Üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wegen des Vorwurfs strafbaren Verhaltens. Wahrheitsbeweis. | - Der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB für die Behauptung oder die Verdächtigung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. \n- Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung (mangels Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz vor, ist der Wahrheitsbeweis im Ehrverletzungsprozess faktisch ausgeschlossen (E. 8.3).\n- Tritt die Sperrwirkung zur Erbringung des Wahrheitsbeweises auch dann ein, wenn die Verfahrenseinstellung ohne materielle Prüfung des vorgeworfenen Verhaltens erfolgte (infolge bestehender Prozesshindernisse [Rückzug der Strafanträge] bzw. im Hinblick auf Art. 53 StGB)? Die Frage wurde vorliegend offengelassen (E. 8.1 ff.).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2020 9 Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 2020 9 Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 2020 9
Üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wegen des Vorwurfs strafbaren Verhaltens. Wahrheitsbeweis. | - Der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB für die Behauptung oder die Verdächtigung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. \n- Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung (mangels Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz vor, ist der Wahrheitsbeweis im Ehrverletzungsprozess faktisch ausgeschlossen (E. 8.3).\n- Tritt die Sperrwirkung zur Erbringung des Wahrheitsbeweises auch dann ein, wenn die Verfahrenseinstellung ohne materielle Prüfung des vorgeworfenen Verhaltens erfolgte (infolge bestehender Prozesshindernisse [Rückzug der Strafanträge] bzw. im Hinblick auf Art. 53 StGB)? Die Frage wurde vorliegend offengelassen (E. 8.1 ff.).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale