuerhalten, so bleibt es aufgrund des Risikos, das der Beschwer- deführer mit seinem Verhalten einging, bei der Qualifikation der Grobfahrlässigkeit. Der Eindruck des Leichtsinns wird in casu noch verstärkt mit dem uneingeschränkten Streben nach einer raschen und einfachen Vermehrung des Geldes, dem Abfotogra- fieren von Ausweispapieren, der bereitwilligen Einräumung des Fernzugriffs bzw. der
POG 2025 3 Fremdsteuerung des Computers mittels der Software AnyDesk. Damit ist der unfrei- willige Vermögensverlust in nicht zu beanstandender Weise als grobfahrlässig qualifi- ziert und damit als Vermögensverzicht dem Reinvermögen des Beschwerdeführers angerechnet worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 6. Januar 2025 E.3.1 [VBE.2024.255]), was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistun- gen ausschliesst. SV2 24 87 Urteil vom 17. Juni 2025