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PKG 2024 5

Graubünden · · Deutsch GR

Art. 26 Abs. 1 BewG; Unwirksamkeit eines Immobilienkaufvertrags nach dem BewG; Art. 156 OR; Konventionalstrafe |

Regeste:\n- Art. 26 Abs. 1 BewG: Für die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes ist – anders als der Wortlaut der Norm vermuten liesse – nicht (nur) der (formelle) Rechtskrafteintritt der suspensiv bedingten Bewilligung massgebend, sondern zusätzlich auch die erst mit Eintritt der Suspensivbedingung resultierende Rechtswirksamkeit dieser Bewilligung (E. 5.1 ff.)\n- Zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Konventionalstrafe lag noch keine rechtswirksame Bewilligung und damit kein rechtswirksames Rechtsgeschäft vor. Mangels einer vertraglichen Grundlage ist keine Konventionalstrafe geschuldet (E. 5.5).\n- Keine analoge Anwendung von Art. 156 OR auf Rechtsbedingungen, die, wie vorliegend, zum Schutze öffentlicher Interessen aufgestellt wurden (E. 5.6).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

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Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2024 5 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2024 5 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2024 5

Art. 26 Abs. 1 BewG; Unwirksamkeit eines Immobilienkaufvertrags nach dem BewG; Art. 156 OR; Konventionalstrafe | Regeste:\n- Art. 26 Abs. 1 BewG: Für die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes ist – anders als der Wortlaut der Norm vermuten liesse – nicht (nur) der (formelle) Rechtskrafteintritt der suspensiv bedingten Bewilligung massgebend, sondern zusätzlich auch die erst mit Eintritt der Suspensivbedingung resultierende Rechtswirksamkeit dieser Bewilligung (E. 5.1 ff.)\n- Zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Konventionalstrafe lag noch keine rechtswirksame Bewilligung und damit kein rechtswirksames Rechtsgeschäft vor. Mangels einer vertraglichen Grundlage ist keine Konventionalstrafe geschuldet (E. 5.5).\n- Keine analoge Anwendung von Art. 156 OR auf Rechtsbedingungen, die, wie vorliegend, zum Schutze öffentlicher Interessen aufgestellt wurden (E. 5.6).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

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