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PKG 2006 11

Graubünden · 2006-02-22 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Sachverhalt

Am 14. Juli 2004 verstarb X. In seiner letztwilligen Verfügung vom

24. April 1997 hatte er D. als Vermächtnisnehmer verschiedener landwirt- schaftlicher Parzellen in G. und H. eingesetzt. Im Testament vom 26. No- vember 1999 setzte der Erblasser zu gleichen Teilen B., E. und A. als Erben, C. und F. als Vermächtnisnehmerinnen sowie Notar Dr. iur. A. als Willens- vollstrecker ein. D. reichte am 19. August 2005 beim Vermittleramt Oberengadin eine Klage auf Anfechtung des Testamentes von X. selig, (Ungültigkeitsklage, Erbschafts-/Vermächtnisklage etc.) ein und beantragte am 22. August 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja, verschiedene Parzellen in G. und H. mit einer Verfügungssperre (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) zu belegen. Mit Verfügung vom 28. September 2005 ordnete der Bezirksgerichts- präsident – in Bestätigung seiner superprovisorischen Verfügung vom

23. August 2005 – auf den verschiedenen Parzellen zur Sicherung des An- spruchs auf Eigentumsübertragung an D. die Vormerkung einer Verfügungs- beschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an und überband die Ver- fahrenskosten von Fr. 1 500.– sowie die Kosten des Grundbuchamtes unter solidarischer Haftung den Gesuchsgegnern, die zudem zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 1 000.– an den Gesuchsteller D. ver- pflichtet wurden. Gegen diese am 29. September 2005 mitgeteilte Verfügung liess A. am 17. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die amtlichen Kosten und die Kosten des Grundbuchamtes seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen; eventuell seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache zu belassen und dar- über im Endentscheid zu befinden. B. und C. reichten am 19. Oktober 2005 Beschwerden mit identischem Rechtsbegehren beim Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja ein. Am 24. Oktober 2005 zog D. die anhängig gemachte Klage beim Ver- mittleramt Oberengadin zurück und teilte dies auch dem Bezirksgericht Ma- loja mit. Mit Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 ordnete der Bezirksgerichtsvizepräsident als Vorsitzender des Bezirksgerichtsausschus- 11

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 68 PKG 2006 ses Maloja als Beschwerdeinstanz die Löschung der vorgemerkten Verfü- gungsbeschränkung an (Ziff. 1), schrieb die Beschwerden von A., B. und C. als gegenstandslos ab (Ziff. 2) und verfügte, dass die Kosten des Massnah- meverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten von Fr. 1 500.–, die Kos- ten des Grundbuchamtes für die Eintragung und Löschung der vorgemerk- ten Verfügungsbeschränkung sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– unter solidarischer Haftung von A., B. und C. zu tragen seien, die den Gesuchsteller D. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsi- denten zudem mit Fr. 1 000.– ausseramtlich zu entschädigen hätten (Ziff. 3–7). Gegen diese am 17. November 2005 mitgeteilte Abschreibungsverfü- gung reichte A. am 21. November 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss im Sinne von Art. 232 ZPO Beschwerde ein mit dem Antrag, die Ziffern 2–7 der Abschreibungsverfügung seien aufzuheben und der Vorsitzende des Be- zirksgerichsausschusses sei anzuweisen, die Beschwerde von A. dem Be- zirksgerichtsausschuss zur materiellen Beurteilung zu unterbreiten; eventu- ell sei in der Sache selbst zu entscheiden und seien die Kosten des Massnahmeverfahrens, des Grundbuchamtes und des Beschwerdeverfah- rens dem Gesuchsteller D. aufzuerlegen. Der Kantonsgerichtsausschuss hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an den Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja zum Entscheid zurück. Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer rügen, dass der Bezirksgerichtsvizepräsi- dent nach Rückzug der Hauptklage ihre Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO gesamthaft abgeschrieben hat, statt sie dem Bezirksgerichtsausschuss zum materiellen Entscheid vorzulegen. Der vorsitzende Richter ging indessen davon aus, das gesamte Beschwerdeverfahren werde mit dem Klagerückzug gegenstandslos, so dass über die strittigen Kostenpunkte nicht mehr ent- schieden werden könne. Dazu ergibt sich Folgendes: Gegenstandslos wird ein Prozess oder ein Rechtsmittel dann, wenn der Streitgegenstand fehlt, es sei, dass er von Anfang an fehlte, es sei, dass er während des Prozesses als solcher untergegangen ist (Walder, Prozesserledi- gung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 104). Wäre nur der Erlass der Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme an sich streitig gewesen, so hätte der Bezirksgerichtsvizepräsident die Beschwerde zu Recht abge- schrieben, da mit dem Klagerückzug kein rechtliches Interesse am Erlass vorsorglicher Massnahmen mehr bestünde und somit der Streitgegenstand dahingefallen wäre. Der Erlass einer grundbuchlichen Verfügungsbeschrän- kung war aber im Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss gar nicht mehr Streitgegenstand, sondern die Auseinandersetzung drehte sich nur noch um die Kostenverteilung und die aussergerichtliche Entschädi- 68 11

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 69 PKG 2006 gung. Damit wurde die Kostenfrage zum eigentlichen Streitgegenstand, wel- cher mit dem Rückzug der Hauptklage keineswegs unterging, sondern nach wie vor aktuell blieb (vgl. dazu auch Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 36 ff., 132 f.; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 330 ZPO BE). Unter diesen Umständen hätte der Be- zirksgerichtsvizepräsident nicht hinsichtlich der allein Streitgegenstand bil- denden Kostenfrage eine Abschreibungsverfügung erlassen und darin diese strittigen Punkte selber regeln dürfen. Vielmehr blieb es auch nach dem Kla- gerückzug Sache des Bezirksgerichtsausschusses, darüber zu entscheiden. Die Abschreibungsverfügung erweist sich somit als rechtswidrig und ist in den angefochtenen Punkten aufzuheben. Die Sache ist an den Bezirksge- richtsausschuss Maloja zur Entscheidung zurückzuweisen. ZB 05 56/58/59 Urteil vom 22. Februar 2006 69 11

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 April 1997 hatte er D. als Vermächtnisnehmer verschiedener landwirt- schaftlicher Parzellen in G. und H. eingesetzt. Im Testament vom 26. No- vember 1999 setzte der Erblasser zu gleichen Teilen B., E. und A. als Erben, C. und F. als Vermächtnisnehmerinnen sowie Notar Dr. iur. A. als Willens- vollstrecker ein. D. reichte am 19. August 2005 beim Vermittleramt Oberengadin eine Klage auf Anfechtung des Testamentes von X. selig, (Ungültigkeitsklage, Erbschafts-/Vermächtnisklage etc.) ein und beantragte am 22. August 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja, verschiedene Parzellen in G. und H. mit einer Verfügungssperre (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) zu belegen. Mit Verfügung vom 28. September 2005 ordnete der Bezirksgerichts- präsident – in Bestätigung seiner superprovisorischen Verfügung vom

23. August 2005 – auf den verschiedenen Parzellen zur Sicherung des An- spruchs auf Eigentumsübertragung an D. die Vormerkung einer Verfügungs- beschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an und überband die Ver- fahrenskosten von Fr. 1 500.– sowie die Kosten des Grundbuchamtes unter solidarischer Haftung den Gesuchsgegnern, die zudem zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 1 000.– an den Gesuchsteller D. ver- pflichtet wurden. Gegen diese am 29. September 2005 mitgeteilte Verfügung liess A. am 17. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die amtlichen Kosten und die Kosten des Grundbuchamtes seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen; eventuell seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache zu belassen und dar- über im Endentscheid zu befinden. B. und C. reichten am 19. Oktober 2005 Beschwerden mit identischem Rechtsbegehren beim Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja ein. Am 24. Oktober 2005 zog D. die anhängig gemachte Klage beim Ver- mittleramt Oberengadin zurück und teilte dies auch dem Bezirksgericht Ma- loja mit. Mit Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 ordnete der Bezirksgerichtsvizepräsident als Vorsitzender des Bezirksgerichtsausschus- 11

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 68 PKG 2006 ses Maloja als Beschwerdeinstanz die Löschung der vorgemerkten Verfü- gungsbeschränkung an (Ziff. 1), schrieb die Beschwerden von A., B. und C. als gegenstandslos ab (Ziff. 2) und verfügte, dass die Kosten des Massnah- meverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten von Fr. 1 500.–, die Kos- ten des Grundbuchamtes für die Eintragung und Löschung der vorgemerk- ten Verfügungsbeschränkung sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– unter solidarischer Haftung von A., B. und C. zu tragen seien, die den Gesuchsteller D. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsi- denten zudem mit Fr. 1 000.– ausseramtlich zu entschädigen hätten (Ziff. 3–7). Gegen diese am 17. November 2005 mitgeteilte Abschreibungsverfü- gung reichte A. am 21. November 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss im Sinne von Art. 232 ZPO Beschwerde ein mit dem Antrag, die Ziffern 2–7 der Abschreibungsverfügung seien aufzuheben und der Vorsitzende des Be- zirksgerichsausschusses sei anzuweisen, die Beschwerde von A. dem Be- zirksgerichtsausschuss zur materiellen Beurteilung zu unterbreiten; eventu- ell sei in der Sache selbst zu entscheiden und seien die Kosten des Massnahmeverfahrens, des Grundbuchamtes und des Beschwerdeverfah- rens dem Gesuchsteller D. aufzuerlegen. Der Kantonsgerichtsausschuss hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an den Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja zum Entscheid zurück. Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer rügen, dass der Bezirksgerichtsvizepräsi- dent nach Rückzug der Hauptklage ihre Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO gesamthaft abgeschrieben hat, statt sie dem Bezirksgerichtsausschuss zum materiellen Entscheid vorzulegen. Der vorsitzende Richter ging indessen davon aus, das gesamte Beschwerdeverfahren werde mit dem Klagerückzug gegenstandslos, so dass über die strittigen Kostenpunkte nicht mehr ent- schieden werden könne. Dazu ergibt sich Folgendes: Gegenstandslos wird ein Prozess oder ein Rechtsmittel dann, wenn der Streitgegenstand fehlt, es sei, dass er von Anfang an fehlte, es sei, dass er während des Prozesses als solcher untergegangen ist (Walder, Prozesserledi- gung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 104). Wäre nur der Erlass der Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme an sich streitig gewesen, so hätte der Bezirksgerichtsvizepräsident die Beschwerde zu Recht abge- schrieben, da mit dem Klagerückzug kein rechtliches Interesse am Erlass vorsorglicher Massnahmen mehr bestünde und somit der Streitgegenstand dahingefallen wäre. Der Erlass einer grundbuchlichen Verfügungsbeschrän- kung war aber im Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss gar nicht mehr Streitgegenstand, sondern die Auseinandersetzung drehte sich nur noch um die Kostenverteilung und die aussergerichtliche Entschädi- 68 11

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 69 PKG 2006 gung. Damit wurde die Kostenfrage zum eigentlichen Streitgegenstand, wel- cher mit dem Rückzug der Hauptklage keineswegs unterging, sondern nach wie vor aktuell blieb (vgl. dazu auch Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 36 ff., 132 f.; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 330 ZPO BE). Unter diesen Umständen hätte der Be- zirksgerichtsvizepräsident nicht hinsichtlich der allein Streitgegenstand bil- denden Kostenfrage eine Abschreibungsverfügung erlassen und darin diese strittigen Punkte selber regeln dürfen. Vielmehr blieb es auch nach dem Kla- gerückzug Sache des Bezirksgerichtsausschusses, darüber zu entscheiden. Die Abschreibungsverfügung erweist sich somit als rechtswidrig und ist in den angefochtenen Punkten aufzuheben. Die Sache ist an den Bezirksge- richtsausschuss Maloja zur Entscheidung zurückzuweisen. ZB 05 56/58/59 Urteil vom 22. Februar 2006 69 11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 67 67 PKG 2006 11 – Beschwerde gegen Präsidialverfügungen; Auswirkungen eines Klagerückzugs (Art. 237 ZPO). Bei Rückzug der Kla- ge wird die Beschwerde nur insoweit gegenstandslos, als dadurch der Streitgegenstand wegfällt, was zwar für die vom Bezirksgerichtspräsidenten erlassene vorsorgliche Massnahme zutrifft, nicht jedoch für den angefochtenen Kostenspruch der Massnahmeverfügung. Aus dem Sachverhalt: Am 14. Juli 2004 verstarb X. In seiner letztwilligen Verfügung vom

24. April 1997 hatte er D. als Vermächtnisnehmer verschiedener landwirt- schaftlicher Parzellen in G. und H. eingesetzt. Im Testament vom 26. No- vember 1999 setzte der Erblasser zu gleichen Teilen B., E. und A. als Erben, C. und F. als Vermächtnisnehmerinnen sowie Notar Dr. iur. A. als Willens- vollstrecker ein. D. reichte am 19. August 2005 beim Vermittleramt Oberengadin eine Klage auf Anfechtung des Testamentes von X. selig, (Ungültigkeitsklage, Erbschafts-/Vermächtnisklage etc.) ein und beantragte am 22. August 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja, verschiedene Parzellen in G. und H. mit einer Verfügungssperre (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) zu belegen. Mit Verfügung vom 28. September 2005 ordnete der Bezirksgerichts- präsident – in Bestätigung seiner superprovisorischen Verfügung vom

23. August 2005 – auf den verschiedenen Parzellen zur Sicherung des An- spruchs auf Eigentumsübertragung an D. die Vormerkung einer Verfügungs- beschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an und überband die Ver- fahrenskosten von Fr. 1 500.– sowie die Kosten des Grundbuchamtes unter solidarischer Haftung den Gesuchsgegnern, die zudem zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 1 000.– an den Gesuchsteller D. ver- pflichtet wurden. Gegen diese am 29. September 2005 mitgeteilte Verfügung liess A. am 17. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die amtlichen Kosten und die Kosten des Grundbuchamtes seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen; eventuell seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache zu belassen und dar- über im Endentscheid zu befinden. B. und C. reichten am 19. Oktober 2005 Beschwerden mit identischem Rechtsbegehren beim Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja ein. Am 24. Oktober 2005 zog D. die anhängig gemachte Klage beim Ver- mittleramt Oberengadin zurück und teilte dies auch dem Bezirksgericht Ma- loja mit. Mit Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 ordnete der Bezirksgerichtsvizepräsident als Vorsitzender des Bezirksgerichtsausschus- 11

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 68 PKG 2006 ses Maloja als Beschwerdeinstanz die Löschung der vorgemerkten Verfü- gungsbeschränkung an (Ziff. 1), schrieb die Beschwerden von A., B. und C. als gegenstandslos ab (Ziff. 2) und verfügte, dass die Kosten des Massnah- meverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten von Fr. 1 500.–, die Kos- ten des Grundbuchamtes für die Eintragung und Löschung der vorgemerk- ten Verfügungsbeschränkung sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– unter solidarischer Haftung von A., B. und C. zu tragen seien, die den Gesuchsteller D. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsi- denten zudem mit Fr. 1 000.– ausseramtlich zu entschädigen hätten (Ziff. 3–7). Gegen diese am 17. November 2005 mitgeteilte Abschreibungsverfü- gung reichte A. am 21. November 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss im Sinne von Art. 232 ZPO Beschwerde ein mit dem Antrag, die Ziffern 2–7 der Abschreibungsverfügung seien aufzuheben und der Vorsitzende des Be- zirksgerichsausschusses sei anzuweisen, die Beschwerde von A. dem Be- zirksgerichtsausschuss zur materiellen Beurteilung zu unterbreiten; eventu- ell sei in der Sache selbst zu entscheiden und seien die Kosten des Massnahmeverfahrens, des Grundbuchamtes und des Beschwerdeverfah- rens dem Gesuchsteller D. aufzuerlegen. Der Kantonsgerichtsausschuss hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an den Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja zum Entscheid zurück. Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer rügen, dass der Bezirksgerichtsvizepräsi- dent nach Rückzug der Hauptklage ihre Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO gesamthaft abgeschrieben hat, statt sie dem Bezirksgerichtsausschuss zum materiellen Entscheid vorzulegen. Der vorsitzende Richter ging indessen davon aus, das gesamte Beschwerdeverfahren werde mit dem Klagerückzug gegenstandslos, so dass über die strittigen Kostenpunkte nicht mehr ent- schieden werden könne. Dazu ergibt sich Folgendes: Gegenstandslos wird ein Prozess oder ein Rechtsmittel dann, wenn der Streitgegenstand fehlt, es sei, dass er von Anfang an fehlte, es sei, dass er während des Prozesses als solcher untergegangen ist (Walder, Prozesserledi- gung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 104). Wäre nur der Erlass der Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme an sich streitig gewesen, so hätte der Bezirksgerichtsvizepräsident die Beschwerde zu Recht abge- schrieben, da mit dem Klagerückzug kein rechtliches Interesse am Erlass vorsorglicher Massnahmen mehr bestünde und somit der Streitgegenstand dahingefallen wäre. Der Erlass einer grundbuchlichen Verfügungsbeschrän- kung war aber im Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss gar nicht mehr Streitgegenstand, sondern die Auseinandersetzung drehte sich nur noch um die Kostenverteilung und die aussergerichtliche Entschädi- 68 11

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 69 PKG 2006 gung. Damit wurde die Kostenfrage zum eigentlichen Streitgegenstand, wel- cher mit dem Rückzug der Hauptklage keineswegs unterging, sondern nach wie vor aktuell blieb (vgl. dazu auch Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 36 ff., 132 f.; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 330 ZPO BE). Unter diesen Umständen hätte der Be- zirksgerichtsvizepräsident nicht hinsichtlich der allein Streitgegenstand bil- denden Kostenfrage eine Abschreibungsverfügung erlassen und darin diese strittigen Punkte selber regeln dürfen. Vielmehr blieb es auch nach dem Kla- gerückzug Sache des Bezirksgerichtsausschusses, darüber zu entscheiden. Die Abschreibungsverfügung erweist sich somit als rechtswidrig und ist in den angefochtenen Punkten aufzuheben. Die Sache ist an den Bezirksge- richtsausschuss Maloja zur Entscheidung zurückzuweisen. ZB 05 56/58/59 Urteil vom 22. Februar 2006 69 11