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PKG 2013 6

Graubünden · 2012-03-19 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Sachverhalt

A.1. Am 30. Dezember 2011 reichte A. X. beim Bezirksgericht gegen ihren Ehemann B. X. ein Gesuch ein, mit welchem sie die Abänderung der von der Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht mit Verfügung vom 11. März 2010 erlassenen Eheschutzmassnahmen beantragte.

2. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2012 forderte die Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht die Gesuchstellerin auf, bis 19. Januar 2012 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten. Diese Frist wurde A. X. auf Gesuch hin mit Verfügung vom 19. Januar 2012 bis zum 30. Januar 2012 erstreckt.

3. Am 19. Januar 2012 stellte A. X. beim Bezirksgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters.

4. Ebenfalls am 19. Januar 2012 reichte A. X. beim Bezirksgericht eine als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betitelte Eingabe ein, in welcher sie den Antrag stellte, B. X. sei als Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr eine Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu leisten.

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5. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2012 liess B. X. die Ab- weisung der Gesuche vom 30. Dezember 2011 und 19. Januar 2012 beantra- gen.

6. Am 6. März 2012 reichte A. X. in den Verfahren betreffend Abän- derung von Eheschutzmassnahmen und Bevorschussung von Gerichts- und Anwaltskosten ihre Replik ein.

7. Mit Entscheid vom 19. März 2012, mitgeteilt am 23. März 2012, wies die Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht das Gesuch von A. X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

8. Am Tag der Mitteilung des vorerwähnten Entscheids – mithin am

23. März 2012 – erliess die Einzelrichterin eine prozessleitende Verfügung, mit welcher sie das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmass- nahmen (Proz.-Nr. 135-2012-1) und jenes betreffend Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten (Proz.-Nr. 135-2012-20) vereinigte. Gleichzei- tig sistierte sie das vereinigte Verfahren bis zum 25. Juni 2012. Dies, nachdem die Parteien die Absicht bekundet hatten, eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf die strittigen Fragen zu suchen, und entsprechend ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens gestellt hatten.

9. Da die Vergleichsbemühungen erfolglos blieben, setzte die Ein- zelrichterin für Zivilrecht am Bezirksgericht B. X. am 23. Juli 2012 Frist zur Einreichung der Duplik an. Dieser Aufforderung kam B. X., der zwi- schenzeitlich seine Rechtsvertretung gewechselt hatte, mit Eingabe vom

13. August 2012 nach. B. Am 20. August 2012 erliess die Einzelrichterin für Zivilrecht am Bezirksgericht daraufhin folgende prozessleitende Verfügung: «1. Der Schriftenwechsel in obgenanntem Verfahren ist mit Einrei- chung der Duplik von B. X. abgeschlossen. B. X. wird der Eingang der Duplik hiermit bestätigt.

2. Hiermit wird A. X. aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.– bis 10. September 2012 zu leisten. Bei Gutheissung des Antrags von A. X., wonach B. X. zur Be- vorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu verpflichten sei, wird ihr gegenüber B. X. ein Rück- griffsrecht erteilt. Wird der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Zudem wer- den in diesem Fall die Prozesskosten der klagenden Partei aufer- legt (Art. 106 ZPO).

3. Nach Eingang des Kostenvorschusses wird den Parteien der Ter- min für die Hauptverhandlung bekannt gegeben und A. X. die Duplik vom 13. August 2012 zugestellt.

4. (weitere verfahrensrechtliche Anordnung).»

3 PKG 2013 6 33 C.1. Gegen diese Verfügung liess A. X. am 3. September 2012 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: «1. Ziff. 2 und Ziff. 3 der prozessleitenden Verfügung/ Kostenvor- schuss des Bezirksgerichts vom 20. August 2012 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin eine Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu leisten.

3. Eventualiter sei das Bezirksgericht anzuweisen, vor der materiel- len Beurteilung des Hauptbegehrens über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Proz.-Nr. 130-2010-24 resp. Proz.-Nr. 135-2012-1) einen Entscheid über das Gesuch um Bevorschus- sung der Gerichts- und Anwalts-kosten (Proz.-Nr. 135-2012-20) zu fällen.

4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zuzüglich MWST für das Beschwerdeverfahren zu- lasten des Beschwerdegegners.» Aus den Erwägungen:

5. Ausgangspunkt des von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20.August 2012 einverlangten Gerichtskostenvorschusses bildet das von der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2011 eingereichte Gesuch betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen sowie das von ihr in diesem Zu- sammenhang am 19. Januar 2012 gestellte Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses durch B. X.. Diese beiden Verfahren wurden in der Folge mit der besagten Verfügung vereint. Beide Verfahren haben dabei so- genannte Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zum Ge- genstand. So stützt sich auch der Anspruch auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses auf die Unterhalts- und die Beistandspflicht der Ehegatten (vgl. Urteil 5P.346 / 2005 des Bundesgerichts vom 15. November 2005 E. 4.3). Soweit ein Ehegatte dem anderen aufgrund der Beistandspflicht helfen muss, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, werden diese, unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens, Bestandteil des Unterhalts (vgl. Haus- heer/ Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, Band II, 1. Abteilung, 2. Teil- band, N. 38 zu Art. 159 ZGB).

a) Eheschutzverfahren sind nach Art. 271 lit. a ZPO im summari- schen Verfahren nach Art. 248 ZPO zu behandeln. Auch in den Summarver- fahren ist Art. 98 ZPO beachtlich, wonach das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen kann (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des 1.Titels der ZPO in den summarischen Verfahren: Stephan Mazan, Basler

36 PKG 2013 34 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 4 vor Art. 248–256 ZPO). Klagende Partei ist, wer dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt, sei dies durch Einreichung eines Gesuchs, einer Klage oder eines Rechtsmittels (vgl. Adrian Urwyler, in: Brunner/ Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 98 ZPO). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin durch das von ihr eingereichte Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnah- men offensichtlich gegeben.

b) Die Kostenvorschusspflicht ist in Art. 98 ZPO ausdrücklich als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Damit stellt die Erhebung eines Gerichtskos- tenvorschusses zwar die Regel dar. Dem Gericht wird jedoch ein Ermes- sensspielraum eingeräumt, der es ihm erlaubt, im Einzelfall ganz oder teil- weise auf die Erhebung eines Vorschusses zu verzichten. Bei seinem Entscheid hat das Gericht namentlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Liquidität der vorschusspflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen. Es hat sicherzustellen, dass der Zugang zum Gericht nicht über die Kostenvorschusspflicht über Gebühr erschwert wird (Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 2 zu Art. 98 ZPO). So ist das Gericht etwa bei einer Partei, die nur wenig über dem Existenz- minimum lebt und bei der die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege nur knapp nicht erfüllt sind, gehalten, bloss einen Teil der mutmassli- chen Gerichtskosten einzuverlangen oder aber es hat die Leistung von ratenweisen Teilvorschüssen vorzusehen (Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, BBl 2006, S. 7221, insb. 7293; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2013, N. 8 zu Art. 98 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N. 2 zu Art. 98 ZPO).

c) Ausgeschlossen ist die Gerichtskostenvorschusspflicht bei fehlen- der Leistungsfähigkeit einer Partei. Hat diese Anspruch auf die unentgelt- liche Rechtspflege, ist sie von der Vorschusspflicht befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die fehlende Leistungsfähigkeit tangiert die Erhebung eines Ge- richtskostenvorschusses jedoch nicht erst dann, wenn der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege richterlich bejaht wurde. Hat eine Partei ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, kann das Gericht – solange es darüber nicht entschieden hat – von der betreffenden Partei keinen Ge- richtskostenvorschuss einverlangen. Hat das Gericht bereits Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt und beantragt die betref- fende Partei die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erst danach, wird der betreffende Termin hinfällig (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f. mit Hinweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). Wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege in der Folge abgewiesen, muss das Gericht der betroffenen Partei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzen (Urwy-

3 PKG 2013 6 35 ler, a. a. O., N. 5 zu Art. 101 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 101 ZPO). Der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kommt damit in Bezug auf die richterliche Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses indi- rekt aufschiebende Wirkung zu (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f.).

d) Die dargelegten Folgen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sind genereller Natur. Sie verstehen sich als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 3 BV verfassungs- rechtlich statuierten Rechts, dass jeder grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebe- nen Voraussetzungen Anspruch auf Zugang zum Gericht und auf Vertre- tung durch einen Rechtskundigen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405 / 2011 vom 27. September 2011 E. 6.5.3. mit Hinweis auf BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Die vorstehend in Ziffer 5.b) und c) dargelegten Prinzipien sind deshalb auch dann beachtlich, wenn in einem eherechtlichen Verfahren ein Ehegatte Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten stellt (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f., Jann Six, Ehe- schutz, 2008, N. 1.76). So befindet sich ein Ehegatte, welcher zur Finanzie- rung der Gerichts- und/ oder der Anwaltskosten auf die Leistung eines sol- chen Prozesskostenvorschusses angewiesen ist, letztlich in der gleichen Situation, wie jene Partei, welche dafür die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt. Im einen wie im anderen Fall würde die gesuchstel- lende Partei in unzulässiger Weise der Zugang zum Gericht erschwert, wenn sie vor dem Entscheid über die Prozesskostenhilfe gestützt auf Art. 98 ZPO zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet wird.

e) Wird in einem eherechtlichen Verfahren ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, hängt die Befugnis des Gerichts zur Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses deshalb von der weiteren Be- handlung des Gesuchs um Leistung eines (eherechtlichen) Prozesskosten- vorschusses ab. So kann das Gericht vorab über das Gesuch um Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses befinden. Diesen Entscheid darf es aber nicht von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen. Eine solche Erhebung fällt erst im Falle einer abschlägigen Behandlung des Ge- suchs im Hinblick auf den noch zu erlassenden Entscheid in der Hauptsache in Betracht. Will das Gericht hingegen das Gesuch um Leistung eines Kos- tenvorschusses nicht vorab behandeln, sondern darüber erst zusammen mit der Hauptsache entscheiden, kann es dies wohl tun. Diesfalls entfällt aber das Recht auf Einholung eines Gerichtskostenvorschusses gänzlich. Der Entscheid darüber, welches Vorgehen im Einzelfall zweckmässiger ist, hat das Gericht in Würdigung der konkreten Verhältnisse zu treffen. Ein vor- gängiger Entscheid über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses fällt in der Regel dann in Betracht, wenn in diesem Punkt eine klare Sach- und Rechtslage vorliegt und ein Entscheid ohne Weiterungen möglich

36 PKG 2013 36 ist. Sodann drängt sich ein Vorab-Entscheid etwa auch dann auf, wenn sich in der Hauptsache der Verfahrensausgang schwer abschätzen lässt und mit einer längeren Verfahrensdauer respektive grösserem Aufwand zu rechnen ist. Denn in einem solchen Fall scheint ein Aufschieben des Entscheids nicht statthaft, da einer Partei und ihrer Rechtsvertretung schwerlich zugemutet werden kann, den Aufwand und das Prozessrisiko in Unkenntnis der mass- geblichen finanziellen Belastung auf sich zu nehmen (vgl. dazu Daniel Bähler, Die familienrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung – Überblick und erste Entwicklungen, BE N'ius, Nr. 10, S. 44). Lässt sich das Zuwarten mit dem Entscheid über den Prozesskos- tenvorschuss bis zum Entscheid in der Hauptsache hingegen rechtfertigen, kann dies – je nach Verfahrensausgang – durchaus mit Vorteilen verbunden sein. So wird das Gesuch um Prozesskostenvorschuss gegenstandslos, wenn die gesuchstellende Partei in der Hauptsache vollständig obsiegt und die Ge- genpartei schon aufgrund des Prozessausgangs zur Tragung der Gerichtskos- ten sowie zur Übernahme des anwaltlichen Aufwands der obsiegenden Par- tei verpflichtet ist. Eine Beurteilung des Begehrens um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist somit nur dann erforderlich, wenn die ge- suchstellende Partei in der Hauptsache voll oder teilweise unterliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass für die Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses im eheschutzrechtlichen Endentscheid an sich kein Raum mehr be- steht. Denn der Kostenvorschuss soll der anspruchsberechtigten Partei die Durchführung des Eheschutzverfahrens ermöglichen. Hat dieses mit dem Erlass des Entscheids sein Ende gefunden, geht es nicht mehr um die Kos- tenbevorschussung, sondern die abschliessende Kostentragung. Zu prüfen gilt diesfalls, ob gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ein Beitrag des leistungsfähig(er)en Ehegatten an die Kosten des anderen Ehegatten besteht. Ein solcher im Endentscheid zugesproche- ner Betrag ist gleich dem eigentlichen Prozesskostenvorschuss als Vorschuss zu verstehen, der bei einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung in Anrechnung zu bringen ist (so die mit ZR 85 [1986] Nr. 32, S. 69 ff., begrün- dete Praxis des Zürcher Obergerichts, die unter der Geltung der Schweize- rischen ZPO weitergeführt wird; vgl. dazu den Entscheid LE110059 des Obergerichts Zürich vom 13. Februar 2012, einsehbar unter http://www.ge- richte-zh.ch). Möglich erscheint auch, der Unterstützungspflicht des vor- schusspflichtigen Ehegatten unmittelbar im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen, indem – abweichend von der nach Massgabe des Pro- zessausgangs gerechtfertigten Kosten- und Entschädigungspflicht – die Pro- zesskosten dem leistungsfähigeren Ehegatten direkt auferlegt werden (vgl. dazu den Entscheid FS.2012.14 des Einzelrichters am Kantonsgericht St. Gallen, vom 11. Mai 2012, einsehbar unter http://www.gerichte.sg.ch).

3 PKG 2013 6 37

6. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2012 das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen und das Verfahren betreffend Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten ver- einigt. Sie hat sich damit dafür entschieden, den Entscheid über den Pro- zesskostenvorschuss zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache zu er- lassen. In Berücksichtigung der vorstehend in Ziffer 5 der Erwägungen gemachten Ausführungen zur Koordinierungspflicht erweist sich dann aber die mit Verfügung vom 20. August 2012 erfolgte Aufforderung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses als unzulässig. Wie die Beschwerdeführe- rin zu Recht geltend macht, wurde dadurch ihr verfahrensmässig garantier- ter Anspruch darauf, dass vor Einforderung des Gerichtskostenvorschusses ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses behandelt werden muss, verletzt und ihr der Zugang zum Gericht in unzulässiger Weise er- schwert. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, soweit damit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

7. Wie bereits dargelegt wurde, fällt eine Beurteilung des von A. X. im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Die Gutheissung der Beschwerde hat damit zur Konsequenz, dass die Sache an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen ist. Dabei liegt die Bestimmung des weiteren Vorgehens grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz. Ob sie auf die Verfahrensvereinigung zurückkommen und wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt vorab über das Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses entscheiden will, bleibt daher ihr überlassen. Eine dahingehende Anweisung durch die Beschwer- deinstanz kommt nicht infrage, zumal in Anbetracht der Verfahrensdauer nunmehr eher ein rascher Entscheid in der Hauptsache (unter Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses) geboten sein dürfte. Für den Fall, dass die Vorinstanz sich dennoch entschliessen sollte, vorab über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu entscheiden, gilt immerhin anzumerken, dass diesfalls den Parteien wohl Gelegenheit zur Ak- tualisierung ihrer Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt gegeben werden müsste. Dies, nachdem die Einreichung des Gesuchs rund ein Jahr zurückliegt und die Parteien im Beschwerdeverfahren neue Vorbringen zur Sache eingebracht haben. Alsdann vermag der Umstand, dass im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Überschuss der Beschwerdeführerin von rund Fr. 1500.– errechnet wurde, einen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht zum vornherein auszu- schliessen. So setzen zwar sowohl der eherechtliche Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch der zivilprozessuale Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bedürftigkeit der ge-

6 PKG 2013 38 suchstellenden Partei voraus, welche grundsätzlich in beiden Fällen nach denselben Kriterien zu beurteilen ist. Im Rahmen der eherechtlichen Bei- stands- und Unterhaltspflicht ist indessen auch das Verhältnis der Leis- tungsfähigkeit beider Ehegatten zu gewichten, wobei in Anbetracht dessen, dass Prozesskosten häufig nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können, dem jeweiligen Vermögen besondere Bedeutung zukommt. Es widerspräche dem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskosten mit dem (zivilprozessua- len) Existenzminimum begnügen müsste, während der andere weiterhin in günstigen Verhältnissen leben kann. Insofern ist die Beistandsbedürftigkeit zu bejahen, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht binnen nützlicher Frist über eigene Mittel verfügt, die für die nötige Prozessführung erforderlich sind (vgl. Urteil APH 09 / 544 / BAA/ SCD des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2009, E. 5, in: FamPra.ch 3 / 2011, S. 724). Ausgehend davon ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden und die Sa- che zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. ZK1 12 53 Entscheid vom 8. März 2013

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2012 forderte die Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht die Gesuchstellerin auf, bis 19. Januar 2012 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten. Diese Frist wurde A. X. auf Gesuch hin mit Verfügung vom 19. Januar 2012 bis zum 30. Januar 2012 erstreckt.

E. 3 Am 19. Januar 2012 stellte A. X. beim Bezirksgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters.

E. 4 Ebenfalls am 19. Januar 2012 reichte A. X. beim Bezirksgericht eine als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betitelte Eingabe ein, in welcher sie den Antrag stellte, B. X. sei als Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr eine Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu leisten.

36 PKG 2013 32

E. 5 In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2012 liess B. X. die Ab- weisung der Gesuche vom 30. Dezember 2011 und 19. Januar 2012 beantra- gen.

E. 6 Am 6. März 2012 reichte A. X. in den Verfahren betreffend Abän- derung von Eheschutzmassnahmen und Bevorschussung von Gerichts- und Anwaltskosten ihre Replik ein.

E. 7 Mit Entscheid vom 19. März 2012, mitgeteilt am 23. März 2012, wies die Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht das Gesuch von A. X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

E. 8 Am Tag der Mitteilung des vorerwähnten Entscheids – mithin am

23. März 2012 – erliess die Einzelrichterin eine prozessleitende Verfügung, mit welcher sie das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmass- nahmen (Proz.-Nr. 135-2012-1) und jenes betreffend Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten (Proz.-Nr. 135-2012-20) vereinigte. Gleichzei- tig sistierte sie das vereinigte Verfahren bis zum 25. Juni 2012. Dies, nachdem die Parteien die Absicht bekundet hatten, eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf die strittigen Fragen zu suchen, und entsprechend ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens gestellt hatten.

E. 9 Da die Vergleichsbemühungen erfolglos blieben, setzte die Ein- zelrichterin für Zivilrecht am Bezirksgericht B. X. am 23. Juli 2012 Frist zur Einreichung der Duplik an. Dieser Aufforderung kam B. X., der zwi- schenzeitlich seine Rechtsvertretung gewechselt hatte, mit Eingabe vom

E. 13 August 2012 nach. B. Am 20. August 2012 erliess die Einzelrichterin für Zivilrecht am Bezirksgericht daraufhin folgende prozessleitende Verfügung: «1. Der Schriftenwechsel in obgenanntem Verfahren ist mit Einrei- chung der Duplik von B. X. abgeschlossen. B. X. wird der Eingang der Duplik hiermit bestätigt.

2. Hiermit wird A. X. aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.– bis 10. September 2012 zu leisten. Bei Gutheissung des Antrags von A. X., wonach B. X. zur Be- vorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu verpflichten sei, wird ihr gegenüber B. X. ein Rück- griffsrecht erteilt. Wird der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Zudem wer- den in diesem Fall die Prozesskosten der klagenden Partei aufer- legt (Art. 106 ZPO).

3. Nach Eingang des Kostenvorschusses wird den Parteien der Ter- min für die Hauptverhandlung bekannt gegeben und A. X. die Duplik vom 13. August 2012 zugestellt.

4. (weitere verfahrensrechtliche Anordnung).»

3 PKG 2013 6 33 C.1. Gegen diese Verfügung liess A. X. am 3. September 2012 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: «1. Ziff. 2 und Ziff. 3 der prozessleitenden Verfügung/ Kostenvor- schuss des Bezirksgerichts vom 20. August 2012 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin eine Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu leisten.

3. Eventualiter sei das Bezirksgericht anzuweisen, vor der materiel- len Beurteilung des Hauptbegehrens über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Proz.-Nr. 130-2010-24 resp. Proz.-Nr. 135-2012-1) einen Entscheid über das Gesuch um Bevorschus- sung der Gerichts- und Anwalts-kosten (Proz.-Nr. 135-2012-20) zu fällen.

4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zuzüglich MWST für das Beschwerdeverfahren zu- lasten des Beschwerdegegners.» Aus den Erwägungen:

5. Ausgangspunkt des von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20.August 2012 einverlangten Gerichtskostenvorschusses bildet das von der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2011 eingereichte Gesuch betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen sowie das von ihr in diesem Zu- sammenhang am 19. Januar 2012 gestellte Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses durch B. X.. Diese beiden Verfahren wurden in der Folge mit der besagten Verfügung vereint. Beide Verfahren haben dabei so- genannte Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zum Ge- genstand. So stützt sich auch der Anspruch auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses auf die Unterhalts- und die Beistandspflicht der Ehegatten (vgl. Urteil 5P.346 / 2005 des Bundesgerichts vom 15. November 2005 E. 4.3). Soweit ein Ehegatte dem anderen aufgrund der Beistandspflicht helfen muss, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, werden diese, unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens, Bestandteil des Unterhalts (vgl. Haus- heer/ Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, Band II, 1. Abteilung, 2. Teil- band, N. 38 zu Art. 159 ZGB).

a) Eheschutzverfahren sind nach Art. 271 lit. a ZPO im summari- schen Verfahren nach Art. 248 ZPO zu behandeln. Auch in den Summarver- fahren ist Art. 98 ZPO beachtlich, wonach das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen kann (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des 1.Titels der ZPO in den summarischen Verfahren: Stephan Mazan, Basler

36 PKG 2013 34 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 4 vor Art. 248–256 ZPO). Klagende Partei ist, wer dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt, sei dies durch Einreichung eines Gesuchs, einer Klage oder eines Rechtsmittels (vgl. Adrian Urwyler, in: Brunner/ Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 98 ZPO). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin durch das von ihr eingereichte Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnah- men offensichtlich gegeben.

b) Die Kostenvorschusspflicht ist in Art. 98 ZPO ausdrücklich als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Damit stellt die Erhebung eines Gerichtskos- tenvorschusses zwar die Regel dar. Dem Gericht wird jedoch ein Ermes- sensspielraum eingeräumt, der es ihm erlaubt, im Einzelfall ganz oder teil- weise auf die Erhebung eines Vorschusses zu verzichten. Bei seinem Entscheid hat das Gericht namentlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Liquidität der vorschusspflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen. Es hat sicherzustellen, dass der Zugang zum Gericht nicht über die Kostenvorschusspflicht über Gebühr erschwert wird (Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 2 zu Art. 98 ZPO). So ist das Gericht etwa bei einer Partei, die nur wenig über dem Existenz- minimum lebt und bei der die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege nur knapp nicht erfüllt sind, gehalten, bloss einen Teil der mutmassli- chen Gerichtskosten einzuverlangen oder aber es hat die Leistung von ratenweisen Teilvorschüssen vorzusehen (Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, BBl 2006, S. 7221, insb. 7293; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2013, N. 8 zu Art. 98 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N. 2 zu Art. 98 ZPO).

c) Ausgeschlossen ist die Gerichtskostenvorschusspflicht bei fehlen- der Leistungsfähigkeit einer Partei. Hat diese Anspruch auf die unentgelt- liche Rechtspflege, ist sie von der Vorschusspflicht befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die fehlende Leistungsfähigkeit tangiert die Erhebung eines Ge- richtskostenvorschusses jedoch nicht erst dann, wenn der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege richterlich bejaht wurde. Hat eine Partei ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, kann das Gericht – solange es darüber nicht entschieden hat – von der betreffenden Partei keinen Ge- richtskostenvorschuss einverlangen. Hat das Gericht bereits Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt und beantragt die betref- fende Partei die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erst danach, wird der betreffende Termin hinfällig (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f. mit Hinweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). Wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege in der Folge abgewiesen, muss das Gericht der betroffenen Partei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzen (Urwy-

3 PKG 2013 6 35 ler, a. a. O., N. 5 zu Art. 101 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 101 ZPO). Der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kommt damit in Bezug auf die richterliche Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses indi- rekt aufschiebende Wirkung zu (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f.).

d) Die dargelegten Folgen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sind genereller Natur. Sie verstehen sich als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 3 BV verfassungs- rechtlich statuierten Rechts, dass jeder grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebe- nen Voraussetzungen Anspruch auf Zugang zum Gericht und auf Vertre- tung durch einen Rechtskundigen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405 / 2011 vom 27. September 2011 E. 6.5.3. mit Hinweis auf BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Die vorstehend in Ziffer 5.b) und c) dargelegten Prinzipien sind deshalb auch dann beachtlich, wenn in einem eherechtlichen Verfahren ein Ehegatte Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten stellt (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f., Jann Six, Ehe- schutz, 2008, N. 1.76). So befindet sich ein Ehegatte, welcher zur Finanzie- rung der Gerichts- und/ oder der Anwaltskosten auf die Leistung eines sol- chen Prozesskostenvorschusses angewiesen ist, letztlich in der gleichen Situation, wie jene Partei, welche dafür die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt. Im einen wie im anderen Fall würde die gesuchstel- lende Partei in unzulässiger Weise der Zugang zum Gericht erschwert, wenn sie vor dem Entscheid über die Prozesskostenhilfe gestützt auf Art. 98 ZPO zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet wird.

e) Wird in einem eherechtlichen Verfahren ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, hängt die Befugnis des Gerichts zur Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses deshalb von der weiteren Be- handlung des Gesuchs um Leistung eines (eherechtlichen) Prozesskosten- vorschusses ab. So kann das Gericht vorab über das Gesuch um Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses befinden. Diesen Entscheid darf es aber nicht von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen. Eine solche Erhebung fällt erst im Falle einer abschlägigen Behandlung des Ge- suchs im Hinblick auf den noch zu erlassenden Entscheid in der Hauptsache in Betracht. Will das Gericht hingegen das Gesuch um Leistung eines Kos- tenvorschusses nicht vorab behandeln, sondern darüber erst zusammen mit der Hauptsache entscheiden, kann es dies wohl tun. Diesfalls entfällt aber das Recht auf Einholung eines Gerichtskostenvorschusses gänzlich. Der Entscheid darüber, welches Vorgehen im Einzelfall zweckmässiger ist, hat das Gericht in Würdigung der konkreten Verhältnisse zu treffen. Ein vor- gängiger Entscheid über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses fällt in der Regel dann in Betracht, wenn in diesem Punkt eine klare Sach- und Rechtslage vorliegt und ein Entscheid ohne Weiterungen möglich

36 PKG 2013 36 ist. Sodann drängt sich ein Vorab-Entscheid etwa auch dann auf, wenn sich in der Hauptsache der Verfahrensausgang schwer abschätzen lässt und mit einer längeren Verfahrensdauer respektive grösserem Aufwand zu rechnen ist. Denn in einem solchen Fall scheint ein Aufschieben des Entscheids nicht statthaft, da einer Partei und ihrer Rechtsvertretung schwerlich zugemutet werden kann, den Aufwand und das Prozessrisiko in Unkenntnis der mass- geblichen finanziellen Belastung auf sich zu nehmen (vgl. dazu Daniel Bähler, Die familienrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung – Überblick und erste Entwicklungen, BE N'ius, Nr. 10, S. 44). Lässt sich das Zuwarten mit dem Entscheid über den Prozesskos- tenvorschuss bis zum Entscheid in der Hauptsache hingegen rechtfertigen, kann dies – je nach Verfahrensausgang – durchaus mit Vorteilen verbunden sein. So wird das Gesuch um Prozesskostenvorschuss gegenstandslos, wenn die gesuchstellende Partei in der Hauptsache vollständig obsiegt und die Ge- genpartei schon aufgrund des Prozessausgangs zur Tragung der Gerichtskos- ten sowie zur Übernahme des anwaltlichen Aufwands der obsiegenden Par- tei verpflichtet ist. Eine Beurteilung des Begehrens um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist somit nur dann erforderlich, wenn die ge- suchstellende Partei in der Hauptsache voll oder teilweise unterliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass für die Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses im eheschutzrechtlichen Endentscheid an sich kein Raum mehr be- steht. Denn der Kostenvorschuss soll der anspruchsberechtigten Partei die Durchführung des Eheschutzverfahrens ermöglichen. Hat dieses mit dem Erlass des Entscheids sein Ende gefunden, geht es nicht mehr um die Kos- tenbevorschussung, sondern die abschliessende Kostentragung. Zu prüfen gilt diesfalls, ob gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ein Beitrag des leistungsfähig(er)en Ehegatten an die Kosten des anderen Ehegatten besteht. Ein solcher im Endentscheid zugesproche- ner Betrag ist gleich dem eigentlichen Prozesskostenvorschuss als Vorschuss zu verstehen, der bei einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung in Anrechnung zu bringen ist (so die mit ZR 85 [1986] Nr. 32, S. 69 ff., begrün- dete Praxis des Zürcher Obergerichts, die unter der Geltung der Schweize- rischen ZPO weitergeführt wird; vgl. dazu den Entscheid LE110059 des Obergerichts Zürich vom 13. Februar 2012, einsehbar unter http://www.ge- richte-zh.ch). Möglich erscheint auch, der Unterstützungspflicht des vor- schusspflichtigen Ehegatten unmittelbar im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen, indem – abweichend von der nach Massgabe des Pro- zessausgangs gerechtfertigten Kosten- und Entschädigungspflicht – die Pro- zesskosten dem leistungsfähigeren Ehegatten direkt auferlegt werden (vgl. dazu den Entscheid FS.2012.14 des Einzelrichters am Kantonsgericht St. Gallen, vom 11. Mai 2012, einsehbar unter http://www.gerichte.sg.ch).

3 PKG 2013 6 37

6. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2012 das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen und das Verfahren betreffend Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten ver- einigt. Sie hat sich damit dafür entschieden, den Entscheid über den Pro- zesskostenvorschuss zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache zu er- lassen. In Berücksichtigung der vorstehend in Ziffer 5 der Erwägungen gemachten Ausführungen zur Koordinierungspflicht erweist sich dann aber die mit Verfügung vom 20. August 2012 erfolgte Aufforderung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses als unzulässig. Wie die Beschwerdeführe- rin zu Recht geltend macht, wurde dadurch ihr verfahrensmässig garantier- ter Anspruch darauf, dass vor Einforderung des Gerichtskostenvorschusses ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses behandelt werden muss, verletzt und ihr der Zugang zum Gericht in unzulässiger Weise er- schwert. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, soweit damit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

7. Wie bereits dargelegt wurde, fällt eine Beurteilung des von A. X. im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Die Gutheissung der Beschwerde hat damit zur Konsequenz, dass die Sache an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen ist. Dabei liegt die Bestimmung des weiteren Vorgehens grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz. Ob sie auf die Verfahrensvereinigung zurückkommen und wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt vorab über das Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses entscheiden will, bleibt daher ihr überlassen. Eine dahingehende Anweisung durch die Beschwer- deinstanz kommt nicht infrage, zumal in Anbetracht der Verfahrensdauer nunmehr eher ein rascher Entscheid in der Hauptsache (unter Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses) geboten sein dürfte. Für den Fall, dass die Vorinstanz sich dennoch entschliessen sollte, vorab über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu entscheiden, gilt immerhin anzumerken, dass diesfalls den Parteien wohl Gelegenheit zur Ak- tualisierung ihrer Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt gegeben werden müsste. Dies, nachdem die Einreichung des Gesuchs rund ein Jahr zurückliegt und die Parteien im Beschwerdeverfahren neue Vorbringen zur Sache eingebracht haben. Alsdann vermag der Umstand, dass im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Überschuss der Beschwerdeführerin von rund Fr. 1500.– errechnet wurde, einen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht zum vornherein auszu- schliessen. So setzen zwar sowohl der eherechtliche Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch der zivilprozessuale Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bedürftigkeit der ge-

6 PKG 2013 38 suchstellenden Partei voraus, welche grundsätzlich in beiden Fällen nach denselben Kriterien zu beurteilen ist. Im Rahmen der eherechtlichen Bei- stands- und Unterhaltspflicht ist indessen auch das Verhältnis der Leis- tungsfähigkeit beider Ehegatten zu gewichten, wobei in Anbetracht dessen, dass Prozesskosten häufig nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können, dem jeweiligen Vermögen besondere Bedeutung zukommt. Es widerspräche dem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskosten mit dem (zivilprozessua- len) Existenzminimum begnügen müsste, während der andere weiterhin in günstigen Verhältnissen leben kann. Insofern ist die Beistandsbedürftigkeit zu bejahen, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht binnen nützlicher Frist über eigene Mittel verfügt, die für die nötige Prozessführung erforderlich sind (vgl. Urteil APH 09 / 544 / BAA/ SCD des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2009, E. 5, in: FamPra.ch 3 / 2011, S. 724). Ausgehend davon ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden und die Sa- che zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. ZK1 12 53 Entscheid vom 8. März 2013

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3 PKG 2013 6 31 6 – Zusammenlegung von zwei Verfahren vor der Einzelrich- terin in Zivilsachen am Bezirksgericht – ein Gesuch der Ehefrau betreffend Abänderung von Eheschutzmassnah- men sowie ein weiteres Gesuch der Ehefrau auf Verpflich- tung des Ehemanns, ihr für die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig verlangt die Einzelrichterin von der Ehefrau die Entrichtung eines Gerichtskostenvorschusses.

– Die Gerichte sind auch im summarischen Eheschutzver- fahren grundsätzlich berechtigt, von der klagenden Partei (hier der Gesuchstellerin) zur Deckung des eigenen mut- masslichen Aufwands einen Gerichtskostenvorschuss zu verlangen (Art. 98 ZPO). Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Zugang zum Gericht dadurch übermäs- sig erschwert wird. Die Gerichtskostenvorschusspflicht kommt insbesondere so lange nicht zum Tragen, als über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege oder eines auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht befun- den wird.

– Missachtung dieser Grundsätze durch die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht. Weiteres Vorgehen. Aus dem Sachverhalt: A.1. Am 30. Dezember 2011 reichte A. X. beim Bezirksgericht gegen ihren Ehemann B. X. ein Gesuch ein, mit welchem sie die Abänderung der von der Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht mit Verfügung vom 11. März 2010 erlassenen Eheschutzmassnahmen beantragte.

2. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2012 forderte die Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht die Gesuchstellerin auf, bis 19. Januar 2012 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten. Diese Frist wurde A. X. auf Gesuch hin mit Verfügung vom 19. Januar 2012 bis zum 30. Januar 2012 erstreckt.

3. Am 19. Januar 2012 stellte A. X. beim Bezirksgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters.

4. Ebenfalls am 19. Januar 2012 reichte A. X. beim Bezirksgericht eine als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betitelte Eingabe ein, in welcher sie den Antrag stellte, B. X. sei als Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr eine Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu leisten.

36 PKG 2013 32

5. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2012 liess B. X. die Ab- weisung der Gesuche vom 30. Dezember 2011 und 19. Januar 2012 beantra- gen.

6. Am 6. März 2012 reichte A. X. in den Verfahren betreffend Abän- derung von Eheschutzmassnahmen und Bevorschussung von Gerichts- und Anwaltskosten ihre Replik ein.

7. Mit Entscheid vom 19. März 2012, mitgeteilt am 23. März 2012, wies die Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht das Gesuch von A. X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

8. Am Tag der Mitteilung des vorerwähnten Entscheids – mithin am

23. März 2012 – erliess die Einzelrichterin eine prozessleitende Verfügung, mit welcher sie das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmass- nahmen (Proz.-Nr. 135-2012-1) und jenes betreffend Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten (Proz.-Nr. 135-2012-20) vereinigte. Gleichzei- tig sistierte sie das vereinigte Verfahren bis zum 25. Juni 2012. Dies, nachdem die Parteien die Absicht bekundet hatten, eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf die strittigen Fragen zu suchen, und entsprechend ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens gestellt hatten.

9. Da die Vergleichsbemühungen erfolglos blieben, setzte die Ein- zelrichterin für Zivilrecht am Bezirksgericht B. X. am 23. Juli 2012 Frist zur Einreichung der Duplik an. Dieser Aufforderung kam B. X., der zwi- schenzeitlich seine Rechtsvertretung gewechselt hatte, mit Eingabe vom

13. August 2012 nach. B. Am 20. August 2012 erliess die Einzelrichterin für Zivilrecht am Bezirksgericht daraufhin folgende prozessleitende Verfügung: «1. Der Schriftenwechsel in obgenanntem Verfahren ist mit Einrei- chung der Duplik von B. X. abgeschlossen. B. X. wird der Eingang der Duplik hiermit bestätigt.

2. Hiermit wird A. X. aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.– bis 10. September 2012 zu leisten. Bei Gutheissung des Antrags von A. X., wonach B. X. zur Be- vorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu verpflichten sei, wird ihr gegenüber B. X. ein Rück- griffsrecht erteilt. Wird der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Zudem wer- den in diesem Fall die Prozesskosten der klagenden Partei aufer- legt (Art. 106 ZPO).

3. Nach Eingang des Kostenvorschusses wird den Parteien der Ter- min für die Hauptverhandlung bekannt gegeben und A. X. die Duplik vom 13. August 2012 zugestellt.

4. (weitere verfahrensrechtliche Anordnung).»

3 PKG 2013 6 33 C.1. Gegen diese Verfügung liess A. X. am 3. September 2012 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: «1. Ziff. 2 und Ziff. 3 der prozessleitenden Verfügung/ Kostenvor- schuss des Bezirksgerichts vom 20. August 2012 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin eine Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5500.– zu leisten.

3. Eventualiter sei das Bezirksgericht anzuweisen, vor der materiel- len Beurteilung des Hauptbegehrens über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Proz.-Nr. 130-2010-24 resp. Proz.-Nr. 135-2012-1) einen Entscheid über das Gesuch um Bevorschus- sung der Gerichts- und Anwalts-kosten (Proz.-Nr. 135-2012-20) zu fällen.

4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zuzüglich MWST für das Beschwerdeverfahren zu- lasten des Beschwerdegegners.» Aus den Erwägungen:

5. Ausgangspunkt des von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20.August 2012 einverlangten Gerichtskostenvorschusses bildet das von der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2011 eingereichte Gesuch betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen sowie das von ihr in diesem Zu- sammenhang am 19. Januar 2012 gestellte Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses durch B. X.. Diese beiden Verfahren wurden in der Folge mit der besagten Verfügung vereint. Beide Verfahren haben dabei so- genannte Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zum Ge- genstand. So stützt sich auch der Anspruch auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses auf die Unterhalts- und die Beistandspflicht der Ehegatten (vgl. Urteil 5P.346 / 2005 des Bundesgerichts vom 15. November 2005 E. 4.3). Soweit ein Ehegatte dem anderen aufgrund der Beistandspflicht helfen muss, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, werden diese, unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens, Bestandteil des Unterhalts (vgl. Haus- heer/ Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, Band II, 1. Abteilung, 2. Teil- band, N. 38 zu Art. 159 ZGB).

a) Eheschutzverfahren sind nach Art. 271 lit. a ZPO im summari- schen Verfahren nach Art. 248 ZPO zu behandeln. Auch in den Summarver- fahren ist Art. 98 ZPO beachtlich, wonach das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen kann (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des 1.Titels der ZPO in den summarischen Verfahren: Stephan Mazan, Basler

36 PKG 2013 34 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 4 vor Art. 248–256 ZPO). Klagende Partei ist, wer dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt, sei dies durch Einreichung eines Gesuchs, einer Klage oder eines Rechtsmittels (vgl. Adrian Urwyler, in: Brunner/ Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 98 ZPO). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin durch das von ihr eingereichte Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnah- men offensichtlich gegeben.

b) Die Kostenvorschusspflicht ist in Art. 98 ZPO ausdrücklich als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Damit stellt die Erhebung eines Gerichtskos- tenvorschusses zwar die Regel dar. Dem Gericht wird jedoch ein Ermes- sensspielraum eingeräumt, der es ihm erlaubt, im Einzelfall ganz oder teil- weise auf die Erhebung eines Vorschusses zu verzichten. Bei seinem Entscheid hat das Gericht namentlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Liquidität der vorschusspflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen. Es hat sicherzustellen, dass der Zugang zum Gericht nicht über die Kostenvorschusspflicht über Gebühr erschwert wird (Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 2 zu Art. 98 ZPO). So ist das Gericht etwa bei einer Partei, die nur wenig über dem Existenz- minimum lebt und bei der die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege nur knapp nicht erfüllt sind, gehalten, bloss einen Teil der mutmassli- chen Gerichtskosten einzuverlangen oder aber es hat die Leistung von ratenweisen Teilvorschüssen vorzusehen (Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, BBl 2006, S. 7221, insb. 7293; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2013, N. 8 zu Art. 98 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N. 2 zu Art. 98 ZPO).

c) Ausgeschlossen ist die Gerichtskostenvorschusspflicht bei fehlen- der Leistungsfähigkeit einer Partei. Hat diese Anspruch auf die unentgelt- liche Rechtspflege, ist sie von der Vorschusspflicht befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die fehlende Leistungsfähigkeit tangiert die Erhebung eines Ge- richtskostenvorschusses jedoch nicht erst dann, wenn der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege richterlich bejaht wurde. Hat eine Partei ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, kann das Gericht – solange es darüber nicht entschieden hat – von der betreffenden Partei keinen Ge- richtskostenvorschuss einverlangen. Hat das Gericht bereits Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt und beantragt die betref- fende Partei die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erst danach, wird der betreffende Termin hinfällig (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f. mit Hinweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). Wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege in der Folge abgewiesen, muss das Gericht der betroffenen Partei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzen (Urwy-

3 PKG 2013 6 35 ler, a. a. O., N. 5 zu Art. 101 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 101 ZPO). Der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kommt damit in Bezug auf die richterliche Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses indi- rekt aufschiebende Wirkung zu (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f.).

d) Die dargelegten Folgen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sind genereller Natur. Sie verstehen sich als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 3 BV verfassungs- rechtlich statuierten Rechts, dass jeder grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebe- nen Voraussetzungen Anspruch auf Zugang zum Gericht und auf Vertre- tung durch einen Rechtskundigen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405 / 2011 vom 27. September 2011 E. 6.5.3. mit Hinweis auf BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Die vorstehend in Ziffer 5.b) und c) dargelegten Prinzipien sind deshalb auch dann beachtlich, wenn in einem eherechtlichen Verfahren ein Ehegatte Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten stellt (BGE 138 III 672 E. 4.2.1. S. 673 f., Jann Six, Ehe- schutz, 2008, N. 1.76). So befindet sich ein Ehegatte, welcher zur Finanzie- rung der Gerichts- und/ oder der Anwaltskosten auf die Leistung eines sol- chen Prozesskostenvorschusses angewiesen ist, letztlich in der gleichen Situation, wie jene Partei, welche dafür die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt. Im einen wie im anderen Fall würde die gesuchstel- lende Partei in unzulässiger Weise der Zugang zum Gericht erschwert, wenn sie vor dem Entscheid über die Prozesskostenhilfe gestützt auf Art. 98 ZPO zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet wird.

e) Wird in einem eherechtlichen Verfahren ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, hängt die Befugnis des Gerichts zur Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses deshalb von der weiteren Be- handlung des Gesuchs um Leistung eines (eherechtlichen) Prozesskosten- vorschusses ab. So kann das Gericht vorab über das Gesuch um Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses befinden. Diesen Entscheid darf es aber nicht von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen. Eine solche Erhebung fällt erst im Falle einer abschlägigen Behandlung des Ge- suchs im Hinblick auf den noch zu erlassenden Entscheid in der Hauptsache in Betracht. Will das Gericht hingegen das Gesuch um Leistung eines Kos- tenvorschusses nicht vorab behandeln, sondern darüber erst zusammen mit der Hauptsache entscheiden, kann es dies wohl tun. Diesfalls entfällt aber das Recht auf Einholung eines Gerichtskostenvorschusses gänzlich. Der Entscheid darüber, welches Vorgehen im Einzelfall zweckmässiger ist, hat das Gericht in Würdigung der konkreten Verhältnisse zu treffen. Ein vor- gängiger Entscheid über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses fällt in der Regel dann in Betracht, wenn in diesem Punkt eine klare Sach- und Rechtslage vorliegt und ein Entscheid ohne Weiterungen möglich

36 PKG 2013 36 ist. Sodann drängt sich ein Vorab-Entscheid etwa auch dann auf, wenn sich in der Hauptsache der Verfahrensausgang schwer abschätzen lässt und mit einer längeren Verfahrensdauer respektive grösserem Aufwand zu rechnen ist. Denn in einem solchen Fall scheint ein Aufschieben des Entscheids nicht statthaft, da einer Partei und ihrer Rechtsvertretung schwerlich zugemutet werden kann, den Aufwand und das Prozessrisiko in Unkenntnis der mass- geblichen finanziellen Belastung auf sich zu nehmen (vgl. dazu Daniel Bähler, Die familienrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung – Überblick und erste Entwicklungen, BE N'ius, Nr. 10, S. 44). Lässt sich das Zuwarten mit dem Entscheid über den Prozesskos- tenvorschuss bis zum Entscheid in der Hauptsache hingegen rechtfertigen, kann dies – je nach Verfahrensausgang – durchaus mit Vorteilen verbunden sein. So wird das Gesuch um Prozesskostenvorschuss gegenstandslos, wenn die gesuchstellende Partei in der Hauptsache vollständig obsiegt und die Ge- genpartei schon aufgrund des Prozessausgangs zur Tragung der Gerichtskos- ten sowie zur Übernahme des anwaltlichen Aufwands der obsiegenden Par- tei verpflichtet ist. Eine Beurteilung des Begehrens um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist somit nur dann erforderlich, wenn die ge- suchstellende Partei in der Hauptsache voll oder teilweise unterliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass für die Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses im eheschutzrechtlichen Endentscheid an sich kein Raum mehr be- steht. Denn der Kostenvorschuss soll der anspruchsberechtigten Partei die Durchführung des Eheschutzverfahrens ermöglichen. Hat dieses mit dem Erlass des Entscheids sein Ende gefunden, geht es nicht mehr um die Kos- tenbevorschussung, sondern die abschliessende Kostentragung. Zu prüfen gilt diesfalls, ob gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ein Beitrag des leistungsfähig(er)en Ehegatten an die Kosten des anderen Ehegatten besteht. Ein solcher im Endentscheid zugesproche- ner Betrag ist gleich dem eigentlichen Prozesskostenvorschuss als Vorschuss zu verstehen, der bei einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung in Anrechnung zu bringen ist (so die mit ZR 85 [1986] Nr. 32, S. 69 ff., begrün- dete Praxis des Zürcher Obergerichts, die unter der Geltung der Schweize- rischen ZPO weitergeführt wird; vgl. dazu den Entscheid LE110059 des Obergerichts Zürich vom 13. Februar 2012, einsehbar unter http://www.ge- richte-zh.ch). Möglich erscheint auch, der Unterstützungspflicht des vor- schusspflichtigen Ehegatten unmittelbar im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen, indem – abweichend von der nach Massgabe des Pro- zessausgangs gerechtfertigten Kosten- und Entschädigungspflicht – die Pro- zesskosten dem leistungsfähigeren Ehegatten direkt auferlegt werden (vgl. dazu den Entscheid FS.2012.14 des Einzelrichters am Kantonsgericht St. Gallen, vom 11. Mai 2012, einsehbar unter http://www.gerichte.sg.ch).

3 PKG 2013 6 37

6. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2012 das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen und das Verfahren betreffend Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten ver- einigt. Sie hat sich damit dafür entschieden, den Entscheid über den Pro- zesskostenvorschuss zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache zu er- lassen. In Berücksichtigung der vorstehend in Ziffer 5 der Erwägungen gemachten Ausführungen zur Koordinierungspflicht erweist sich dann aber die mit Verfügung vom 20. August 2012 erfolgte Aufforderung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses als unzulässig. Wie die Beschwerdeführe- rin zu Recht geltend macht, wurde dadurch ihr verfahrensmässig garantier- ter Anspruch darauf, dass vor Einforderung des Gerichtskostenvorschusses ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses behandelt werden muss, verletzt und ihr der Zugang zum Gericht in unzulässiger Weise er- schwert. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, soweit damit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

7. Wie bereits dargelegt wurde, fällt eine Beurteilung des von A. X. im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Die Gutheissung der Beschwerde hat damit zur Konsequenz, dass die Sache an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen ist. Dabei liegt die Bestimmung des weiteren Vorgehens grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz. Ob sie auf die Verfahrensvereinigung zurückkommen und wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt vorab über das Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses entscheiden will, bleibt daher ihr überlassen. Eine dahingehende Anweisung durch die Beschwer- deinstanz kommt nicht infrage, zumal in Anbetracht der Verfahrensdauer nunmehr eher ein rascher Entscheid in der Hauptsache (unter Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses) geboten sein dürfte. Für den Fall, dass die Vorinstanz sich dennoch entschliessen sollte, vorab über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu entscheiden, gilt immerhin anzumerken, dass diesfalls den Parteien wohl Gelegenheit zur Ak- tualisierung ihrer Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt gegeben werden müsste. Dies, nachdem die Einreichung des Gesuchs rund ein Jahr zurückliegt und die Parteien im Beschwerdeverfahren neue Vorbringen zur Sache eingebracht haben. Alsdann vermag der Umstand, dass im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Überschuss der Beschwerdeführerin von rund Fr. 1500.– errechnet wurde, einen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht zum vornherein auszu- schliessen. So setzen zwar sowohl der eherechtliche Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch der zivilprozessuale Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bedürftigkeit der ge-

6 PKG 2013 38 suchstellenden Partei voraus, welche grundsätzlich in beiden Fällen nach denselben Kriterien zu beurteilen ist. Im Rahmen der eherechtlichen Bei- stands- und Unterhaltspflicht ist indessen auch das Verhältnis der Leis- tungsfähigkeit beider Ehegatten zu gewichten, wobei in Anbetracht dessen, dass Prozesskosten häufig nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können, dem jeweiligen Vermögen besondere Bedeutung zukommt. Es widerspräche dem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskosten mit dem (zivilprozessua- len) Existenzminimum begnügen müsste, während der andere weiterhin in günstigen Verhältnissen leben kann. Insofern ist die Beistandsbedürftigkeit zu bejahen, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht binnen nützlicher Frist über eigene Mittel verfügt, die für die nötige Prozessführung erforderlich sind (vgl. Urteil APH 09 / 544 / BAA/ SCD des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2009, E. 5, in: FamPra.ch 3 / 2011, S. 724). Ausgehend davon ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden und die Sa- che zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. ZK1 12 53 Entscheid vom 8. März 2013