Keine Beschwerdelegitimation des Vorsorgebeauftragten gegen einen negativen Validierungsentscheid der KESB aufgrund fehlender Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin |
Regeste:\n- Ob der Vorsorgebeauftragte zu den am Verfahren beteiligten Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zählt, hängt vom Ergebnis der Prüfung des Art. 363 ZGB durch die KESB ab (E. 3.3.1-3.3.5).\n- Fälle, in denen der Vorsorgebeauftragte zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert ist (E. 3.3.3).\n- Kommt die KESB bereits bei der Abklärung der Urteilsunfähigkeit zum Ergebnis, die vorsorgende Person sei nach wie vor urteilsfähig, entfällt die Prüfung der weiteren in Art. 363 ZGB genannten Voraussetzungen und der Vorsorgeauftrag kann nicht validiert werden (E. 3.3.2).\n- Ein negativer Validierungsentscheid infolge fehlender Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin betrifft den Vorsorgebeauftragten in seiner Rechtsstellung nicht. Entsprechend ist der Vorsorgebeauftragte in einem solchen Fall nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert (E. 3.3.3 – 3.3.5).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2023 2 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2023 2 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2023 2
Keine Beschwerdelegitimation des Vorsorgebeauftragten gegen einen negativen Validierungsentscheid der KESB aufgrund fehlender Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin | Regeste:\n- Ob der Vorsorgebeauftragte zu den am Verfahren beteiligten Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zählt, hängt vom Ergebnis der Prüfung des Art. 363 ZGB durch die KESB ab (E. 3.3.1-3.3.5).\n- Fälle, in denen der Vorsorgebeauftragte zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert ist (E. 3.3.3).\n- Kommt die KESB bereits bei der Abklärung der Urteilsunfähigkeit zum Ergebnis, die vorsorgende Person sei nach wie vor urteilsfähig, entfällt die Prüfung der weiteren in Art. 363 ZGB genannten Voraussetzungen und der Vorsorgeauftrag kann nicht validiert werden (E. 3.3.2).\n- Ein negativer Validierungsentscheid infolge fehlender Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin betrifft den Vorsorgebeauftragten in seiner Rechtsstellung nicht. Entsprechend ist der Vorsorgebeauftragte in einem solchen Fall nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert (E. 3.3.3 – 3.3.5).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale