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PKG 2001 6

Graubünden · 2001-01-29 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 PKG 2001

E. 6 – Ausseramtliche Kosten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass eine Par- tei

mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz klagen muss

und die Gerichtssprache des Bezirksgerichts nicht ver-

steht, ist bei der Verteilung der ausseramtlichen Kosten

unerheblich. Die Parteien haben die ihnen mit der Über-

setzung von Gerichtskorrespondenzen anfallenden Kosten

selber zu tragen.

Aus den Erwägungen:

3.d) Vorerst ist festzuhalten, dass vor der Vorinstanz einzig die Modalitäten

des Besuchsrechts zur Diskussion standen. Die Zusprechung eines Besuchs-

rechts wurde von beiden Parteien im Grundsatz anerkannt. Lediglich dessen

Umfang war streitig. Die Modalitäten eines Besuchsrecht bieten aber als üb-

liche Nebenfolge einer Scheidung keine besonderen rechtlichen Schwierig-

keiten, zumal die genaue Regelung aufgrund der Umstände ohnehin im Er-

messen des Gerichtes steht. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die

Streitsache auf Seiten des Berufungsklägers im Vergleich zum Aufwand des

Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten einen Mehraufwand verursacht

hat. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er wohne in den USA,

müsse in der Schweiz klagen und verstehe die Gerichtssprache des Bezirks-

gerichts M. nicht, kann er daraus nichts für sich ableiten. Es kann der Beru-

fungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Berufungskläger ein

Mehraufwand aufgrund ihres Wohnorts und der Gerichtssprache entsteht.

Vielmehr war es grundsätzlich die Sache des Berufungsklägers, seine Ein-

gaben in der Gerichtssprache des Bezirksgerichts M. abzufassen und sich die

Korrespondenzen des Gerichts übersetzen zu lassen. Er hat die in diesem

Zusammenhang entstandenen Kosten selbst zu tragen (vgl. auch ZR 63 1964

Nr. 26; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess-

ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 5 zu § 56). Wenn er des Weiteren geltend

macht, es hätten verschiedene englischsprachige Urkunden gesichtet wer-

den müssen, so ist ihm zu entgegnen, dass diese, soweit sie für die Regelung

der Modalitäten des – ansonsten im Grundsatz anerkannten – Besuchsrechts

überhaupt relevant sind und in den Akten liegen, dem Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten gleichermassen einen Mehraufwand verursacht haben.

Folglich ist aus den Vorbringen des Berufungsklägers kein Grund ersicht-

lich, welcher zu einer von der grundsätzlichen Wettschlagung der ausser-

amtlichen Kosten abweichenden Verteilung Anlass gäbe.

ZF 00 84

Urteil vom 29. Januar 2001

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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PKG 2001

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– Ausseramtliche Kosten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass eine Par- tei

mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz klagen muss

und die Gerichtssprache des Bezirksgerichts nicht ver-

steht, ist bei der Verteilung der ausseramtlichen Kosten

unerheblich. Die Parteien haben die ihnen mit der Über-

setzung von Gerichtskorrespondenzen anfallenden Kosten

selber zu tragen.

Aus den Erwägungen:

3.d) Vorerst ist festzuhalten, dass vor der Vorinstanz einzig die Modalitäten

des Besuchsrechts zur Diskussion standen. Die Zusprechung eines Besuchs-

rechts wurde von beiden Parteien im Grundsatz anerkannt. Lediglich dessen

Umfang war streitig. Die Modalitäten eines Besuchsrecht bieten aber als üb-

liche Nebenfolge einer Scheidung keine besonderen rechtlichen Schwierig-

keiten, zumal die genaue Regelung aufgrund der Umstände ohnehin im Er-

messen des Gerichtes steht. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die

Streitsache auf Seiten des Berufungsklägers im Vergleich zum Aufwand des

Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten einen Mehraufwand verursacht

hat. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er wohne in den USA,

müsse in der Schweiz klagen und verstehe die Gerichtssprache des Bezirks-

gerichts M. nicht, kann er daraus nichts für sich ableiten. Es kann der Beru-

fungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Berufungskläger ein

Mehraufwand aufgrund ihres Wohnorts und der Gerichtssprache entsteht.

Vielmehr war es grundsätzlich die Sache des Berufungsklägers, seine Ein-

gaben in der Gerichtssprache des Bezirksgerichts M. abzufassen und sich die

Korrespondenzen des Gerichts übersetzen zu lassen. Er hat die in diesem

Zusammenhang entstandenen Kosten selbst zu tragen (vgl. auch ZR 63 1964

Nr. 26; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess-

ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 5 zu § 56). Wenn er des Weiteren geltend

macht, es hätten verschiedene englischsprachige Urkunden gesichtet wer-

den müssen, so ist ihm zu entgegnen, dass diese, soweit sie für die Regelung

der Modalitäten des – ansonsten im Grundsatz anerkannten – Besuchsrechts

überhaupt relevant sind und in den Akten liegen, dem Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten gleichermassen einen Mehraufwand verursacht haben.

Folglich ist aus den Vorbringen des Berufungsklägers kein Grund ersicht-

lich, welcher zu einer von der grundsätzlichen Wettschlagung der ausser-

amtlichen Kosten abweichenden Verteilung Anlass gäbe.

ZF 00 84

Urteil vom 29. Januar 2001

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