Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 67 jener Person nebst den abgetretenen noch weitere Ansprüche (z.B. eheli- cher Unterhalt) zustehen, die in einer gesonderten Betreibung durchgesetzt werden können. 4.4. Nach dem Gesagten hätte die Gemeinde O.1 als Folge der bereits am 02. Mai 2018 erfolgten Abtretung der rückständigen Unter- haltsbeiträge die in Frage stehende Betreibung und dementsprechend auch das Rechtsöffnungsbegehren in eigenem Namen anheben müssen, da sie selber Gläubigerin der betreffenden Forderungen so sie denn bestehen sollten geworden ist. Das im Namen der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsöffnungsbegehren wäre aufgrund der bestehenden Aktenlage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen gewesen, wenn es nicht bereits am Fehlen eines ausreichend klaren Titels gescheitert wäre. KSK 18 88 Entscheid vom 10. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11 PKG 2019 64 11
– Zur Vollstreckung von bevorschussten und nicht bevor- schussten Unterhaltsbeiträgen durch Gemeinden.
– Keine Legitimation der Mutter («X. ») nach Un- terzeichnung einer als «Abtretung von Kinder-Unter- haltsbeiträgen und Vollmacht » bezeichneten Urkunde, woraus sich nicht nur eine Vollmacht zugunsten der Ge- meinde ergibt, sondern auch eine Abtretung von rück- ständigen und laufenden Kindesunterhaltsbeiträgen von der Mutter an die Gemeinde (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
4. Ergänzend und auch mit Blick auf weitere Vollstreckungsbe- mühungen, falls auf dem Wege einer Erläuterung ein zur Rechtsöffnung berechtigender Titel erhältlich wäre, sei auf folgende Problematik hinge- wiesen: 4.1. Sowohl die Betreibung als auch das Rechtsöffnungsverfah- ren (unter Einschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) wurden im Namen von X. eingeleitet, wobei die Gemeinde O.1 jeweils als «Vertreterin der Gläubigerin» aufgetreten ist. Die Gemeinde O.1 scheint demnach davon auszugehen, dass die in Betreibung gesetzten For- derungen (Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen) nach wie vor der Be- schwerdeführerin zustehen und sie selber lediglich als Vertreterin im Sin- ne von Art. 68 ZPO tätig ist. Eine derartige gewillkürte Vertretung durch eine politische Gemeinde (respektive durch deren Organ oder einen dazu bevollmächtigten Angestellten) ist im Rahmen eines Rechtsöffnungsver- fahrens ohne weiteres zulässig, da gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SchKG in seiner per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO jede handlungsfähige Person berechtigt ist, andere Per- sonen zu vertreten, und zwar sowohl im gewerbsmässigen als auch im nicht- gewerbsmässigen Bereich. Als handlungsfähige Personen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SchKG gelten auch juristische Personen (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N 1c zu Art. 27 SchKG), also auch die in Graubünden als öffentlich-rechtli- che Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestalteten Gemeinden (vgl. Art. 2 des Gemeindegesetzes [BR 170.050]). Die Vertre- tung bedarf mithin keiner besonderen richterlichen Genehmigung im Sinne von Art. 11 EGzZPO, was im Übrigen nach der Praxis des Kantonsgerich- tes von Graubünden (PKG 2011 Nr. 10) für die berufsmässige Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren bereits gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des An-
PKG 2019 11 65 waltsgesetzes (BR 310.100) der Fall war und seit Inkrafttreten des Einfüh- rungsgesetzes zum SchKG (EGzSchKG; BR 220.000) auch aufgrund der in dessen Art. 21 Abs. 2 statuierten generellen Ausnahme vom Anwaltszwang galt. Soweit der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle in der Funktion als vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle für die Inkas- sohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB tätig wird (vgl. Art. 14 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), waren die betreffenden Amtsträger sodann seit jeher von Bundesrechts wegen zur Vertretung im Rechtsöffnungsverfah- ren zuzulassen (BGE 109 Ia 72). Nach dem Gesagten wäre eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Gemeinde O.1 nicht zu beanstan- den. Voraussetzung für eine solche Vertretung ist allerdings, dass sich die Gemeinde auf eine entsprechende Vollmacht stützen kann (Art. 68 Abs. 3 ZPO) und sie effektiv als Vertreterin und nicht etwa zur Durchsetzung einer ihr selber zustehenden Forderung tätig ist. 4.2. Vorliegend reichte die Gemeinde zum Nachweis ihrer Vertre- tungsbefugnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine als «Abtretung von Kinder-Unterhaltsbeiträgen und Vollmacht » bezeichnete Urkunde (RG act. II/2) ein, welche von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 un- terzeichnet worden war. Diese Urkunde weist folgenden Wortlaut auf: «[…]» Mit der genannten Urkunde hat die Beschwerdeführerin der Ge- meinde O.1 demnach zwar tatsächlich eine Vollmacht zu ihrer Ver- tretung u.a. in Betreibungsverfahren und vor dem Gericht wohl im Sinne einer Inkassovollmacht erteilt. Darüber hinaus hat sie der Gemeinde aber die dem Kind A. gemäss dem Entscheid vom 16. April 2018 zuste- henden «rückständigen und laufenden» Unterhaltsbeiträge abgetreten. Dabei erfolgte die Abtretung explizit zur Deckung der ausbezahlten Vor- schüsse der Gemeinde O.1 und ergänzend zu Art. 289 Abs. 2 ZGB, welcher den Unterhaltsanspruch des Kindes von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergehen lässt, soweit letzteres für den Unterhalt des Kin- des aufkommt (sog. Legalzession). In Anbetracht dieser umfassenden Ab- tretung, die sich notabene auch auf die rückständigen Beiträge erstreckt, bleibt für eine Geltendmachung von ausstehenden Unterhaltszahlungen im Namen der Beschwerdeführerin kein Raum mehr. Zwar kann der Unter- haltsanspruch als solcher aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur weder durch Abtretung noch durch Erbgang übertragen werden kann, die einzel- nen, gerichtlich festgesetzten und fälligen Unterhaltsbeiträge sind hingegen der Abtretung zugänglich. Mit der Abtretung, zu welcher die Beschwerde- führerin als Inhaberin der elterlichen Sorge und (faktischen) Obhut ohne weiteres befugt war (Art. 318 Abs. 1 ZGB), ist die ursprünglich dem Kind zukommende Gläubigerstellung auf die Gemeinde übergegangen. Diese
11 PKG 2019 66 kann und muss folglich die noch ausstehenden Beiträge in eigenem Namen einfordern. Tut sie dies dennoch im Namen der Beschwerdeführerin, ist ein entsprechendes Rechtsöffnungsbegehren mangels Aktivlegitimation ab- zuweisen, da das Kind nicht mehr Gläubiger der Unterhaltsforderung ist, diese vom Schuldner nicht mehr durch Zahlung an die Beschwerdeführerin zu erfüllen ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und letztere folglich im Rechtsöff- nungsverfahren auch nicht mehr als sog. Prozessstandschafterin auftreten kann (vgl. zur Unterscheidung zwischen Inkassovollmacht und Abtretung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Gläubigerstellung bereits Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 07 20 vom 4. Juni 2007 E. 4.b m.w.H.; zum Ganzen auch Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 6.02 ff., und Peter Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 170 ff., sowie zur Prozessstand- schaft des obhutsberechtigten Elternteils für das minderjährige Kind BGE 136 III 365 und 142 III 78 E. 3.2). 4.3. Sind die dem Kind A. gemäss dem Entscheid vom 16. April 2018 zustehenden Unterhaltsbeiträge vollumfänglich an die Gemein- de O.1 abgetreten worden, spielt es keine Rolle, ob letztere die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat oder nicht. Von Relevanz ist eine Alimentenbevorschussung höchstens in Zusammenhang mit einer Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB (welche im Übrigen nicht bloss durch eine Bevorschussung im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB, sondern auch durch die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für das Kind bewirkt wird): Hätte eine Bevorschussung stattgefunden, wäre der betref- fende Anspruch von Gesetzes wegen auf die Gemeinde übergangen und einer (rechtsgeschäftlichen) Abtretung hätte es gar nicht mehr bedurft. Letztere entfaltet hingegen gerade dann ihre Wirkung, wenn und soweit der Unterhalt des Kindes nicht durch die Gemeinde finanziert worden ist. Ihr Sinn liegt in der Regel darin, dem Gemeinwesen eine einheitliche Vollstre- ckung von bevorschussten und nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen zu ermöglichen und ein zusätzliches Betreibungsverfahren im Namen des Kindes bzw. des Sorgerechtsinhabers (für den nicht bevorschussten Teil) zu vermeiden. Hat eine solche Abtretung stattgefunden, ist die Vollstre- ckung indessen auch dann im Namen der Gemeinde durchzuführen, wenn es sich ausschliesslich um nicht bevorschusste Beiträge handelt. Dass die Gemeinde die gestützt auf eine derartige Inkassozession erhaltenen Beiträ- ge sodann an den ursprünglich berechtigten Elternteil herauszugeben hat, ändert nichts daran, dass die Gläubigerstellung mit der Abtretung auf die Gemeinde übergegangen ist. Wird zusätzlich zur Abtretung der Gemein- de wie vorliegend geschehen noch eine Inkassovollmacht (zur Vertre- tung der ursprünglichen Berechtigten in einem in deren Namen geführten Vollstreckungsverfahren) erteilt, bleibt diese wirkungslos, es sei denn, dass
PKG 2019 11 67 jener Person nebst den abgetretenen noch weitere Ansprüche (z.B. eheli- cher Unterhalt) zustehen, die in einer gesonderten Betreibung durchgesetzt werden können. 4.4. Nach dem Gesagten hätte die Gemeinde O.1 als Folge der bereits am 02. Mai 2018 erfolgten Abtretung der rückständigen Unter- haltsbeiträge die in Frage stehende Betreibung und dementsprechend auch das Rechtsöffnungsbegehren in eigenem Namen anheben müssen, da sie selber Gläubigerin der betreffenden Forderungen so sie denn bestehen sollten geworden ist. Das im Namen der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsöffnungsbegehren wäre aufgrund der bestehenden Aktenlage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen gewesen, wenn es nicht bereits am Fehlen eines ausreichend klaren Titels gescheitert wäre. KSK 18 88 Entscheid vom 10. September 2019