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PKG 2023 7

Graubünden · · Deutsch GR

Ein einzelner Erbe einer Erbengemeinschaft kann sich alleine nur als Strafkläger konstituieren. Im Hinblick auf seinen Entschädigungsanspruch ist der Strafkläger zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert. |

Regeste:\n- Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Hingegen kann sich jeder Erbe selbständig als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren und ist damit Partei im Strafverfahren (E. 3.1.1 und E. 3.1.2).\n- Wurde dem Strafkläger im Strafbefehl keine oder eine zu geringe Entschädigung zugesprochen, ist er diesbezüglich als weiterer Betroffener im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert (E. 3.5).\n- Zu entschädigen sind nur notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfahren. Erhebt die Staatsanwaltschaft auf Einsprache hin Anklage beim Gericht, so hat letzteres über die Entschädigung des Strafklägers zu befinden. (E. 3.7).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

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Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2023 7 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2023 7 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2023 7

Ein einzelner Erbe einer Erbengemeinschaft kann sich alleine nur als Strafkläger konstituieren. Im Hinblick auf seinen Entschädigungsanspruch ist der Strafkläger zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert. | Regeste:\n- Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Hingegen kann sich jeder Erbe selbständig als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren und ist damit Partei im Strafverfahren (E. 3.1.1 und E. 3.1.2).\n- Wurde dem Strafkläger im Strafbefehl keine oder eine zu geringe Entschädigung zugesprochen, ist er diesbezüglich als weiterer Betroffener im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert (E. 3.5).\n- Zu entschädigen sind nur notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfahren. Erhebt die Staatsanwaltschaft auf Einsprache hin Anklage beim Gericht, so hat letzteres über die Entschädigung des Strafklägers zu befinden. (E. 3.7).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

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