Verhältnis zwischen Dispositionsmaxime und Überprüfung der Parteientschädigung anhand der kantonalen Tarife. |
Regeste:\n- Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) darf einer Partei nicht weniger zugesprochen werden, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Parteientschädigung (E. 3.3.3). \n- Bei ausdrücklicher Anerkennung der eingereichten Honorarnote erübrigt sich eine Überprüfung durch das Gericht (E. 3.3.4).\n- Der Dispositionsgrundsatz gilt nicht nur für die Zusprechung der Parteientschädigung an sich, sondern auch für deren Höhe, wenn eine Partei die Honorarnote der Gegenpartei ausdrücklich anerkennt (E. 3.3.5).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2022 11 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2022 11 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2022 11
Verhältnis zwischen Dispositionsmaxime und Überprüfung der Parteientschädigung anhand der kantonalen Tarife. | Regeste:\n- Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) darf einer Partei nicht weniger zugesprochen werden, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Parteientschädigung (E. 3.3.3). \n- Bei ausdrücklicher Anerkennung der eingereichten Honorarnote erübrigt sich eine Überprüfung durch das Gericht (E. 3.3.4).\n- Der Dispositionsgrundsatz gilt nicht nur für die Zusprechung der Parteientschädigung an sich, sondern auch für deren Höhe, wenn eine Partei die Honorarnote der Gegenpartei ausdrücklich anerkennt (E. 3.3.5).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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