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PKG 2007 11

Graubünden · 2007-11-08 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 PKG 2007

und keinesfalls darum, X. Übles vorzuwerfen, ihn zu beleidigen, ihm zu scha-

den oder ihn vor anderen Personen schlecht darzustellen. Weitere Beweis-

mittel, welche das Resultat der Untersuchung beeinflussen könnten, seien

nicht vorhanden. Bei gerichtlicher Beurteilung der Angelegenheit sei daher

mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch von Y. zu rechnen.

b/ bb. In seiner Beschwerde macht X. geltend, der Kreispräsident

habe mit dieser Argumentation die Voraussetzungen zur Zulassung zum

Entlastungsbeweis mit den Tatbestandsmerkmalen der strafbaren Handlun-

gen gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB verwechselt.

Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Die Ausführungen des

Bezirksgerichtsausschusses Landquart in seinem Urteil vom 8. November

2006, die vom Kreispräsidenten Maienfeld zur Begründung der Verfah-

renseinstellung herangezogen wurden, erfolgten im Zusammenhang mit

dem vom besagten Gericht zu treffenden Entscheid über die Zulassung von

Y. zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB. Das Motiv der Äusse-

rungen der Strafbeklagten war wesentlich für die Frage, ob jene überhaupt

zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Art. 173 Abs. 3 StGB sieht nämlich

wie einleitend erwähnt vor, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis

nicht zugelassen wird und strafbar ist für Äusserungen, die ohne Wahrung

öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vor-

wiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem

Übles vorzuwerfen. Über diese Frage der Zulassung von Y. zum Entlas-

tungsbeweis hatte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart zu befinden und

gelangte hierbei zur Erkenntnis, es könne ausgeschlossen werden, dass es

der Genannten in erster Linie darum gegangen sei, X. Übles vorzuwerfen.

Folge dieser Erkenntnis war, dass Y. zum Entlastungsbeweis zugelassen

wurde. Dies sagt indes noch nichts darüber aus, ob ihr dieser Entlastungsbe-

weis auch gelungen ist, was Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens

ist. Das Handlungsmotiv eines der Ehrverletzung Beschuldigten ist in die-

sem Sinne nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob dieser damit den subjekti-

ven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt hat. Davon scheint der

Kreispräsident jedoch – was er zwar nicht explizit festhält, was sich aber aus

seiner Argumentation ableiten lässt – auszugehen.

BK 07 26

Entscheid vom 6. Juni 2007

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2007 c) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts 11 – Üble Nachrede (Art. 173 StGB); Einstellung der Untersu- chung (Art. 165 Abs. 3 StPO). Die Untersuchung kann nicht mit der – die Zulassung zum Entlastungsbeweis (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB) und nicht die Tatbestandsmässigkeit betreffenden – Begründung eingestellt werden, die ehr- verletzende Äusserung sei in Wahrung öffentlicher Inter- essen und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, erfolgt. Aus den Erwägungen: 2.a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstel- lungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 28. März 2007, in wel- cher das Verfahren gegen Y. betreffend Ehrverletzung eingestellt wurde.

b. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, das sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO richtet. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 162 – 168 StPO, S. 418). Das Verfahren wird eingeleitet, indem dem Kreisamt der Strafantrag in Form ei- ner schriftlichen Klage eingereicht wird (Art. 163 Abs. 1 StPO). Der Kreis- präsident setzt im Anschluss eine Sühneverhandlung an, deren Ziel es ist, eine Aussöhnung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 164 StPO). Gelingt die Aussöhnung nicht, erfolgt die Klageergänzung durch den Kläger sowie eine schriftliche Stellungnahme des Angeschuldigten (Art. 165 Abs. 1 StPO). Beantragt der Angeschuldigte die Zulassung zum Entlastungsbeweis, hat er dies in der Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen. Ist die Zulassung zum Entlastungsbeweis umstritten, urteilt der Bezirksgerichts- ausschuss hierüber in einem besonderen Verfahren (Art. 166 StPO). Die Er- hebung der von den Parteien beantragten Beweise obliegt dem Kreispräsi- denten. Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet dieser, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 2 und 3 StPO). ….. b/aa. Der Kreispräsident Maienfeld stellte die Strafuntersuchung gegen Y. mit der Begründung ein, aufgrund der Einvernahmen von Y., X. und F. komme er zu demselben Schluss wie das Bezirksgericht Landquart (recte: Bezirksgerichtsausschuss) in seinem Urteil vom 8. November 2007 (recte: 2006). Es sei Y. in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht einzig und al- lein darum gegangen, alles für das Wohl des Knaben A. gemacht zu haben 58 11

PKG 2007 und keinesfalls darum, X. Übles vorzuwerfen, ihn zu beleidigen, ihm zu scha- den oder ihn vor anderen Personen schlecht darzustellen. Weitere Beweis- mittel, welche das Resultat der Untersuchung beeinflussen könnten, seien nicht vorhanden. Bei gerichtlicher Beurteilung der Angelegenheit sei daher mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch von Y. zu rechnen. b/ bb. In seiner Beschwerde macht X. geltend, der Kreispräsident habe mit dieser Argumentation die Voraussetzungen zur Zulassung zum Entlastungsbeweis mit den Tatbestandsmerkmalen der strafbaren Handlun- gen gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB verwechselt. Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Die Ausführungen des Bezirksgerichtsausschusses Landquart in seinem Urteil vom 8. November 2006, die vom Kreispräsidenten Maienfeld zur Begründung der Verfah- renseinstellung herangezogen wurden, erfolgten im Zusammenhang mit dem vom besagten Gericht zu treffenden Entscheid über die Zulassung von Y. zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB. Das Motiv der Äusse- rungen der Strafbeklagten war wesentlich für die Frage, ob jene überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Art. 173 Abs. 3 StGB sieht nämlich wie einleitend erwähnt vor, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird und strafbar ist für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vor- wiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen. Über diese Frage der Zulassung von Y. zum Entlas- tungsbeweis hatte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart zu befinden und gelangte hierbei zur Erkenntnis, es könne ausgeschlossen werden, dass es der Genannten in erster Linie darum gegangen sei, X. Übles vorzuwerfen. Folge dieser Erkenntnis war, dass Y. zum Entlastungsbeweis zugelassen wurde. Dies sagt indes noch nichts darüber aus, ob ihr dieser Entlastungsbe- weis auch gelungen ist, was Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist. Das Handlungsmotiv eines der Ehrverletzung Beschuldigten ist in die- sem Sinne nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob dieser damit den subjekti- ven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt hat. Davon scheint der Kreispräsident jedoch – was er zwar nicht explizit festhält, was sich aber aus seiner Argumentation ableiten lässt – auszugehen. BK 07 26 Entscheid vom 6. Juni 2007 59 11