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PKG 2024 3

Graubünden · · Deutsch GR

Haftbeschwerde; interkantonale Zuständigkeit; Verzicht auf persönliche Anhörung |

Regeste:\n- Die Abtretung des Strafverfahrens an einen anderen Kanton während laufender Haftbeschwerdefrist führt nicht zu einer Übertragung des Haftbeschwerdeverfahrens an diesen (E. 1.1). \n- Voraussetzungen an einen gültigen Verzicht auf persönliche Anhörung im erstmaligen Haftanordnungsverfahren. Die notwendige Unmissverständlichkeit des Verzichts in casu verneint (E. 3.3.1 und 3.3.2). \n- Ausführungen zu Art. 68 Abs. 2 StPO. Trotz Anwesenheit eines Übersetzers anlässlich der Eröffnung der Festnahme ist mangels Vermerk in der Empfangsbestätigung nicht davon auszugehen, dass der Antrag auf Untersuchungshaft dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde (E. 3.3.3). \n- Verzicht auf persönliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht impliziert nicht auch den Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Einem juristischen Laien ist eine (kurze) Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Eine entsprechende Unterlassung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3.3.4). \n- Ausführungen zur Heilung rechtlicher Gehörsverletzungen. Vorliegend keine Heilung der schwerwiegenden Gehörsverletzung trotz gleicher Kognition (E. 4.1 und 4.2).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

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Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2024 3 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2024 3 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2024 3

Haftbeschwerde; interkantonale Zuständigkeit; Verzicht auf persönliche Anhörung | Regeste:\n- Die Abtretung des Strafverfahrens an einen anderen Kanton während laufender Haftbeschwerdefrist führt nicht zu einer Übertragung des Haftbeschwerdeverfahrens an diesen (E. 1.1). \n- Voraussetzungen an einen gültigen Verzicht auf persönliche Anhörung im erstmaligen Haftanordnungsverfahren. Die notwendige Unmissverständlichkeit des Verzichts in casu verneint (E. 3.3.1 und 3.3.2). \n- Ausführungen zu Art. 68 Abs. 2 StPO. Trotz Anwesenheit eines Übersetzers anlässlich der Eröffnung der Festnahme ist mangels Vermerk in der Empfangsbestätigung nicht davon auszugehen, dass der Antrag auf Untersuchungshaft dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde (E. 3.3.3). \n- Verzicht auf persönliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht impliziert nicht auch den Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Einem juristischen Laien ist eine (kurze) Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Eine entsprechende Unterlassung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3.3.4). \n- Ausführungen zur Heilung rechtlicher Gehörsverletzungen. Vorliegend keine Heilung der schwerwiegenden Gehörsverletzung trotz gleicher Kognition (E. 4.1 und 4.2).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

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