Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 PKG 2001
E. 6 – Ausseramtliche Kosten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass eine Par- tei
mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz klagen muss
und die Gerichtssprache des Bezirksgerichts nicht ver-
steht, ist bei der Verteilung der ausseramtlichen Kosten
unerheblich. Die Parteien haben die ihnen mit der Über-
setzung von Gerichtskorrespondenzen anfallenden Kosten
selber zu tragen.
Aus den Erwägungen:
3.d) Vorerst ist festzuhalten, dass vor der Vorinstanz einzig die Modalitäten
des Besuchsrechts zur Diskussion standen. Die Zusprechung eines Besuchs-
rechts wurde von beiden Parteien im Grundsatz anerkannt. Lediglich dessen
Umfang war streitig. Die Modalitäten eines Besuchsrecht bieten aber als üb-
liche Nebenfolge einer Scheidung keine besonderen rechtlichen Schwierig-
keiten, zumal die genaue Regelung aufgrund der Umstände ohnehin im Er-
messen des Gerichtes steht. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Streitsache auf Seiten des Berufungsklägers im Vergleich zum Aufwand des
Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten einen Mehraufwand verursacht
hat. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er wohne in den USA,
müsse in der Schweiz klagen und verstehe die Gerichtssprache des Bezirks-
gerichts M. nicht, kann er daraus nichts für sich ableiten. Es kann der Beru-
fungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Berufungskläger ein
Mehraufwand aufgrund ihres Wohnorts und der Gerichtssprache entsteht.
Vielmehr war es grundsätzlich die Sache des Berufungsklägers, seine Ein-
gaben in der Gerichtssprache des Bezirksgerichts M. abzufassen und sich die
Korrespondenzen des Gerichts übersetzen zu lassen. Er hat die in diesem
Zusammenhang entstandenen Kosten selbst zu tragen (vgl. auch ZR 63 1964
Nr. 26; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess-
ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 5 zu § 56). Wenn er des Weiteren geltend
macht, es hätten verschiedene englischsprachige Urkunden gesichtet wer-
den müssen, so ist ihm zu entgegnen, dass diese, soweit sie für die Regelung
der Modalitäten des – ansonsten im Grundsatz anerkannten – Besuchsrechts
überhaupt relevant sind und in den Akten liegen, dem Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten gleichermassen einen Mehraufwand verursacht haben.
Folglich ist aus den Vorbringen des Berufungsklägers kein Grund ersicht-
lich, welcher zu einer von der grundsätzlichen Wettschlagung der ausser-
amtlichen Kosten abweichenden Verteilung Anlass gäbe.
…
ZF 00 84
Urteil vom 29. Januar 2001
54
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2
PKG 2001
6
– Ausseramtliche Kosten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass eine Par- tei
mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz klagen muss
und die Gerichtssprache des Bezirksgerichts nicht ver-
steht, ist bei der Verteilung der ausseramtlichen Kosten
unerheblich. Die Parteien haben die ihnen mit der Über-
setzung von Gerichtskorrespondenzen anfallenden Kosten
selber zu tragen.
Aus den Erwägungen:
3.d) Vorerst ist festzuhalten, dass vor der Vorinstanz einzig die Modalitäten
des Besuchsrechts zur Diskussion standen. Die Zusprechung eines Besuchs-
rechts wurde von beiden Parteien im Grundsatz anerkannt. Lediglich dessen
Umfang war streitig. Die Modalitäten eines Besuchsrecht bieten aber als üb-
liche Nebenfolge einer Scheidung keine besonderen rechtlichen Schwierig-
keiten, zumal die genaue Regelung aufgrund der Umstände ohnehin im Er-
messen des Gerichtes steht. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Streitsache auf Seiten des Berufungsklägers im Vergleich zum Aufwand des
Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten einen Mehraufwand verursacht
hat. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er wohne in den USA,
müsse in der Schweiz klagen und verstehe die Gerichtssprache des Bezirks-
gerichts M. nicht, kann er daraus nichts für sich ableiten. Es kann der Beru-
fungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Berufungskläger ein
Mehraufwand aufgrund ihres Wohnorts und der Gerichtssprache entsteht.
Vielmehr war es grundsätzlich die Sache des Berufungsklägers, seine Ein-
gaben in der Gerichtssprache des Bezirksgerichts M. abzufassen und sich die
Korrespondenzen des Gerichts übersetzen zu lassen. Er hat die in diesem
Zusammenhang entstandenen Kosten selbst zu tragen (vgl. auch ZR 63 1964
Nr. 26; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess-
ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 5 zu § 56). Wenn er des Weiteren geltend
macht, es hätten verschiedene englischsprachige Urkunden gesichtet wer-
den müssen, so ist ihm zu entgegnen, dass diese, soweit sie für die Regelung
der Modalitäten des – ansonsten im Grundsatz anerkannten – Besuchsrechts
überhaupt relevant sind und in den Akten liegen, dem Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten gleichermassen einen Mehraufwand verursacht haben.
Folglich ist aus den Vorbringen des Berufungsklägers kein Grund ersicht-
lich, welcher zu einer von der grundsätzlichen Wettschlagung der ausser-
amtlichen Kosten abweichenden Verteilung Anlass gäbe.
…
ZF 00 84
Urteil vom 29. Januar 2001
54
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