Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit | - Das Gerichtsverfahren in den Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts wird gemäss Art. 1 lit. c ZPO durch die ZPO geregelt (E. 4.2). \n- Wenn im Anwendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt (E. 4.2).\n- In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach dem SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich diese Frage nach Art. 101 Abs. 3 ZPO (E. 4.2).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2021 7 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2021 7 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2021 7
Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit | - Das Gerichtsverfahren in den Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts wird gemäss Art. 1 lit. c ZPO durch die ZPO geregelt (E. 4.2). \n- Wenn im Anwendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt (E. 4.2).\n- In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach dem SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich diese Frage nach Art. 101 Abs. 3 ZPO (E. 4.2).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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