Noven im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO und Art. 317 ZPO); Mieterausweisung und paralleles Schlichtungsverfahren betreffend Kündigungsanfechtung | - Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Entscheid über Rechtsschutz in klaren Fällen gilt der Novenausschluss nicht für die Gesuchsgegnerin (E. 1.3.1).\n- Steht nicht fest, ob die Kündigung des Mietvertrages rechtzeitig angefochten wurde, ist eine im Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragte Ausweisung nur zulässig, wenn sich auch die Kündigung als klar zulässig erweist (E. 4. ff.).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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Noven im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO und Art. 317 ZPO); Mieterausweisung und paralleles Schlichtungsverfahren betreffend Kündigungsanfechtung | - Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Entscheid über Rechtsschutz in klaren Fällen gilt der Novenausschluss nicht für die Gesuchsgegnerin (E. 1.3.1).\n- Steht nicht fest, ob die Kündigung des Mietvertrages rechtzeitig angefochten wurde, ist eine im Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragte Ausweisung nur zulässig, wenn sich auch die Kündigung als klar zulässig erweist (E. 4. ff.).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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