Zustellung einer Betreibungsurkunde nach Deutschland gestützt auf das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65). | - Nach Art. 66 Abs. 3 SchKG erfolgt die Zustellung bei ausländischem Wohnsitz des Schuldners durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Im Allgemeinen bestimmt sich die Zustellung von Betreibungsurkunden im internationalen Verhältnis nach dem HZUe65 (E. 2.2).\n- Ob die rechtshilfeweise Zustellung des Schriftstücks gültig erfolgt ist, bestimmt sich vorliegend nach den in Deutschland geltenden innerstaatlichen Vorschriften. Gemäss deutschem Recht ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen zulässig, weshalb die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtmässig war (E. 2.3).\n- Das Zustellungszeugnis des deutschen Amtsgerichts O.3_____ gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO, womit ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (E. 2.3).\n- Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten verstösst nicht gegen den schweizerischen ordre public (E. 2.4).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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Zustellung einer Betreibungsurkunde nach Deutschland gestützt auf das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65). | - Nach Art. 66 Abs. 3 SchKG erfolgt die Zustellung bei ausländischem Wohnsitz des Schuldners durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Im Allgemeinen bestimmt sich die Zustellung von Betreibungsurkunden im internationalen Verhältnis nach dem HZUe65 (E. 2.2).\n- Ob die rechtshilfeweise Zustellung des Schriftstücks gültig erfolgt ist, bestimmt sich vorliegend nach den in Deutschland geltenden innerstaatlichen Vorschriften. Gemäss deutschem Recht ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen zulässig, weshalb die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtmässig war (E. 2.3).\n- Das Zustellungszeugnis des deutschen Amtsgerichts O.3_____ gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO, womit ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (E. 2.3).\n- Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten verstösst nicht gegen den schweizerischen ordre public (E. 2.4).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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