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PKG 2003 6

Graubünden · 2002-11-18 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

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Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 PKG 2003

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zuständig erklärt, erscheint es freilich angezeigt, sich noch kurz darüber zu

äussern, welche richterliche Behörde, sollte sie in dieser Sache angegangen

werden, die gegenüber dem Kanton Graubünden erhobene Forderungs-

klage an die Hand zu nehmen hätte. Dabei wird davon ausgegangen, dass der

Kläger eine allenfalls bestehende Möglichkeit, den Prozess am eigenen

Wohnsitz anzuheben, nicht wahrzunehmen gedenkt, sondern dass er den

Kanton, wie aus dem bisherigen Verhalten zu schliessen ist, auf dessen Terri-

torium belangen will. Eine ausdrückliche Vorschrift, wo dies genau zu ge-

schehen hat beziehungsweise an welchem konkreten Ort hierzu Gelegenheit

besteht, gibt es freilich weder im Gerichtsstandsgesetz (GestG) des Bundes

noch in der bündnerischen ZPO. Angesichts des Umstandes, dass für Klagen

aus unerlaubter Handlung neben allfälligen besonderen Gerichtsständen

immer auch der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz beziehungsweise

Sitz der beklagten Partei zur Verfügung steht (vgl. Art. 129 Abs. 1 und 2

IPRG, Art. 25 GestG, Art. 13 ZPO), muss ein Kanton analog der Regelung

für den Bund (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c GestG) an seinem Hauptort, dem Sitz

der Regierung, eingeklagt werden können (vgl. Leuch/ Marbach/ Keller-

hals/ Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern

2000, Art. 23 Rz. 7), Graubünden also in Chur. Da es im vorliegenden Fall

um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, deren Streitwert den Betrag

von Fr. 8000.– übersteigt (eingeklagt wurde Schadenersatz in der Höhe von

Fr. 30 509.10.– und eine Genugtuung von Fr. 10 000.–), fällt sie gemäss Art. 19

Ziff. 1 ZPO in den Entscheidungsbereich des für Chur zuständigen Be-

zirksgerichtes; dies ist das Bezirksgericht Plessur. Mit der Klageeinleitung

beim Kreisamt Chur als Vermittlerinstanz wurde der Prozess an sich am

richtigen Ort anhängig gemacht, obwohl bei Annahme des Kantonsgerichtes

als einziger kantonal zuständiger Instanz ein Vermittlungsverfahren nicht

nötig gewesen wäre (PKG 1991-9-39 ff.). Bei Weiterverfolgung des Klage-

begehrens ist die Prozesseingabe somit innert der peremptorischen Frist von

60 Tagen seit Mitteilung des vorliegenden Erkenntnisses beim Bezirksge-

richt Plessur einzureichen.

ZFE 02 2

Urteil vom 12. Mai 2003

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2003 6 39 6

– Verantwortlichkeitsgesetz; Zuständigkeit des Kantonsge- richts als einzige Instanz (Art. 20 Abs. 2 VG). Das Kantons- gericht ist nur zuständig für (Regress-) Klagen gegen die Regierung, das Verwaltungsgericht, die Bezirksgerichte und die Kreisbehörden sowie gegen einzelne Mitglieder dieser Behörden. Für Klagen gegen die primär und unter Ausschluss des direkten Klagerechts für diese Behörden haftenden Körperschaften (Kanton, Bezirk, Kreis) gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zu- ständigkeit (Art. 8, Art. 9, Art. 11 und Art. 20 Abs. 2 VG). Eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Graubünden wegen angeblich widerrechtlicher und schuldhafter Schadenszufügung durch die Regie- rung, das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement so- wie das Amt für Polizeiwesen ist somit beim Kreisamt Chur als Vermittler am Sitz des Kantons einzuleiten und an das Bezirksgericht Plessur zu prosequieren (Erw. 2)

– Parteibezeichnung (Art. 64, Art. 71 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 73 und Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Eine gegen die Regie- rung und das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement gerichtete, im Rechtsbegehren den Staat als Beklagten bezeichnende Verantwortlichkeitsklage ist als Klage gegen den Kanton Graubünden entgegenzunehmen (Erw. 1)

– Nach bündnerischem Prozessrecht besteht – ausser in- nerhalb der angerufenen Instanz (Art. 93 Abs. 4 ZPO) – kei- ne Pflicht zur Weiterleitung (Überweisung) einer beim un- zuständigen Richter eingereichten Eingabe (Erw. 4) Erwägungen:

1)) Sowohl im Leitschein wie in der Prozesseingabe sind die Namen und Adressen der Parteien und ihrer Vertreter möglichst genau zu bezeich- nen, muss doch gerade im Hinblick auf ein allfälliges Vollstreckungsverfah- ren eindeutig feststehen, wer gegen wen einen entsprechenden Titel erstrit- ten hat. Ansonsten laufen die Berechtigten Gefahr, dass die von ihnen eingeklagten und vom Gericht geschützten Ansprüche eines Tages nicht durchsetzbar sein werden. Auf der anderen Seite steht das Erfordernis der genauen Parteibezeichnung in einem Spannungsverhältnis zum Verbot des überspitzten Formalismus, sollen doch die Verfahrensbestimmungen der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen und nicht einfach Selbstzweck werden. Dann aber müssen Mängel bei der Benennung der Parteien grundsätzlich behoben werden können. Zu berichtigen sind solche Bezeich-

26 PKG 2003 40 nungen allerdings nur, wenn sie offensichtlich falsch sind; aus den Akten muss sich für Parteien und Gericht klar und unmissverständlich ergeben, ge- gen welche – zweifelsfrei identifizierbaren – Personen sich die Klage richtet bzw. von wem sie angehoben wurde (vgl. PKG 1994-3-16). Die Prozesseingabe des Z. vom 18. November 2002 erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, als sollten die Regierung des Kantons Graubün- den, das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden sowie das kantonale Amt für Polizeiwesen auf die Entrichtung von Schadenersatz und Genugtuung verklagt werden. Im Rechtsbegehren ist dann aber nur noch von einem Beklagten die Rede, dem Staat nämlich, was angesichts des Um- standes, dass einleitend ausschliesslich kantonale Behörden als scheinbare Gegenpartei angeführt werden, nur bedeuten kann, dass die hinter ihnen stehende öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft für die Folgen des Todes von Y. belangt werden soll, der Kanton Graubünden eben. Dass dem tat- sächlich so ist, wird vollends klar, wenn zusätzlich die in der Klageschrift ent- haltenen Ausführungen zu den Parteien in die Beurteilung einbezogen werden. In offensichtlichem Bewusstsein der primären Staatshaftung wird dort nämlich ausgeführt, dass für die widerrechtliche Anordnung und Auf- rechterhaltung der über Y. verhängten Haft der Kanton einzustehen habe, weshalb er beklagte Partei sei. Wer Betroffener der im Raume stehenden Verantwortlichkeitsklage ist, wurde damit hinreichend kenntlich gemacht. Die geschilderten Anhaltspunkte wurden denn auch von den in der Prozess- eingabe scheinbar als Beklagte angeführten Behörden durchaus richtig ver- standen, liess doch die Regierung die von ihr in Auftrag gegebene Prozess- antwort weder in eigenem Namen noch in jenem des Justiz-, Polizei- und Sa- nitätsdepartementes oder des Amtes für Polizeiwesen einreichen. Als ins Recht gefasste Partei trat vielmehr allein und ausdrücklich der Kanton Graubünden auf.

2)) Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, BR 170.050) werden die auf diesem Erlass beruhenden Klagen im gewöhnlichen Zivilprozessverfahren durchgeführt. Damit übereinstimmend wird dann in Abs. 2 von Art. 20 VG einleitend noch festgehalten, dass sich die Gerichts- zuständigkeit grundsätzlich ebenfalls nach den Bestimmungen der ZPO richte. Bringt man dies in Beziehung zu Art. 11 VG, der das direkte Klage- recht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden beziehungsweise ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausschliesst und damit die primäre Haftung des hinter ihnen stehenden Gemeinwesens vorsieht, ergibt sich als Regel, dass Verantwortlichkeitsklagen gegen die in Art. 8 und 9 VG als mögliche Haftpflichtige aufgeführten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten – unter ersteren vor al-

2 PKG 2003 6 41 lem die ausdrücklich genannten Gebietskörperschaften Kanton, Bezirke, Kreise und Gemeinden – der Zuständigkeitsordnung der ZPO unterliegen, mit der Folge, dass die Erstbeurteilung solcher Streitigkeiten, wie zu zeigen sein wird, nicht beim Kantonsgericht (Zivilkammer;Ausschuss), sondern bei einer unteren Gerichtsinstanz liegt. Soweit Art. 20 Abs. 2 VG zusätzlich eigene, von der ZPO abweichende Zuständigkeitsregeln aufstellt, beziehen sie sich klarerweise nicht auf die erwähnten, vorab zu belangenden Gebiets- körperschaften, wären sie doch sonst in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeführt worden, sei es ausdrücklich oder wenigstens durch einen Hinweis auf die Art. 8 und 9 VG, und es wäre dann wohl der in der gleichen Bestim- mung enthaltene Grundsatz, dass die ZPO die massgebliche Zuständigkeits- ordnung enthalte, weitgehend gegenstandslos und damit nur noch vermeint- licher Natur. Vielmehr sollte bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes (bloss) eine Sonderzuständigkeit geschaffen werden für jene Verantwort- lichkeitsklagen, die sich gegen die in Art. 20 Abs. 2 VG konkret bezeichneten Behörden (Regierung, Verwaltungsgericht, Bezirksgerichte, Kreisbehör- den) beziehungsweise einzelne ihrer Mitglieder richten, eine Regelung, die angesichts der Verpflichtung, in erster Linie gegen das Gemeinwesen selbst vorzugehen, offenkundig auf Auseinandersetzungen um die Haftung im Innenverhältnis sowie auf Regressforderungen zugeschnitten ist (Art. 4 ff., 12, 17, 18 VG). Die eben beschriebene Auslegung des VG fand im Übrigen – zumin- dest im Ergebnis – auch ihren Niederschlag in der Rechtsprechung der bündnerischen Gerichte. In den in der Entscheidsammlung des Kantonsge- richtes veröffentlichten Fällen, in denen der Kanton (PKG 1999-12-44, 1998-7-26, 1987-6-30, 1980-8-36, 1976-22-80, 1957-11-45), ein Kreis (PKG 1971- 13-51) oder eine Gemeinde (PKG 1987-7-42, 1980-2-14, 1967-5-41, 1967-1-17) Gegenpartei in einer gestützt auf das VG zur gerichtlichen Beurteilung ge- brachten Streitsache waren, nahmen die Beteiligten jeweils – von einer noch zu besprechenden Ausnahme abgesehen – als völlig selbstverständlich an, dass solche Prozesse vor der nach der ZPO zu ermittelnden (unteren) In- stanz durchzuführen seien. Insbesondere machte das Kantonsgericht, das sich aufgrund der Weiterzugsordnung der ZPO mit der Angelegenheit be- fasste, in den genannten Entscheidungen nie die geringsten Andeutungen, dass die betreffenden Klagen gestützt auf die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 2 VG unmittelbar bei ihm hätten angehoben werden können. Etwas missverständlich wirken allein die Ausführungen in PKG 1991-9-39. Dort war eine Verantwortlichkeitsklage beim Kantonsgericht eingereicht wor- den, das auf sie allerdings gar nicht erst eintrat, mit der Begründung nämlich, es könne ihr nicht verlässlich entnommen werden, gegen wen sie sich überhaupt richte. Sollte sie, wurde ergänzend gesagt, den Kreispräsidenten betreffen, müsste sie abgewiesen werden, da Art. 11 VG die direkte Be-

26 PKG 2003 42 langung einzelner Behörden und ihrer Mitglieder verbiete. Wenn nun in diesem Zusammenhang mit klarem Bezug auf Art. 11 VG überdies ausge- führt wird, auf die Klage könnte nur eingetreten werden, wenn sie sich ge- gen den Kreis als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richte, liegt darin lediglich eine Bekräftigung des Grundsatzes, dass das Gemeinwesen primär haftbar sei. Eine weitergehende Bedeutung in dem Sinne, dass damit gleichzeitig eine verbindliche Aussage darüber gemacht werden sollte, dass ein solcher Prozess vor dem Kantons- gericht zu führen sei, darf dem hingegen nicht zugemessen werden, zumal keine Auseinandersetzung mit dem VG als Ganzem erfolgte, insbesondere nicht dargetan wurde, welche Bewandtnis es mit dem ausdrücklichen Hin- weis in Art. 20 Abs. 2 VG auf die Zuständigkeitsordnung der ZPO habe, und schliesslich mit keinem Wort auf die bisherige Rechtsprechung eingegangen wurde. Dieser völlig isoliert dastehende Entscheid, der in den seither gefäll- ten, auf der ursprünglichen Linie liegenden Urteilen stillschweigend über- gangen wurde, bietet also keinen ausreichenden Anlass, um von der im Übri- gen konstanten und nach dem oben Gesagten gesetzeskonformen Praxis abzuweichen. Richtet sich folglich die Zuständigkeit bei Verantwortlichkeitsan- sprüchen gegenüber dem Kanton nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, ist offenkundig, dass auf die Rechtsbegehren des Z. nicht einge- treten werden kann. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine immaterial- güterrechtliche Auseinandersetzung, die je nach Streitwert durch den Kan- tonsgerichtsausschuss beziehungsweise die Zivilkammer als einzige kanto- nale Instanz beurteilt werden müsste (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Forderungsklage, die bei Erreichen des Streitwertes und dem Vorliegen der weiteren Vorausset- zungen (Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Überspringen einer Instanz) allenfalls mittels einer Vereinbarung im Sinne von Art. 21 ZPO (Prorogation) der Zivilkammer zum Entscheid hätte unterbreitet wer- den können (die Begründung in PKG 1967-5-42 für den Ausschluss der Prorogationsmöglichkeit trifft nach der ZPO-Revision von 1985 nicht mehr zu). Solches ist aber gerade nicht geschehen. Somit werden sich der Kan- tonsgerichtsausschuss beziehungsweise die Zivilkammer frühestens in ei- nem gegen ein vorinstanzliches Erkenntnis gerichteten Beschwerde- oder Berufungsverfahren (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) mit den Ansprüchen des Klägers zu befassen haben. Heute muss es dagegen mit dem Nichteintreten sein Bewenden haben.

3)) Dem Schadenersatz und Genugtuung fordernden Vater des ver- storbenen Häftlings wäre im Ergebnis freilich auch dann nicht geholfen, wenn davon ausgegangen würde, dass er tatsächlich die in der Prozessein- gabe vordergründig genannte Gegenpartei (Regierung, Departement, Amt

2 PKG 2003 6 43 für Polizeiwesen) zur Verantwortung ziehen wolle. Da gemäss Art. 11 VG wie gesehen das direkte Klagerecht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden beziehungsweise ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausge- schlossen ist, sondern das jeweilige Gemeinwesen (hier also der Kanton Graubünden) belangt werden muss, wäre eine solche Klage, sollte sie, was für die Regierung hinsichtlich der Zivilkammer zutreffen dürfte (Art. 20 Abs. 2 VG), bei der an sich zuständigen Instanz angehoben worden sein, ohne Weiterung wegen fehlender Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen, während es in Bezug auf die beiden übrigen, von der genannten Sonderbestimmung nicht erfassten Beklagten wiederum zu einem Nichtein- tretensentscheid käme.

4)) Für den Fall, dass die durch den Kanton Graubünden erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit gutgeheissen werden sollte, liess Z. an der Verhandlung nach Art. 93 ZPO vorbringen, dann habe die Zivilkam- mer seine Klageschrift eben an jenes Gericht weiterzuleiten, welches sich der Streitsache gemäss Gesetz anzunehmen habe. Dem ist nicht so. Art. 93 Abs. 4 ZPO, der auf Vorabentscheidungen über die Zuständigkeit als Pro- zessvoraussetzung, wie hier eine ansteht, zugeschnitten ist, sieht eine Wei- terleitungspflicht nicht generell vor, sondern nur innerhalb der angerufenen Instanz (Präsidium, Ausschuss, Plenum) beziehungsweise gegenüber dem Kreispräsidenten als Einzelrichter (vgl. hierzu und zum Folgenden auch PKG 1992-23-114 f.). Aus BGE 118 Ia 241 ff., der einen Fall aus dem Kanton Graubünden betrifft, vermag der Kläger nichts Gegenteiliges abzuleiten. Dort wird festgehalten, dass bei einem Rechtsmittel, welches rechtzeitig bei einer unzuständigen gerichtlichen Behörde eingereicht werde, die Frist (ent- gegen PKG 1986-44-150) selbst dann gewahrt sei, wenn die Eingabe nicht mehr vor Fristablauf der Post zur Weiterbeförderung an die zuständige In- stanz übergeben werden könne. Eine Bestimmung, wonach im Kanton Graubünden Klageschriften, die bei einer beliebigen richterlichen Behörde eingereicht wurden, von Amtes wegen an den jeweiligen Kreispräsidenten als Vermittler oder – über den durch Art. 93 Abs. 4 ZPO gezogenen Rahmen hinaus – an den zuständigen Sachrichter weitergeleitet werden müssten, kennt hingegen weder die bündnerische Zivilprozessordnung noch gibt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der solches vorschreiben würde. Es bleibt in diesen Fällen vielmehr beim blossen Nichteintreten. Der betroffene Kläger erleidet dadurch im Übrigen auch keine nennenswerten Nachteile; insbesondere wird ihm der Rechtsweg nicht versperrt, sieht doch Art. 93 Abs. 5 ZPO vor, dass die Rechtshängigkeit bestehen bleibe, falls die Streit- sache innert 60 Tagen seit Mitteilung des Nichteintretensentscheides dem zuständigen Gericht zur Beurteilung unterbreitet werde. Um zu verhindern, dass Z. wiederum an eine unzuständige Instanz gelangt oder dass sich das neu angerufene Gericht fälschlicherweise als nicht

26 PKG 2003 44 zuständig erklärt, erscheint es freilich angezeigt, sich noch kurz darüber zu äussern, welche richterliche Behörde, sollte sie in dieser Sache angegangen werden, die gegenüber dem Kanton Graubünden erhobene Forderungs- klage an die Hand zu nehmen hätte. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Kläger eine allenfalls bestehende Möglichkeit, den Prozess am eigenen Wohnsitz anzuheben, nicht wahrzunehmen gedenkt, sondern dass er den Kanton, wie aus dem bisherigen Verhalten zu schliessen ist, auf dessen Terri- torium belangen will. Eine ausdrückliche Vorschrift, wo dies genau zu ge- schehen hat beziehungsweise an welchem konkreten Ort hierzu Gelegenheit besteht, gibt es freilich weder im Gerichtsstandsgesetz (GestG) des Bundes noch in der bündnerischen ZPO. Angesichts des Umstandes, dass für Klagen aus unerlaubter Handlung neben allfälligen besonderen Gerichtsständen immer auch der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei zur Verfügung steht (vgl. Art. 129 Abs. 1 und 2 IPRG, Art. 25 GestG, Art. 13 ZPO), muss ein Kanton analog der Regelung für den Bund (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c GestG) an seinem Hauptort, dem Sitz der Regierung, eingeklagt werden können (vgl. Leuch/ Marbach/ Keller- hals/ Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 23 Rz. 7), Graubünden also in Chur. Da es im vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.– übersteigt (eingeklagt wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30 509.10.– und eine Genugtuung von Fr. 10 000.–), fällt sie gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in den Entscheidungsbereich des für Chur zuständigen Be- zirksgerichtes; dies ist das Bezirksgericht Plessur. Mit der Klageeinleitung beim Kreisamt Chur als Vermittlerinstanz wurde der Prozess an sich am richtigen Ort anhängig gemacht, obwohl bei Annahme des Kantonsgerichtes als einziger kantonal zuständiger Instanz ein Vermittlungsverfahren nicht nötig gewesen wäre (PKG 1991-9-39 ff.). Bei Weiterverfolgung des Klage- begehrens ist die Prozesseingabe somit innert der peremptorischen Frist von 60 Tagen seit Mitteilung des vorliegenden Erkenntnisses beim Bezirksge- richt Plessur einzureichen. ZFE 02 2 Urteil vom 12. Mai 2003