Art. 237 ZPO, Zwischenentscheid. Kriterien für den beru-fungsfähigen Zwischenentscheid. |
Regeste:\n- Abgrenzung vom nur mit Beschwerde anfechtbaren prozessleitenden Entscheid. Der Entscheid über das anwendbare Verfahren kann keinen Endentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO herbeiführen, wenn die mit der Sache befasste Instanz für beide Verfahrensarten zuständig ist, und er ist daher nicht im Sinne von Art. 308 ZPO berufungsfähig (E. 1.2 f.). \n- Konversion; Voraussetzungen für die Entgegennahme der Berufung als Beschwerde (E. 2.1).\n- Art. 52 ZPO, Vorgehen beim falsch belehrten und falsch ergriffenen Rechtsmittel. Wenn die Partei auf die falsche Rechtsmittelbelehrung vertraut, käme eine Wiederherstellung in Frage. Das Bundesgericht hat auch schon einen direkteren Weg aufgezeigt (E. 2.2).\n- Art. 220 und 243 ZPO, Verfahrensart abhängig vom Streitwert. Was gilt, wenn das Schlichtungsverfahren über mehr als CHF 30'000.00 durchgeführt wurde und die Klage auf einen Betrag von unter CHF 30'000.00 lautet (E. 5.)?\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2022 5 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2022 5 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2022 5
Art. 237 ZPO, Zwischenentscheid. Kriterien für den beru-fungsfähigen Zwischenentscheid. | Regeste:\n- Abgrenzung vom nur mit Beschwerde anfechtbaren prozessleitenden Entscheid. Der Entscheid über das anwendbare Verfahren kann keinen Endentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO herbeiführen, wenn die mit der Sache befasste Instanz für beide Verfahrensarten zuständig ist, und er ist daher nicht im Sinne von Art. 308 ZPO berufungsfähig (E. 1.2 f.). \n- Konversion; Voraussetzungen für die Entgegennahme der Berufung als Beschwerde (E. 2.1).\n- Art. 52 ZPO, Vorgehen beim falsch belehrten und falsch ergriffenen Rechtsmittel. Wenn die Partei auf die falsche Rechtsmittelbelehrung vertraut, käme eine Wiederherstellung in Frage. Das Bundesgericht hat auch schon einen direkteren Weg aufgezeigt (E. 2.2).\n- Art. 220 und 243 ZPO, Verfahrensart abhängig vom Streitwert. Was gilt, wenn das Schlichtungsverfahren über mehr als CHF 30'000.00 durchgeführt wurde und die Klage auf einen Betrag von unter CHF 30'000.00 lautet (E. 5.)?\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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