Ein nach Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags geltend gemachter Willensmangel ist im Genehmigungsentscheid der KESB zu prüfen. |
Regeste:\n- Ein Unterhaltsvertrag ist für das Kind so lange unverbindlich, bis er von der KESB genehmigt wird. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen mit dessen Abschluss verbindlich, womit er vor Genehmigung durch die KESB davon grundsätzlich nicht mehr zurücktreten kann (E. 4.1 ff.).\n- Abgeschlossene Unterhaltsverträge werden von der KESB materiell geprüft. Umschreibung der inhaltlichen Genehmigungsvoraussetzungen (E. 5.2).\n- Als familienrechtlicher Vertrag unterliegt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR. Vor Genehmigung durch die KESB erfolgt die Anfechtung durch selbständige Feststellungsklage oder vorfrageweise im Aberkennungs- oder Rückforderungsprozess. Ein genehmigter Unterhaltsvertrag ist durch das gegen den Genehmigungsentscheid zulässige Rechtsmittel anzufechten (E. 5.3).\n- Wird der KESB nach Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags ein Anfechtungsgrund mitgeteilt, hat diese die Berechtigung der Anfechtung vorfrageweise zu prüfen und die Genehmigung zu verweigern, wenn sie die Berufung auf einen Willensmangel für berechtigt hält (E. 5.4).\n- Unterlässt die KESB es, die vorgebrachten Willensmängel im Genehmigungsentscheid zu prüfen, so verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV (E. 5.4).\n- In casu Heilung des rechtlichen Gehörs aufgrund der vollen Kognition der Berufungsinstanz (E. 5.5).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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Ein nach Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags geltend gemachter Willensmangel ist im Genehmigungsentscheid der KESB zu prüfen. | Regeste:\n- Ein Unterhaltsvertrag ist für das Kind so lange unverbindlich, bis er von der KESB genehmigt wird. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen mit dessen Abschluss verbindlich, womit er vor Genehmigung durch die KESB davon grundsätzlich nicht mehr zurücktreten kann (E. 4.1 ff.).\n- Abgeschlossene Unterhaltsverträge werden von der KESB materiell geprüft. Umschreibung der inhaltlichen Genehmigungsvoraussetzungen (E. 5.2).\n- Als familienrechtlicher Vertrag unterliegt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR. Vor Genehmigung durch die KESB erfolgt die Anfechtung durch selbständige Feststellungsklage oder vorfrageweise im Aberkennungs- oder Rückforderungsprozess. Ein genehmigter Unterhaltsvertrag ist durch das gegen den Genehmigungsentscheid zulässige Rechtsmittel anzufechten (E. 5.3).\n- Wird der KESB nach Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags ein Anfechtungsgrund mitgeteilt, hat diese die Berechtigung der Anfechtung vorfrageweise zu prüfen und die Genehmigung zu verweigern, wenn sie die Berufung auf einen Willensmangel für berechtigt hält (E. 5.4).\n- Unterlässt die KESB es, die vorgebrachten Willensmängel im Genehmigungsentscheid zu prüfen, so verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV (E. 5.4).\n- In casu Heilung des rechtlichen Gehörs aufgrund der vollen Kognition der Berufungsinstanz (E. 5.5).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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