Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 PKG 2003
Kreispräsident mit ihm vielmehr noch über dessen Verwendung abzurech-
nen und ihm das allenfalls zuviel Bezahlte zu erstatten. Stammt die Vor-
schusszahlung vom Gläubiger, ist mit ihm abzurechnen, und es ist dann der
Schuldner in einer ergänzenden Verfügung zu verpflichten, dem Berechtig-
ten die als notwendig und ausgewiesen erachteten Aufwendungen zu erset-
zen. Um solches festzulegen, erscheint der Kreispräsident aufgrund seiner
Sachnähe am besten geeignet. Die Parteien für diesen letzten Schritt an den
ordentlichen Richter zu verweisen, hiesse demgegenüber das Voll-
streckungsverfahren unnötig zu verteuern und zu verlängern. Nichts anderes
kann gelten, wenn der Kreispräsident, wie es im vorliegenden Fall geschehen
ist, analog zu den in anderen Prozessordnungen vorgesehenen Möglichkei-
ten (vgl. Studer/ Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994,§
295 Rz. 1; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung
des Kantons St. Gallen. Bern 1999, Art. 299 Rz. 4. b; Frank/ Sträuli/ Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 307 Rz.
1) die Herrschaft über die Ersatzvornahme nach deren Anordnung aus der
Hand gibt und stattdessen die Berechtigten ermächtigt, Dritte mit der Er-
bringung der geschuldeten Leistung zu betrauen, wobei sie für die aus der
Arbeitsvergabe erwachsenden Kosten vorerst selber aufzukommen haben
und dafür ein Rückgriffsrecht auf den Pflichtigen eingeräumt erhalten. Ob-
wohl der Kreispräsident bei diesem Vorgehen darauf verzichtet, auf den
Gang der Ersatzvornahme laufend Einfluss zu nehmen, bleibt er bei Been-
digung der Arbeiten immer noch ohne weiteres in der Lage, anhand der von
den Berechtigten vorzulegenden Dokumente (Pläne, Leistungsbeschriebe,
Offerten und Rechnungen etwa) den durch sie geltend gemachten Aufwand
auf seine Notwendigkeit hin zu überprüfen und damit den ihnen zustehen-
den Auslagenersatz verlässlich zu ermitteln. Die geschilderten von den Par-
teien hingenommenen Abweichungen bei der Ausgestaltung der Ersatzvor-
nahme gegenüber der gesetzlichen Ordnung sind nicht derart gewichtig, dass
dem Kreispräsidenten deswegen die Befugnis zum Erlass einer das Voll-
streckungsverfahren abschliessenden kostenfestsetzenden Verfügung abge-
sprochen werden müsste.
ZB 03 6
Urteil vom 12. Mai 2003
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2003 10
– Vollziehung eines Amtsbefehls; Ersatzvornahme (Art. 151 Ziff. 4, Art. 258 Ziff. 2 ZPO). Über die vom Berechtigten bevorschussten Kosten der Ersatzvornahme bzw. die von ihm aufgrund einer richterlichen Ermächtigung zur Er- satzvornahme aufgewendeten Kosten hat der Kreisprä- sident in einer ergänzenden Verfügung abzurechnen und darin den Pflichtigen zum Ersatz der notwendigen und ausgewiesenen Kosten zu verpflichten. Aus den Erwägungen: 2)) Ausgangspunkt der hier interessierenden Streitsache ist eine Baueinsprache von A. und I. Z., mit welcher gemäss Art. 94 Abs. 1 EG zum ZGB beim jeweiligen Kreisamt (sachliche Zuständigkeit) die Verlet- zung von zivilrechtlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden kann. Behandelt wird eine solche Eingabe im Befehlsverfahren nach Art. 145 ff. ZPO (Art. 94 Abs. 2 EG zum ZGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO; vgl. auch PKG 2001-39-163). Im vorliegenden Fall erfolgte die Ein- sprache bei dem für V. (örtlich) zuständigen Kreispräsidenten Schanfigg, in Nachachtung von Art. 150 ZPO am Ort des Grundstückes also, auf welchem die beanstandete Bautätigkeit in Angriff genommen worden war. In Gut- heissung der Einsprache erliess der Kreispräsident Schanfigg am 21. April 1997 einen Amtsbefehl im Sinne von Art. 151 Ziff. 4 ZPO, wobei er einen Baustopp verfügte und den hiervon Betroffenen gleichzeitig Frist zur Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustandes ansetzte. Darin liegt nicht ein- fach ein hoheitlicher Entscheid über Bestand und Inhalt streitiger Rechts- beziehungen, sondern bereits auch ein erster Vollstreckungsschritt (vgl. Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbeson- dere sein Anwendungsbereich, Zürich 1977, S. 94), ähnlich der im Abschnitt über die Vollziehung von Urteilen (Art. 252 ff. ZPO) enthaltenen Regelung, wonach das Vollstreckungsverfahren in jenen Fällen, die weder auf eine Geldzahlung noch auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind, ebenfalls mit einer kreisamtlichen Vollzugsaufforderung eingeleitet wird (Art. 256 ZPO; vgl. auch PKG 1990-27-106 Erw. 3. a). Als die Y. AG und die X. AG dem Amtsbefehl sowie den ihn bekräftigenden späteren Weisun- gen nicht gehorchten, ordnete der Kreispräsident Schanfigg mit Verfügung vom 3. April 2001 die (kantonalrechtliche) Ersatzvornahme an, wie sie in Art. 151 Ziff. 4 ZPO grundsätzlich vorgesehen und im analog anwendbaren Art. 258 ZPO (in dessen Ziffer 2) näher ausgestaltet ist. Abweichend von dieser Bestimmung, wonach es an sich Sache des Kreispräsidenten wäre, Dritte auf Kosten des Pflichtigen mit den erforderlichen Vorkehren zu betrauen (vgl. auch PKG 1990-27-106 Erw. 3. b), überliess es der Kreispräsi- dent Schanfigg im vorliegenden Fall A. und I. Z., für die Wiederherstellung 60 10
PKG 2003 des ursprünglichen Zustandes zu sorgen, sei es eigenhändig oder durch den Beizug Dritter, wobei sie die damit zusammenhängenden Kosten vor- läufig selber zu tragen hatten und lediglich ermächtigt wurden, im Umfang ihrer (notwendigen) Vorleistungen auf die pflichtigen Gesellschaften Re- gress zu nehmen. – All dies blieb unangefochten, so dass sich der Kantons- gerichtsausschuss damit schon deshalb nicht näher auseinanderzusetzen hat; allfällige Weiterzüge wären im Übrigen gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO vom Kantonsgerichtspräsidium zu beurteilen gewesen. Nach Beendigung der Wiederherstellungsarbeiten und Bezahlung der beauftragten Unternehmer übten die Eheleute Z. das ihnen einge- räumte Rückgriffsrecht dahingehend aus, dass sie die Y. AG und die X. AG in einem ordentlichen Zivilprozess auf Erstattung der ihnen durch die Er- satzvornahme erwachsenen Auslagen verklagten. Wegen angeblich fehlen- der sachlicher Zuständigkeit trat der Bezirksgerichtsausschuss Plessur auf die Begehren indessen gar nicht erst ein. Es vertrat sinngemäss die Mei- nung, dass jener Richter, der die Ersatzvornahme zu Lasten der beiden Ge- sellschaften bewilligt habe, mithin der Kreispräsident Schanfigg, in einer das Vollstreckungsverfahren abschliessenden förmlichen Verfügung ziffernmäs- sig hätte festhalten müssen, welchen Betrag die heutigen Beklagten und Be- schwerdegegnerinnen den Eheleuten Z. daraus zu bezahlen hätten. Ob diese Auffassung richtig ist oder ob die Vorinstanz auf die Klage nicht viel- mehr hätte eintreten müssen, ist (allein) Gegenstand der Abklärungen und der Entscheidung im laufenden Verfahren. 3)) Greift der Kreispräsident bei Missachtung eines nach Art. 151 Ziff. 4 ZPO oder nach Art. 256 ZPO ergangenen Amtsbefehls zum Mittel der Ersatzvornahme, sollen also die an sich vom Pflichtigen geschuldeten Leistungen – im vorliegenden Fall die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer durch nicht bewilligte Bauarbeiten veränderten Liegen- schaft – durch Dritte erbracht werden, obliegt es nach den vollstreckungs- rechtlichen Vorschriften der bündnerischen ZPO wie gesehen ihm, die für die Erledigung der erforderlichen Arbeiten geeigneten Personen oder Fir- men auszuwählen und ihnen die entsprechenden Aufträge zu erteilen. Dabei kann er sein Tätigwerden davon abhängig machen, dass die eine oder die an- dere der beteiligten Parteien die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme bevorschusst (vgl. PKG 1990-27-108 Erw. 6). Da das Ganze schlussendlich nach der klaren gesetzlichen Vorschrift auf Kosten des Pflichtigen geschehen soll, liegt es auf der Hand, dass das Verfahren auf Vollstreckung eines im or- dentlichen Prozess erstrittenen Leistungsurteils oder wie hier eines in einer Summarsache ergangenen Amtsbefehls nicht bereits mit der Beendigung der Dritttätigkeit und dem damit verbundenen Untergang des Anspruchs auf Realerfüllung seinen Abschluss finden kann. Ist durch den Pflichtigen in Höhe der mutmasslichen Auslagen ein Vorschuss erbracht worden, hat der 61 10
PKG 2003 Kreispräsident mit ihm vielmehr noch über dessen Verwendung abzurech- nen und ihm das allenfalls zuviel Bezahlte zu erstatten. Stammt die Vor- schusszahlung vom Gläubiger, ist mit ihm abzurechnen, und es ist dann der Schuldner in einer ergänzenden Verfügung zu verpflichten, dem Berechtig- ten die als notwendig und ausgewiesen erachteten Aufwendungen zu erset- zen. Um solches festzulegen, erscheint der Kreispräsident aufgrund seiner Sachnähe am besten geeignet. Die Parteien für diesen letzten Schritt an den ordentlichen Richter zu verweisen, hiesse demgegenüber das Voll- streckungsverfahren unnötig zu verteuern und zu verlängern. Nichts anderes kann gelten, wenn der Kreispräsident, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, analog zu den in anderen Prozessordnungen vorgesehenen Möglichkei- ten (vgl. Studer/ Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994,§ 295 Rz. 1; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen. Bern 1999, Art. 299 Rz. 4. b; Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 307 Rz. 1) die Herrschaft über die Ersatzvornahme nach deren Anordnung aus der Hand gibt und stattdessen die Berechtigten ermächtigt, Dritte mit der Er- bringung der geschuldeten Leistung zu betrauen, wobei sie für die aus der Arbeitsvergabe erwachsenden Kosten vorerst selber aufzukommen haben und dafür ein Rückgriffsrecht auf den Pflichtigen eingeräumt erhalten. Ob- wohl der Kreispräsident bei diesem Vorgehen darauf verzichtet, auf den Gang der Ersatzvornahme laufend Einfluss zu nehmen, bleibt er bei Been- digung der Arbeiten immer noch ohne weiteres in der Lage, anhand der von den Berechtigten vorzulegenden Dokumente (Pläne, Leistungsbeschriebe, Offerten und Rechnungen etwa) den durch sie geltend gemachten Aufwand auf seine Notwendigkeit hin zu überprüfen und damit den ihnen zustehen- den Auslagenersatz verlässlich zu ermitteln. Die geschilderten von den Par- teien hingenommenen Abweichungen bei der Ausgestaltung der Ersatzvor- nahme gegenüber der gesetzlichen Ordnung sind nicht derart gewichtig, dass dem Kreispräsidenten deswegen die Befugnis zum Erlass einer das Voll- streckungsverfahren abschliessenden kostenfestsetzenden Verfügung abge- sprochen werden müsste. ZB 03 6 Urteil vom 12. Mai 2003 62 10