Vermutung gemäss Art. 930 Abs. 2 ZGB, wonach jeder frühere Besitzer, in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist. |
Regeste:\n- Vermutung gemäss Art. 930 Abs. 2 ZGB, wonach jeder frühere Besitzer in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist. Das derart nachgewiesene Recht gilt, da entstandene Rechte als fortbestehend vermutet werden, als weiterdauernd, bis der Gegner den Verlust nachweist (E. 7.4).\n- Wer den Wechsel der Eigentümerschaft behauptet, trägt die Beweislast, sofern er sich selber nicht auf die Vermutung des Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen kann (E. 7.4).\n- Beweiswürdigung unter Mitberücksichtigung des Prozessverhaltens (E. 7.6 – E. 7.8).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2022 4 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2022 4 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2022 4
Vermutung gemäss Art. 930 Abs. 2 ZGB, wonach jeder frühere Besitzer, in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist. | Regeste:\n- Vermutung gemäss Art. 930 Abs. 2 ZGB, wonach jeder frühere Besitzer in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist. Das derart nachgewiesene Recht gilt, da entstandene Rechte als fortbestehend vermutet werden, als weiterdauernd, bis der Gegner den Verlust nachweist (E. 7.4).\n- Wer den Wechsel der Eigentümerschaft behauptet, trägt die Beweislast, sofern er sich selber nicht auf die Vermutung des Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen kann (E. 7.4).\n- Beweiswürdigung unter Mitberücksichtigung des Prozessverhaltens (E. 7.6 – E. 7.8).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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