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PKG 2018 22

Graubünden · 2009-05-12 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 PKG 2018 gelten, wenn die Reisekosten bis zur Kantonsgrenze gar nicht entschädigt werden sollen. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht in einem anderen Entscheid in Bezug auf die Anwaltskosten fest, dass (jedenfalls in grösseren Kantonen) ein im eigenen Kanton domizilierter entfernt und ein solcher aus dem Nachbarkanton nahe gelegen sein könne, so dass der ausserkan- tonale Anwalt sogar einen kürzeren Reiseweg habe; ohnehin würden die Reisekosten selten merklich ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Ob in einem Fall, in welchem mit unverhältnismässig hohen Reisekosten zu rechnen wäre, anders zu entschei- den wäre, kann ausdrücklich offengelassen werden. Für den vorliegenden Fall, in welchem aufgrund des Anfahrtsweges von Aarau her nicht mit un- verhältnismässigen Reisekosten zu rechnen ist, erscheint es mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen jedenfalls nicht vereinbar, dem amtlichen Verteidiger die Reisezeit bis zur Kantonsgrenze gar nicht zu entschädigen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Antragsgemäss ist dem amtlichen Verteidi- ger die Weg- und Zeitentschädigung im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ab Aarau zu entschädigen. Ob diese Anfahrtswege zum vollen oder lediglich zu einem reduzierten Ansatz zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und liegt im Er- messen der dannzumal die Entschädigung des amtlichen Verteidigers fest- zusetzenden Behörde (Staatsanwaltschaft oder erstinstanzliches Gericht), welche diesbezüglich über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Es besteht kein Anlass, bereits im jetzigen Verfahrensstadium hierüber zu befinden und damit in deren Ermessen einzugreifen. SK2 17 37 Beschluss vom 9. Januar 2018 136

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22 PKG 2018 22 – Amtliche Verteidigung durch einen in Aarau domizilier- ten Anwalt. Abgeltung seiner Bemühungen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Unzulässige Beschränkung der Weg- und Zeitentschädigung ab der bündnerischen Kantonsgrenze (Erw. 5.1–5.4). Aus den Erwägungen: 5.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden entschied in der ange- fochtenen Verfügung, dass die Weg- und Zeitentschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ab Kantonsgrenze vergütet werde (Zif- fer 2). 5.2. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass seinem amtlichen Verteidiger, welcher in Aarau domiziliert ist, nur eine Weg- und Zeitentschädigung ab der Kantonsgrenze gewährt werde, eine Unangemes- senheit. Zur Begründung wird ausgeführt, er werde durch diesen Entscheid beschwert, indem er die Weg- und Zeitentschädigung seines Rechtsvertre- ters zwischen Aarau und der Kantonsgrenze selber tragen müsse. Mit die- sem Entscheid habe die Staatsanwaltschaft das ihr zustehende Ermessen klarerweise überschritten. Würde er sich nämlich von einem Anwalt aus dem Kanton Graubünden, namentlich aus dem Engadin, aus dem Bergell oder aus dem Puschlav vertreten lassen, wäre die Weg- und Zeitentschädi- gung dieses Anwalts von der amtlichen Verteidigung gedeckt. Käme sein Anwalt aus seinem Wohnort (O.1_), so hätte er für die vorgesehenen Be- fragungen des Beschwerdeführers in Chur einen Anfahrtsweg von knapp zwei Stunden. Seine Reisezeit wäre dann durch die amtliche Verteidigung gedeckt. Reise sein Anwalt mit dem Zug aus Aarau an, so dauere dies gleich lang, je nach Verbindung sogar weniger lang; diese Reisezeit sei von der amtlichen Verteidigung jedoch nicht gedeckt. Dies stelle eine krasse Un- gleichbehandlung dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Weg- und Zei- tentschädigung des bestellten amtlichen Verteidigers nicht ebenfalls um- fänglich gedeckt sein soll. 5.3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellung- nahme vom 2. Oktober 2017 zur Begründung ihres Entscheids aus, dass aus der Bestimmung von Art. 133 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrenslei- tung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtige, kein Anspruch auf ei- nen Anwalt freier Wahl fliesse. Unter Hinweis auf die Kommentarstellen Ruckstuhl erwog die Staatsanwaltschaft sodann, die beschuldigte Person könne zwar auch einen ausserkantonalen Anwalt als amtlichen Verteidiger wünschen. Diesen Wunsch könne die Verfahrensleitung aber abschlagen, wenn eine auswärtige Verteidigung nicht praktikabel sei. Der Wunsch der 134

PKG 2018 22 beschuldigten Person nach einer bestimmten Person als Verteidigung dürfe nicht willkürlich, d.h. nicht ohne sachlichen Grund, unberücksichtigt blei- ben. Das Bundesgericht habe es auch als sachlichen Grund und damit als zulässig erachtet, wenn der Wunsch deshalb unberücksichtigt worden sei, weil eine auswärtige Verteidigung nicht gleich flexibel in der Wahrnehmung von Terminen sei und weil wegen der tarifgemäss zu entschädigenden An- reise höhere Kosten für die Staatskasse entstünden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8a und 8b zu Art. 133 StPO). Die zitierten Kommentarstellen erweisen sich zwar als zutreffend, indessen scheint die Staatsanwaltschaft zu übersehen, dass sich Ruckstuhl in unmit- telbarem Anschluss daran dahingehend äussert, dass das finanzielle Argu- ment unter der Geltung der schweizerischen StPO wohl nicht mehr zuläs- sig sein werde, weil der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt habe, dass auch vermehrt dem Wunsch nach einer ausserkantonalen Verteidigung entspro- chen werden könne (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1180). Damit könnten nur noch Gründe der Verfügbarkeit gegen eine auswärtige Verteidigung sprechen. Aber auch diese seien irrelevant, wenn die auswärtige Verteidigung sich zur Übernahme des Mandates grundsätzlich bereit erkläre (Ruckstuhl, a.a.O., N 8b zu Art. 133 StPO). Auch Lieber hält es für fragwürdig, auswärtigen Anwälten die Reisespesen nur ausnahmsweise zu ersetzen, zumal im Lich- te der Rechtsvereinheitlichung und der interkantonalen Freizügigkeit den kantonalen Grenzen nur noch beschränkte Bedeutung zukommen könne (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 135 StPO; vgl. auch N 6 zu Art. 133 StPO; ähnlich Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 133 StPO, gemäss welchem immerhin unter Umständen Reisespesen nicht zu entschädigen sind). 5.4. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden schliesst sich diesen Lehrmeinungen insofern an, als die Ansicht, dass das finanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen Strafprozess- ordnung nicht mehr zulässig sei, wohl zumindest dann zutreffend ist, wenn die zu erwartenden Mehrkosten wie vorliegend in einem bescheidenen Rah- men liegen. In einem Fall, der zwar eine andere Fragestellung als die vor- liegende betraf, bezeichnete es das Bundesgericht denn auch als unhaltbar, die im Zug verbrachte Reisezeit gar nicht zu entschädigen, weil die Arbeits- möglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroin- frastruktur beschränkt seien und die erforderliche Diskretion ein effizien- tes Arbeiten weiter behindere (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom

12. Mai 2009 E. 4.4). Das gleiche muss nach Auffassung der II. Strafkammer 135

22 PKG 2018 gelten, wenn die Reisekosten bis zur Kantonsgrenze gar nicht entschädigt werden sollen. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht in einem anderen Entscheid in Bezug auf die Anwaltskosten fest, dass (jedenfalls in grösseren Kantonen) ein im eigenen Kanton domizilierter entfernt und ein solcher aus dem Nachbarkanton nahe gelegen sein könne, so dass der ausserkan- tonale Anwalt sogar einen kürzeren Reiseweg habe; ohnehin würden die Reisekosten selten merklich ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Ob in einem Fall, in welchem mit unverhältnismässig hohen Reisekosten zu rechnen wäre, anders zu entschei- den wäre, kann ausdrücklich offengelassen werden. Für den vorliegenden Fall, in welchem aufgrund des Anfahrtsweges von Aarau her nicht mit un- verhältnismässigen Reisekosten zu rechnen ist, erscheint es mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen jedenfalls nicht vereinbar, dem amtlichen Verteidiger die Reisezeit bis zur Kantonsgrenze gar nicht zu entschädigen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Antragsgemäss ist dem amtlichen Verteidi- ger die Weg- und Zeitentschädigung im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ab Aarau zu entschädigen. Ob diese Anfahrtswege zum vollen oder lediglich zu einem reduzierten Ansatz zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und liegt im Er- messen der dannzumal die Entschädigung des amtlichen Verteidigers fest- zusetzenden Behörde (Staatsanwaltschaft oder erstinstanzliches Gericht), welche diesbezüglich über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Es besteht kein Anlass, bereits im jetzigen Verfahrensstadium hierüber zu befinden und damit in deren Ermessen einzugreifen. SK2 17 37 Beschluss vom 9. Januar 2018 136