opencaselaw.ch

PKG 2003 1

Graubünden · · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a) Der Entscheid des Departements in der Hauptsache – Aufhe- bung der Beschlussziffern 2 und 3 – steht noch aus. Als Zwischenverfügun- gen gelten behördliche Anordnungen im Rahmen eines Verfahrens, die nicht auf die endgültige materielle Regelung der Streitfrage gerichtet sind, son- dern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen, wie beispielsweise Anordnungen über den Ausstand, Beweisabnahmen, vorsorg- liche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Akteneinsicht. Sie stehen im Gegensatz zu den Endverfügungen, die das Verfahren abschliessen ( Rhi- now/ Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 189, Rz 981 ). In diesem Sinne wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass vorsorgliche Massnahmen im erstinstanzlichen Verfahren als Zwischenverfügungen ergehen ( so Kölz/Hä- ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 96, Rz 146 ). Das vorliegende Anfechtungsobjekt ist unbestreitbar bloss eine solche prozessleitende Zwischenverfügung betreffend einstwei- ligen Rechtsschutz. In Stiftungsaufsichtssachen können gemäss Art. 25a EGZGB Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung be- zeichneten Departements mit Berufung im Sinne von Art. 64 EGZGB an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Die Berufungskläger gehen still- schweigend davon aus, dass die Weiterzugsmöglichkeit gestützt auf Art. 25a EGZGB ohne weiteres auch gegen eine bloss verfahrensleitende Verfügung gegeben ist. Die Vorinstanz scheint angesichts ihrer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Akt ebenso der Auffassung, dieser sei uneingeschränkt berufungsfähig. Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu nicht. Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren erster Stufe, das heisst vor dem Departement, gilt laut Art. 16 Abs. 1 EGZGB das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen ( VVG), also auch dessen Art. 6, wo-

PKG 2003 1 9 nach die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vor- sorglichen und verfahrensleitenden Entscheide trifft. Im verwaltungsinter- nen Rechtszug gilt sodann Art. 16 VVG. Danach sind Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge ha- ben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Das VVG von 1982 spricht von unterer und oberer kantonaler Instanz ( Art. 15 ) und kann dabei nur Verwaltungsinstanzen und nicht Gerichte meinen, insbesondere nicht das Kantonsgericht, da dessen letztinstanzliche Zuständigkeit in mate- riellen Verwaltungssachen erst seit 1994 besteht. In den Fällen, in denen kan- tonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist, sagt das anwend- bare Verwaltungsgerichtsgesetz ( VGG ) bei der Bestimmung der zulässigen Rekursobjekte – dem VVG vergleichbar –, dass darunter auch Verfügungen sowie Zwischenverfügungen in einem schwebenden Verfahren fallen, die für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraus- sichtlich nicht mehr beheben lässt ( Art. 13 Abs. 2 VGG ).

b) Die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ist lediglich ein Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation ( vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 VGG; Art. 16 Abs. 1 / Art. 17 VVG; Art. 218 Abs. 1 / Art. 232 ZPO) und als solcher eine ebenfalls von Amtes wegen zu prüfende Prozess- voraussetzung. Im Sinne einer Eintretensfrage ist demnach vorab zu klären, ob und auf welcher Rechtsgrundlage auch gegen bloss verfahrensleitende Zwischenentscheide des Departements als erster Aufsichtsbehörde in Stif- tungssachen die Berufung an das Kantonsgericht gegeben ist.

E. 3 a) Das Verfahren vor dem Departement stellt ein reines Verwal- tungsbeschwerdeverfahren dar, weshalb das VVG zur Anwendung gelangt. Darüber, ob die aufschiebende Wirkung eine besondere Art, ja die haupt- sächlichste und häufigste Art einer vorsorglichen Anordnung oder Mass- nahme ist, oder die aufschiebende Wirkung etwas anderes ist, herrscht in der Gesetzgebung und der Lehre keine einheitliche Auffassung. Im Verwal- tungsbeschwerdeverfahren des Bundes wird die aufschiebende Wirkung als eine Art vorsorgliche Massnahme angesehen, wie aus den Marginalien des VwVG zu schliessen ist ( vgl. EGVSZ 1986 S. 5 ff. E. 16; Randtitel zu Art. 55 f. VwVG ( Formulierung « andere vorsorgliche Massnahmen» in Art. 56 VwVG ); Fritz Gygi, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, ZBI 1976 S. 1; derselbe in Bundesverwal- tungsrechtspflege, 1979, S. 181; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 210 Ziff. 22.25 ). Was die Berufungskläger als einstweiligen Rechtsschutz wollen und im Rechtsbegehren breit ausgeführt haben, ist durchwegs repressiver Natur im Sinne eines richterlichen Stillhaltebefehls an die Gegenpartei. Sieht man einmal vom – überflüssigen – Antrag auf Androhung von Art. 292 StGB ab, hätte im Grunde ein dahingehendes Be- gehren genügt, dass der grundsätzlich nicht mit Suspensivwirkung ausge-

1 PKG 2003 10 statteten verwaltungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an das Departement ( Art. 22 Abs. I VVG) die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 / Art. 6 Abs. 1 VVG zu erteilen sei. Damit wäre bereits erreicht, dass die angefochtenen Ziffern 2 und 3 des Stiftungsratsbeschlusses vom 18. Sep- tember 2002 nicht in Rechtskraft erwachsen und der Stiftungsrat sie nicht umsetzen/ vollstrecken darf. Es wird dasselbe erreicht wie mit einer einst- weiligen Suspendierung von Stiftungsentscheidungen ( zu Letzterem siehe Riemer, a. a. O., N 108 ). Weitere Massnahmen im Sinne kreativ anzuordnen- der Befehle, die auf eine Zementierung des vor dem Beschluss herrschenden rechtlichen und/ oder faktischen Zustandes abzielen, wie zum Beispiel eine Registersperre, Beschlagnahme von Stiftungsvermögen, Verbeiständung der Stiftung o.ä. verlangten die Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorsorglich. Was sie als einstweiligen Rechtsschutz wollen, geht inhalt- lich beziehungsweise in seinen Konsequenzen demzufolge nicht über das hinaus, was mit der Zuerkennung der Suspensivwirkung erreicht wird.

b) Als Folge der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der Ungültigkeit der von der Schweiz gemachten auslegenden Erklärungen und Vorbehalte zu dieser Konventionsbestimmung, welche zur Revision des OG ( Einfügung von Art. 98a) führten, wurde mit Volksbe- schluss vom 25. Juni 1995 ( Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an Ar- tikel 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ( Europäische Menschenrechtskon- ven- tion; EMRK) und Artikel 98a des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ( Bundesrechtspflege- gesetz; OG) bei der Stiftungsaufsicht Art. 25a neu ins Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ( EGZGB) eingefügt ( in Kraft seit

1. Oktober 1994 ), unter gleichzeitiger Streichung von Art. 23 Abs. 2 EGZGB ( bisherige letztinstanzliche Zuständigkeit der Regierung). Gemäss Art. 25a EGZGB ( V. Rechtsmittel) können Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements in Stiftungsaufsichtssa- chen mit Berufung gemäss Art. 64 EGZGB, das heisst analog der Ordnung im Vormundschaftsrecht, an das Kantonsgericht weitergezogen werden. An- gesichts des Umstandes, dass hier ein Übergang von einem Verwaltungsver- fahren in ein Gerichtsverfahren stattfindet, ist der Begriff « Verfügung» eher unglücklich, weil damit nach gängiger zivilprozessualer Terminologie der Eindruck entstehen könnte, sämtliche Anordnungen prozessleitender Na- tur seien mitumfasst. Dass mit den «Verfügungen» im Sinne von Art. 25a EGZGB nicht primär prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Mass- nahmen etc. gemeint sein können, scheint indes klar, bezieht sich doch diese Vorschrift offensichtlich auf die vorangehenden Art. 23 – 25 EGZGB und meint die dort getroffenen materiellen Urteile in der Hauptsache und die formell prozessbeendenden Entscheidungen. Daraus ableiten zu wollen,

PKG 2003 1 11 dass prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen nach kan- tonalem Verfahrensrecht a priori keinem Rechtsmittel zugänglich sind, wäre indessen ebensowenig überzeugend ( anders PKG 1999 Nr. 7, welcher in Aus- legung von Art. 15 Abs. 3 EGZGB ( Namensrecht) und Art. 64 EGZGB pro- zessualen Zwischenentscheiden die Berufungsfähigkeit generell abzuspre- chen scheint).

c) Gemäss Art. 64 EGZGB ist die Berufung an das Kantonsgericht schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderun- gen beantragt werden ( Abs. 1 ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zu- lässig ( Abs. 2 ) und der Kantonsgerichtspräsident kann der Berufung auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen ( Abs. 3 ). Darin erschöpfen sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche das EGZGB selbst für das kantonal letztinstanzliche Rechtsmittel in Stiftungs- aufsichtssachen aufstellt. Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO ( Abs. 4, vgl. aber auch Art. 2 EGZGB). Aus Art. 64 Abs. 3 EGZGB geht hervor, dass der verwaltungs- rechtlichen Berufung an das Kantonsgericht von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zugedacht ist. Diese Vorschrift gibt auf das vorliegende Problem indes keine Antwort, da sie zum einen nur die Frage der aufschie- benden Wirkung für eine feststehend zulässige Berufung in der Hauptsache behandelt, und zum anderen die Berufungskläger nicht beantragt haben, es sei ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Zivilver- fahren können Zwischenentscheide nur mit der Hauptsache ( Beiurteil) zusammen angefochten werden, oder wenn das Verfahrensrecht ein beson- deres Rechtsmittel gegen besondere Arten von Zwischenentscheidun- gen ausdrücklich vorsieht ( Art. 232 ZPO, selbständige Zuständigkeitsent- scheide, unentgeltliche Rechtspflege etc., nicht aber die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung), oder wenn es sich um präsidiale vorsorgliche Mass- nahmen im Sinne von Art. 52 ZPO handelt, mit Prozessbeschwerde an den entsprechenden Gerichtsausschuss ( nicht aber an eine funktionell höhere Stufe; vgl. Art. 237 ZPO). Nach rein zivilprozessualen Gesichtspunkten er- gäbe sich folglich, dass Verfügungen von Aufsichtsbehörden/ Departemen- ten betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gene- rell nicht selbständig mit Berufung beim Kantonsgericht anfechtbar sind.

d) Da im ZGB geregelt, stellt Stiftungsaufsicht formell Bundespri- vatrecht dar, materiell hingegen nach einhelliger Ansicht öffentliches ( Ver- waltungs-)Recht, was letztlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass nicht die Berufung, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesge- richt gegeben ist ( Riemer, a. a. O., N 39, 121, 133 ). Departement und Kan- tonsgericht treffen hier eine sich auf öffentliches ( Verwaltungs-)Recht des

1 PKG 2003 12 Bundes stützende Anordnung im Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG. Vor dem Amt für Zivilrecht, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Bundesgericht gilt Verwaltungsverfahrensrecht beziehungsweise vor Bundesgericht die Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Art. 97 ff. OG). Gemessen am Gegenstand des Verfahrens stellt die Ver- weisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB auf die ZPO daher in gewissem Sinn einen Fremdkörper dar, was auf die gesetzgeberische Überlegung zurück- zuführen sein dürfte, dass dem Kantonsgericht naturgemäss die Verfahrens- regeln des Zivilprozesses näher liegen als jene des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Jedenfalls ist kaum denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Zuweisung der letztinstanzlichen Zuständigkeit dieser Rechtsgebiete an das Verwaltungsgericht die Regeln des Zivilprozes- ses für subsidiär anwendbar erklärt hätte. Bereits die Wendung «im übri- gen... sinngemäss» von Art. 64 Abs. 4 EGZGB deutet nun aber darauf hin, dass sich die Verweisung eher nur auf die Fragen bezieht, wie das Beru- fungsverfahren in sich selbst abzulaufen hat ( Art. 219 ff. ZPO), nicht aber auf die sich hier vorab stellende Frage, was überhaupt Gegenstand der Be- rufung sein kann ( Art. 218 ZPO). Die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB umfasst nach seinem Wortlaut scheinbar auch den Abs. 1 von Art. 218 ZPO. Dies wäre insoweit problematisch, als ein Konflikt mit Art. 25a EGZGB entsteht, nehmen doch beide Normen für sich in Anspruch, die möglichen Anfechtungsobjekte zu bestimmen. So wie Satz 1 von Art. 64 Abs. 1 EGZGB das Anfechtungsobjekt im Vormundschaftsrecht ( Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses) bestimmt, tut es Art. 25a EGZGB für das Stif- tungsaufsichtsrecht. Auch Art. 2 EGZGB legt nahe, dass Art. 25a EGZGB als lex specialis in diesem Punkt die Anwendung der ZPO ausschliesst. Die Antwort, ob und inwieweit Zwischenentscheide anfechtbar sind, ist in Art. 25a EGZGB beziehungsweise in den übrigen Bestimmungen des EGZGB zu suchen.

e) Art. 25a EGZGB regelt die Weiterziehbarkeit im besonderen Anwendungsbereich der Stiftungsaufsicht. Die ihm vorangehenden Bestim- mungen von Art. 1 – 16 enthalten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeiten und das Verfahren zum Zivilgesetzbuch, wobei sich die Art. 13– 16 auf Verwaltungsbehörden aller Stufen beziehen. Gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB ( in der geänderten Fassung ge- mäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, Gesetz über die Änderung der Ge- richtsorganisation) können Entscheide der Regierung, der kantonalen De- partemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiet des [ formellen] Zivilrechts mit Berufung gemäss Artikel 64 [ EGZGB] an das Kantonsgericht weitergezogen werden, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Dieser Rechtssatz ist zum einen als eine besondere Anordnung im Sinne

PKG 2003 1 13 von Art. 2 EGZGB zu qualifizieren, welche die Geltung der ZPO aus- schliesst, und zum anderen als allgemein ergänzender Vorbehalt ( General- klausel) zu den Spezialbestimmungen des EGZGB. Er gilt für alle Bereiche des ( formellen) Zivilrechts, demnach sowohl für jene, in denen das EGZGB die nach übergeordnetem Recht notwendige Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht «an sich nicht zulässt» ( vgl. Botschaft der Regierung an den Gros- sen Rat betreffend Erlass eines Gesetzes und einer Verordnung über die An- passung von Gesetzen und grossrätlichen Erlassen an Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, EMRK) und Art. 98a des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( OG), 1994 bis 1995, S. 583 f. ), als auch nach seinem Sinn und Zweck ( ergänzend) für jene, in de- nen das EGZGB zwar eine solche grundsätzlich vorsieht ( Art. 15, 25a, 38, 64, 139a ), namentlich in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, welche lediglich einen Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation darstellt, jedoch unergiebig ist. Der letzte Halb- satz von Art. 16 Abs. 3 EGZGB stellt eine Generalklausel dar ( Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, 1994 bis 1995, S. 566 / 583 f. ), welche inhalt- lich als Verweisung auf Art. 98a OG zu qualifizieren ist ( Botschaft, ebenda, S. 561 / 574 ).

f) Gemäss Art. 98a OG haben die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen zu bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu- lässig ist ( Abs. 1 ). Sie regeln deren Zuständigkeit, Organisation und Verfah- ren im Rahmen des Bundesrechts ( Abs. 2 ), wobei Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang wie für die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten sind ( Abs. 3). Angesichts von Art. 98a Abs. 3 OG müssen demnach auch über vorsorgliche Massnahmen Gerichtsbehörden als letzte kantonale Instanzen entscheiden, wenn diese mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht weitergezogen werden können ( Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 378 Nr. 167 ). Dieses Resultat würde sich im übrigen auch ohne die Generalklau- sel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB in bindender Weise einstellen. Angenommen, es würde sich im vorliegenden Fall um eine Berufung in der Hauptsache han- deln und das Kantonsgericht würde den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 64 Abs. 3 EG zu verleihen, abweisen, so könnten die Beschwerdeführer – unter näher zu be- stimmenden Voraussetzungen – dagegen gestützt auf Art. 97 / 101 lit. a OG ( e contrario) in Verbindung mit Art. 5/45 VwVG selbständige Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ans Bundesgericht führen. Soweit und sofern das

1 PKG 2003 14 Bundesgericht sich einer solchen Beschwerde gegen eine Zwischenverfü- gung im Verhältnis zum Kantonsgericht als Vorinstanz annehmen muss, genau so muss es auch das Kantonsgericht im Verhältnis zum Departement als seiner Vorinstanz. Art. 98a OG will sicherstellen, dass das kantonale Ver- fahrensrecht hier die Verwirklichung des Bundesverwaltungsrechts ( Art. 84 ff. ZGB) und die dazu entwickelte Praxis nicht behindern kann ( zur auf- schiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Administrativmass- nahme des Führerausweisentzuges vgl. PKG 1999 Nr. 41 E. 3 ).

g. aa) Gemäss Art. 101 lit. a OG ( e contrario) sind Zwischenverfü- gungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfecht- bar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht ( BGE 127 II 132 E. 2a, 116 Ib 344 E. 1b). Das muss, wie dargelegt, auch im Verhältnis kantonales Departement und Kantonsgericht gelten. Beim Entscheid des Departements in der Hauptsache wird es sich um die Verfü- gung handeln, dem ein bundesrechtlicher Anspruch betreffend Einschreiten gegen eine Stiftung nach Art. 84 ZGB zugrunde liegt, so dass dagegen die Berufung gemäss Art. 25a EGZGB ans Kantonsgericht und von dort ge- mäss Art. 98 lit. g OG ans Bundesgericht zulässig ist. bb) Nach Art. 97 Abs. 1 OG bildet Gegenstand der Verwaltungs- rechtspflege durch das Bundesgericht die letztinstanzliche Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ( VwVG, SR 172.021 ). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG. Verfahrenslei- tende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung voran- gehenden Verfahren, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können, sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar ( BGE 127 II 132 E. 2a, 125 II 613 E. 2a S. 619; 122 II 211 E. 1c; 121 II 116 E. 1b/ cc). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten namentlich auch Ver- fügungen über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 55 und 56 VwVG ( Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG ). Beim angefochtenen Entscheid, in welchem über die aufschiebende Wirkung der von den Beschwerdegegnern einge- reichten Aufsichtsbeschwerden beziehungsweise über ihr in der Wirkung gleichkommende vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden wurde, handelt es sich um eine solche Zwischenverfügung. Als vorsorgliche Massnahme in diesem Sinne sind auch die Entziehung be- ziehungsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung anzusehen ( Art. 55 VwVG, Marginale; BGE 116 Ib 344 E. 1b; Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 6 N 3 ). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit von Zwi- schenverfügungen soll verhindert werden, dass ein Gericht Zwischenverfü-

PKG 2003 1 15 gungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren; das Gericht soll sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen. Der Nach- teil, welchen der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung erleidet, muss somit in jedem Fall nicht wiedergutzumachen sein, damit das Inter- esse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges ist. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt freilich ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses beziehungsweise für die Be- gründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 lb 97 E. 1c S. 99 f. ), sofern es dem Beschwerdeführer bei der An- fechtung der Zwischenverfügung um mehr geht als nur darum, eine Verlän- gerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern ( BGE 116 Ib E. 1c). Nicht zu verlangen ist, dass der Schaden geradezu irreparabel ist ( Häner, ZSR, a. a. O., Rz 173 mit Hinweisen). cc) Es kann also zusammenfassend gesagt werden, dass Zwischen- entscheidungen des Departements in Stiftungsaufsichtssachen selbständiger Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts im Sinne von Art. 16 Abs. 3/ 25a/ 64 EGZGB unterstehen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können. Es ergibt sich somit, dass im ( verwaltungs- gerichtlichen) Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht zumindest in- haltlich die gleichen Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischen- entscheidungen bestehen wie im internen Verwaltungsbeschwerdever- fahren ( Art. 16 Abs. 1 VVG) und im Verwaltungsgerichtsverfahren ( Art. 13 Abs. 2 VGG ). ZF 02 76 Urteil vom 10. Februar 2003

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1 PKG 2003 8 I. Urteile des Kantonsgerichts

a) Zivilurteile 1

– Stiftungsaufsicht; Berufung ( Art. 25a in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 und Art. 64 EG zum ZGB; Art. 98a OG ). Die Berufung ist auch gegen Zwischenverfügungen der Auf- sichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men beziehungsweise Gewährung aufschiebender Wir- kung gegeben, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Erwägungen:

2. a) Der Entscheid des Departements in der Hauptsache – Aufhe- bung der Beschlussziffern 2 und 3 – steht noch aus. Als Zwischenverfügun- gen gelten behördliche Anordnungen im Rahmen eines Verfahrens, die nicht auf die endgültige materielle Regelung der Streitfrage gerichtet sind, son- dern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen, wie beispielsweise Anordnungen über den Ausstand, Beweisabnahmen, vorsorg- liche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Akteneinsicht. Sie stehen im Gegensatz zu den Endverfügungen, die das Verfahren abschliessen ( Rhi- now/ Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 189, Rz 981 ). In diesem Sinne wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass vorsorgliche Massnahmen im erstinstanzlichen Verfahren als Zwischenverfügungen ergehen ( so Kölz/Hä- ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 96, Rz 146 ). Das vorliegende Anfechtungsobjekt ist unbestreitbar bloss eine solche prozessleitende Zwischenverfügung betreffend einstwei- ligen Rechtsschutz. In Stiftungsaufsichtssachen können gemäss Art. 25a EGZGB Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung be- zeichneten Departements mit Berufung im Sinne von Art. 64 EGZGB an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Die Berufungskläger gehen still- schweigend davon aus, dass die Weiterzugsmöglichkeit gestützt auf Art. 25a EGZGB ohne weiteres auch gegen eine bloss verfahrensleitende Verfügung gegeben ist. Die Vorinstanz scheint angesichts ihrer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Akt ebenso der Auffassung, dieser sei uneingeschränkt berufungsfähig. Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu nicht. Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren erster Stufe, das heisst vor dem Departement, gilt laut Art. 16 Abs. 1 EGZGB das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen ( VVG), also auch dessen Art. 6, wo-

PKG 2003 1 9 nach die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vor- sorglichen und verfahrensleitenden Entscheide trifft. Im verwaltungsinter- nen Rechtszug gilt sodann Art. 16 VVG. Danach sind Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge ha- ben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Das VVG von 1982 spricht von unterer und oberer kantonaler Instanz ( Art. 15 ) und kann dabei nur Verwaltungsinstanzen und nicht Gerichte meinen, insbesondere nicht das Kantonsgericht, da dessen letztinstanzliche Zuständigkeit in mate- riellen Verwaltungssachen erst seit 1994 besteht. In den Fällen, in denen kan- tonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist, sagt das anwend- bare Verwaltungsgerichtsgesetz ( VGG ) bei der Bestimmung der zulässigen Rekursobjekte – dem VVG vergleichbar –, dass darunter auch Verfügungen sowie Zwischenverfügungen in einem schwebenden Verfahren fallen, die für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraus- sichtlich nicht mehr beheben lässt ( Art. 13 Abs. 2 VGG ).

b) Die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ist lediglich ein Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation ( vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 VGG; Art. 16 Abs. 1 / Art. 17 VVG; Art. 218 Abs. 1 / Art. 232 ZPO) und als solcher eine ebenfalls von Amtes wegen zu prüfende Prozess- voraussetzung. Im Sinne einer Eintretensfrage ist demnach vorab zu klären, ob und auf welcher Rechtsgrundlage auch gegen bloss verfahrensleitende Zwischenentscheide des Departements als erster Aufsichtsbehörde in Stif- tungssachen die Berufung an das Kantonsgericht gegeben ist.

3. a) Das Verfahren vor dem Departement stellt ein reines Verwal- tungsbeschwerdeverfahren dar, weshalb das VVG zur Anwendung gelangt. Darüber, ob die aufschiebende Wirkung eine besondere Art, ja die haupt- sächlichste und häufigste Art einer vorsorglichen Anordnung oder Mass- nahme ist, oder die aufschiebende Wirkung etwas anderes ist, herrscht in der Gesetzgebung und der Lehre keine einheitliche Auffassung. Im Verwal- tungsbeschwerdeverfahren des Bundes wird die aufschiebende Wirkung als eine Art vorsorgliche Massnahme angesehen, wie aus den Marginalien des VwVG zu schliessen ist ( vgl. EGVSZ 1986 S. 5 ff. E. 16; Randtitel zu Art. 55 f. VwVG ( Formulierung « andere vorsorgliche Massnahmen» in Art. 56 VwVG ); Fritz Gygi, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, ZBI 1976 S. 1; derselbe in Bundesverwal- tungsrechtspflege, 1979, S. 181; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 210 Ziff. 22.25 ). Was die Berufungskläger als einstweiligen Rechtsschutz wollen und im Rechtsbegehren breit ausgeführt haben, ist durchwegs repressiver Natur im Sinne eines richterlichen Stillhaltebefehls an die Gegenpartei. Sieht man einmal vom – überflüssigen – Antrag auf Androhung von Art. 292 StGB ab, hätte im Grunde ein dahingehendes Be- gehren genügt, dass der grundsätzlich nicht mit Suspensivwirkung ausge-

1 PKG 2003 10 statteten verwaltungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an das Departement ( Art. 22 Abs. I VVG) die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 / Art. 6 Abs. 1 VVG zu erteilen sei. Damit wäre bereits erreicht, dass die angefochtenen Ziffern 2 und 3 des Stiftungsratsbeschlusses vom 18. Sep- tember 2002 nicht in Rechtskraft erwachsen und der Stiftungsrat sie nicht umsetzen/ vollstrecken darf. Es wird dasselbe erreicht wie mit einer einst- weiligen Suspendierung von Stiftungsentscheidungen ( zu Letzterem siehe Riemer, a. a. O., N 108 ). Weitere Massnahmen im Sinne kreativ anzuordnen- der Befehle, die auf eine Zementierung des vor dem Beschluss herrschenden rechtlichen und/ oder faktischen Zustandes abzielen, wie zum Beispiel eine Registersperre, Beschlagnahme von Stiftungsvermögen, Verbeiständung der Stiftung o.ä. verlangten die Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorsorglich. Was sie als einstweiligen Rechtsschutz wollen, geht inhalt- lich beziehungsweise in seinen Konsequenzen demzufolge nicht über das hinaus, was mit der Zuerkennung der Suspensivwirkung erreicht wird.

b) Als Folge der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der Ungültigkeit der von der Schweiz gemachten auslegenden Erklärungen und Vorbehalte zu dieser Konventionsbestimmung, welche zur Revision des OG ( Einfügung von Art. 98a) führten, wurde mit Volksbe- schluss vom 25. Juni 1995 ( Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an Ar- tikel 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ( Europäische Menschenrechtskon- ven- tion; EMRK) und Artikel 98a des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ( Bundesrechtspflege- gesetz; OG) bei der Stiftungsaufsicht Art. 25a neu ins Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ( EGZGB) eingefügt ( in Kraft seit

1. Oktober 1994 ), unter gleichzeitiger Streichung von Art. 23 Abs. 2 EGZGB ( bisherige letztinstanzliche Zuständigkeit der Regierung). Gemäss Art. 25a EGZGB ( V. Rechtsmittel) können Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements in Stiftungsaufsichtssa- chen mit Berufung gemäss Art. 64 EGZGB, das heisst analog der Ordnung im Vormundschaftsrecht, an das Kantonsgericht weitergezogen werden. An- gesichts des Umstandes, dass hier ein Übergang von einem Verwaltungsver- fahren in ein Gerichtsverfahren stattfindet, ist der Begriff « Verfügung» eher unglücklich, weil damit nach gängiger zivilprozessualer Terminologie der Eindruck entstehen könnte, sämtliche Anordnungen prozessleitender Na- tur seien mitumfasst. Dass mit den «Verfügungen» im Sinne von Art. 25a EGZGB nicht primär prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Mass- nahmen etc. gemeint sein können, scheint indes klar, bezieht sich doch diese Vorschrift offensichtlich auf die vorangehenden Art. 23 – 25 EGZGB und meint die dort getroffenen materiellen Urteile in der Hauptsache und die formell prozessbeendenden Entscheidungen. Daraus ableiten zu wollen,

PKG 2003 1 11 dass prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen nach kan- tonalem Verfahrensrecht a priori keinem Rechtsmittel zugänglich sind, wäre indessen ebensowenig überzeugend ( anders PKG 1999 Nr. 7, welcher in Aus- legung von Art. 15 Abs. 3 EGZGB ( Namensrecht) und Art. 64 EGZGB pro- zessualen Zwischenentscheiden die Berufungsfähigkeit generell abzuspre- chen scheint).

c) Gemäss Art. 64 EGZGB ist die Berufung an das Kantonsgericht schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderun- gen beantragt werden ( Abs. 1 ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zu- lässig ( Abs. 2 ) und der Kantonsgerichtspräsident kann der Berufung auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen ( Abs. 3 ). Darin erschöpfen sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche das EGZGB selbst für das kantonal letztinstanzliche Rechtsmittel in Stiftungs- aufsichtssachen aufstellt. Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO ( Abs. 4, vgl. aber auch Art. 2 EGZGB). Aus Art. 64 Abs. 3 EGZGB geht hervor, dass der verwaltungs- rechtlichen Berufung an das Kantonsgericht von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zugedacht ist. Diese Vorschrift gibt auf das vorliegende Problem indes keine Antwort, da sie zum einen nur die Frage der aufschie- benden Wirkung für eine feststehend zulässige Berufung in der Hauptsache behandelt, und zum anderen die Berufungskläger nicht beantragt haben, es sei ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Zivilver- fahren können Zwischenentscheide nur mit der Hauptsache ( Beiurteil) zusammen angefochten werden, oder wenn das Verfahrensrecht ein beson- deres Rechtsmittel gegen besondere Arten von Zwischenentscheidun- gen ausdrücklich vorsieht ( Art. 232 ZPO, selbständige Zuständigkeitsent- scheide, unentgeltliche Rechtspflege etc., nicht aber die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung), oder wenn es sich um präsidiale vorsorgliche Mass- nahmen im Sinne von Art. 52 ZPO handelt, mit Prozessbeschwerde an den entsprechenden Gerichtsausschuss ( nicht aber an eine funktionell höhere Stufe; vgl. Art. 237 ZPO). Nach rein zivilprozessualen Gesichtspunkten er- gäbe sich folglich, dass Verfügungen von Aufsichtsbehörden/ Departemen- ten betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gene- rell nicht selbständig mit Berufung beim Kantonsgericht anfechtbar sind.

d) Da im ZGB geregelt, stellt Stiftungsaufsicht formell Bundespri- vatrecht dar, materiell hingegen nach einhelliger Ansicht öffentliches ( Ver- waltungs-)Recht, was letztlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass nicht die Berufung, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesge- richt gegeben ist ( Riemer, a. a. O., N 39, 121, 133 ). Departement und Kan- tonsgericht treffen hier eine sich auf öffentliches ( Verwaltungs-)Recht des

1 PKG 2003 12 Bundes stützende Anordnung im Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG. Vor dem Amt für Zivilrecht, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Bundesgericht gilt Verwaltungsverfahrensrecht beziehungsweise vor Bundesgericht die Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Art. 97 ff. OG). Gemessen am Gegenstand des Verfahrens stellt die Ver- weisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB auf die ZPO daher in gewissem Sinn einen Fremdkörper dar, was auf die gesetzgeberische Überlegung zurück- zuführen sein dürfte, dass dem Kantonsgericht naturgemäss die Verfahrens- regeln des Zivilprozesses näher liegen als jene des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Jedenfalls ist kaum denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Zuweisung der letztinstanzlichen Zuständigkeit dieser Rechtsgebiete an das Verwaltungsgericht die Regeln des Zivilprozes- ses für subsidiär anwendbar erklärt hätte. Bereits die Wendung «im übri- gen... sinngemäss» von Art. 64 Abs. 4 EGZGB deutet nun aber darauf hin, dass sich die Verweisung eher nur auf die Fragen bezieht, wie das Beru- fungsverfahren in sich selbst abzulaufen hat ( Art. 219 ff. ZPO), nicht aber auf die sich hier vorab stellende Frage, was überhaupt Gegenstand der Be- rufung sein kann ( Art. 218 ZPO). Die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB umfasst nach seinem Wortlaut scheinbar auch den Abs. 1 von Art. 218 ZPO. Dies wäre insoweit problematisch, als ein Konflikt mit Art. 25a EGZGB entsteht, nehmen doch beide Normen für sich in Anspruch, die möglichen Anfechtungsobjekte zu bestimmen. So wie Satz 1 von Art. 64 Abs. 1 EGZGB das Anfechtungsobjekt im Vormundschaftsrecht ( Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses) bestimmt, tut es Art. 25a EGZGB für das Stif- tungsaufsichtsrecht. Auch Art. 2 EGZGB legt nahe, dass Art. 25a EGZGB als lex specialis in diesem Punkt die Anwendung der ZPO ausschliesst. Die Antwort, ob und inwieweit Zwischenentscheide anfechtbar sind, ist in Art. 25a EGZGB beziehungsweise in den übrigen Bestimmungen des EGZGB zu suchen.

e) Art. 25a EGZGB regelt die Weiterziehbarkeit im besonderen Anwendungsbereich der Stiftungsaufsicht. Die ihm vorangehenden Bestim- mungen von Art. 1 – 16 enthalten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeiten und das Verfahren zum Zivilgesetzbuch, wobei sich die Art. 13– 16 auf Verwaltungsbehörden aller Stufen beziehen. Gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB ( in der geänderten Fassung ge- mäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, Gesetz über die Änderung der Ge- richtsorganisation) können Entscheide der Regierung, der kantonalen De- partemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiet des [ formellen] Zivilrechts mit Berufung gemäss Artikel 64 [ EGZGB] an das Kantonsgericht weitergezogen werden, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Dieser Rechtssatz ist zum einen als eine besondere Anordnung im Sinne

PKG 2003 1 13 von Art. 2 EGZGB zu qualifizieren, welche die Geltung der ZPO aus- schliesst, und zum anderen als allgemein ergänzender Vorbehalt ( General- klausel) zu den Spezialbestimmungen des EGZGB. Er gilt für alle Bereiche des ( formellen) Zivilrechts, demnach sowohl für jene, in denen das EGZGB die nach übergeordnetem Recht notwendige Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht «an sich nicht zulässt» ( vgl. Botschaft der Regierung an den Gros- sen Rat betreffend Erlass eines Gesetzes und einer Verordnung über die An- passung von Gesetzen und grossrätlichen Erlassen an Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, EMRK) und Art. 98a des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( OG), 1994 bis 1995, S. 583 f. ), als auch nach seinem Sinn und Zweck ( ergänzend) für jene, in de- nen das EGZGB zwar eine solche grundsätzlich vorsieht ( Art. 15, 25a, 38, 64, 139a ), namentlich in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, welche lediglich einen Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation darstellt, jedoch unergiebig ist. Der letzte Halb- satz von Art. 16 Abs. 3 EGZGB stellt eine Generalklausel dar ( Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, 1994 bis 1995, S. 566 / 583 f. ), welche inhalt- lich als Verweisung auf Art. 98a OG zu qualifizieren ist ( Botschaft, ebenda, S. 561 / 574 ).

f) Gemäss Art. 98a OG haben die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen zu bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu- lässig ist ( Abs. 1 ). Sie regeln deren Zuständigkeit, Organisation und Verfah- ren im Rahmen des Bundesrechts ( Abs. 2 ), wobei Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang wie für die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten sind ( Abs. 3). Angesichts von Art. 98a Abs. 3 OG müssen demnach auch über vorsorgliche Massnahmen Gerichtsbehörden als letzte kantonale Instanzen entscheiden, wenn diese mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht weitergezogen werden können ( Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 378 Nr. 167 ). Dieses Resultat würde sich im übrigen auch ohne die Generalklau- sel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB in bindender Weise einstellen. Angenommen, es würde sich im vorliegenden Fall um eine Berufung in der Hauptsache han- deln und das Kantonsgericht würde den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 64 Abs. 3 EG zu verleihen, abweisen, so könnten die Beschwerdeführer – unter näher zu be- stimmenden Voraussetzungen – dagegen gestützt auf Art. 97 / 101 lit. a OG ( e contrario) in Verbindung mit Art. 5/45 VwVG selbständige Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ans Bundesgericht führen. Soweit und sofern das

1 PKG 2003 14 Bundesgericht sich einer solchen Beschwerde gegen eine Zwischenverfü- gung im Verhältnis zum Kantonsgericht als Vorinstanz annehmen muss, genau so muss es auch das Kantonsgericht im Verhältnis zum Departement als seiner Vorinstanz. Art. 98a OG will sicherstellen, dass das kantonale Ver- fahrensrecht hier die Verwirklichung des Bundesverwaltungsrechts ( Art. 84 ff. ZGB) und die dazu entwickelte Praxis nicht behindern kann ( zur auf- schiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Administrativmass- nahme des Führerausweisentzuges vgl. PKG 1999 Nr. 41 E. 3 ).

g. aa) Gemäss Art. 101 lit. a OG ( e contrario) sind Zwischenverfü- gungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfecht- bar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht ( BGE 127 II 132 E. 2a, 116 Ib 344 E. 1b). Das muss, wie dargelegt, auch im Verhältnis kantonales Departement und Kantonsgericht gelten. Beim Entscheid des Departements in der Hauptsache wird es sich um die Verfü- gung handeln, dem ein bundesrechtlicher Anspruch betreffend Einschreiten gegen eine Stiftung nach Art. 84 ZGB zugrunde liegt, so dass dagegen die Berufung gemäss Art. 25a EGZGB ans Kantonsgericht und von dort ge- mäss Art. 98 lit. g OG ans Bundesgericht zulässig ist. bb) Nach Art. 97 Abs. 1 OG bildet Gegenstand der Verwaltungs- rechtspflege durch das Bundesgericht die letztinstanzliche Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ( VwVG, SR 172.021 ). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG. Verfahrenslei- tende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung voran- gehenden Verfahren, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können, sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar ( BGE 127 II 132 E. 2a, 125 II 613 E. 2a S. 619; 122 II 211 E. 1c; 121 II 116 E. 1b/ cc). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten namentlich auch Ver- fügungen über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 55 und 56 VwVG ( Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG ). Beim angefochtenen Entscheid, in welchem über die aufschiebende Wirkung der von den Beschwerdegegnern einge- reichten Aufsichtsbeschwerden beziehungsweise über ihr in der Wirkung gleichkommende vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden wurde, handelt es sich um eine solche Zwischenverfügung. Als vorsorgliche Massnahme in diesem Sinne sind auch die Entziehung be- ziehungsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung anzusehen ( Art. 55 VwVG, Marginale; BGE 116 Ib 344 E. 1b; Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 6 N 3 ). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit von Zwi- schenverfügungen soll verhindert werden, dass ein Gericht Zwischenverfü-

PKG 2003 1 15 gungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren; das Gericht soll sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen. Der Nach- teil, welchen der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung erleidet, muss somit in jedem Fall nicht wiedergutzumachen sein, damit das Inter- esse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges ist. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt freilich ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses beziehungsweise für die Be- gründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 lb 97 E. 1c S. 99 f. ), sofern es dem Beschwerdeführer bei der An- fechtung der Zwischenverfügung um mehr geht als nur darum, eine Verlän- gerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern ( BGE 116 Ib E. 1c). Nicht zu verlangen ist, dass der Schaden geradezu irreparabel ist ( Häner, ZSR, a. a. O., Rz 173 mit Hinweisen). cc) Es kann also zusammenfassend gesagt werden, dass Zwischen- entscheidungen des Departements in Stiftungsaufsichtssachen selbständiger Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts im Sinne von Art. 16 Abs. 3/ 25a/ 64 EGZGB unterstehen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können. Es ergibt sich somit, dass im ( verwaltungs- gerichtlichen) Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht zumindest in- haltlich die gleichen Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischen- entscheidungen bestehen wie im internen Verwaltungsbeschwerdever- fahren ( Art. 16 Abs. 1 VVG) und im Verwaltungsgerichtsverfahren ( Art. 13 Abs. 2 VGG ). ZF 02 76 Urteil vom 10. Februar 2003