Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 40 – Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzung von zivilrecht- lichen Bauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren vom demjenigen geltend gemacht werden, der sich im Be- sitz gestört fühlt oder den Schutz des bedrohten Besitz- standes beansprucht. Der Ansprecher hat seine Besitzes- stellung nachzuweisen. Ist ein Ehegatte als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so kann der andere Ehegatte für sich daraus keine Besitzesverletzung geltend machen. Der blosse Hinweis auf das eheliche Gü- terrecht der Errungenschaftsbeteiligung hilft ihm nicht weiter. Es besteht die Vermutung, dass jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut selber verwaltet. Eine tatsächliche Sachherrschaft am Eigentum des ande- ren Ehegatten ergibt sich daraus gerade nicht. PZ 01 158 Verfügung vom 4. Dezember 2001
E. 41 – Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspra- cheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den Grenzabstand einzuhalten, ist die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihre verbindlichen Zusagen zu behaften. Aus den Erwägungen: 2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah- ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern. Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll- umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.
b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor- schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art. 171 40
PKG 2001 145 ZPO bestimmt, dass der zuständige Kreispräsident die zum Rechts- schutz erforderlichen Massnahmen treffen kann, wenn jemand durch die be- absichtigte Handlung eines anderen in seinen Rechten verletzt oder gefähr- det wird. Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO insbesondere unter Androhung der Bestrafung und der Ersatz- vornahme Befehle oder Verbote erlassen.
c) Die Beschwerdegegnerin beanstandet beim umstrittenen Bauvor- haben in privatrechtlicher Hinsicht einzig die Nichteinhaltung der Grenzab- stände im Sinne von Art. 90 bzw. Art. 92 EGzZGB. Eine Verletzung bzw. Ge- fährdung ihrer Rechte im Sinne von Art. 145 ZPO würde somit bei Einhal- tung genannter Bestimmungen entfallen. Genau dies hat nun aber die Bau- herrschaft bereits im Rahmen des seinerzeitigen Einspracheverfahrens zu- gesichert. Es lag mit anderen Worten eine Anerkennung der von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Baueinsprache vor. Die zum Rechtsschutz erforderliche Massnahme hätte im vorinstanzlichen Verfahren demnach darin bestehen müssen, die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihren verbindlichen Zusagen zu behaf- ten. Dadurch wären die Rechte der Einsprecherin ausreichend gewahrt wor- den. Als Konsequenz des Verbotes der Ausführung des geplanten Bau- vorhabens als Ganzes im vorinstanzlichen Entscheid hätte das gesamte Ver- fahren mit geänderten Plänen wiederholt werden müssen. Das damit ange- strebte Ergebnis, nämlich die Einhaltung der privatrechtlichen Grenzab- stände, lässt sich allerdings auch durch eine mildere Massnahme erreichen, und zwar eben jene, die Baugesellschaft unter Hinweis auf Art. 292 StGB auf ihren Zusicherungen zu behaften. Aus diesem Grund war das Verbot der Ausführung des gesamten Bauvorhabens in Bezug auf die Häuser A und B unverhältnismässig. PZ 01 11 Verfügung vom 1. Februar 2001
E. 42 – Befehlsverfahren; Fristenlauf bei der Beschwerde (Art. 59 Abs. 3 und 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz). Ab- lauf der Beschwerdefrist am 2. Januar. Der Berchtoldstag ist im Kanton Graubünden kein gesetzlich anerkannter Fei- ertag. Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung ei- ner Beschwerde 10 Tage seit der Mitteilung des Entscheides. Die Verfügung des Kreispräsidenten K. vom 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerde- führer am 20. Dezember 2000 mitgeteilt. Nach eigenen Angaben gemäss 172 41
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2001 40
– Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzung von zivilrecht- lichen Bauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren vom demjenigen geltend gemacht werden, der sich im Be- sitz gestört fühlt oder den Schutz des bedrohten Besitz- standes beansprucht. Der Ansprecher hat seine Besitzes- stellung nachzuweisen. Ist ein Ehegatte als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so kann der andere Ehegatte für sich daraus keine Besitzesverletzung geltend machen. Der blosse Hinweis auf das eheliche Gü- terrecht der Errungenschaftsbeteiligung hilft ihm nicht weiter. Es besteht die Vermutung, dass jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut selber verwaltet. Eine tatsächliche Sachherrschaft am Eigentum des ande- ren Ehegatten ergibt sich daraus gerade nicht. PZ 01 158 Verfügung vom 4. Dezember 2001 41
– Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspra- cheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den Grenzabstand einzuhalten, ist die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihre verbindlichen Zusagen zu behaften. Aus den Erwägungen: 2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah- ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern. Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll- umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.
b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor- schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art. 171 40
PKG 2001 145 ZPO bestimmt, dass der zuständige Kreispräsident die zum Rechts- schutz erforderlichen Massnahmen treffen kann, wenn jemand durch die be- absichtigte Handlung eines anderen in seinen Rechten verletzt oder gefähr- det wird. Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO insbesondere unter Androhung der Bestrafung und der Ersatz- vornahme Befehle oder Verbote erlassen.
c) Die Beschwerdegegnerin beanstandet beim umstrittenen Bauvor- haben in privatrechtlicher Hinsicht einzig die Nichteinhaltung der Grenzab- stände im Sinne von Art. 90 bzw. Art. 92 EGzZGB. Eine Verletzung bzw. Ge- fährdung ihrer Rechte im Sinne von Art. 145 ZPO würde somit bei Einhal- tung genannter Bestimmungen entfallen. Genau dies hat nun aber die Bau- herrschaft bereits im Rahmen des seinerzeitigen Einspracheverfahrens zu- gesichert. Es lag mit anderen Worten eine Anerkennung der von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Baueinsprache vor. Die zum Rechtsschutz erforderliche Massnahme hätte im vorinstanzlichen Verfahren demnach darin bestehen müssen, die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihren verbindlichen Zusagen zu behaf- ten. Dadurch wären die Rechte der Einsprecherin ausreichend gewahrt wor- den. Als Konsequenz des Verbotes der Ausführung des geplanten Bau- vorhabens als Ganzes im vorinstanzlichen Entscheid hätte das gesamte Ver- fahren mit geänderten Plänen wiederholt werden müssen. Das damit ange- strebte Ergebnis, nämlich die Einhaltung der privatrechtlichen Grenzab- stände, lässt sich allerdings auch durch eine mildere Massnahme erreichen, und zwar eben jene, die Baugesellschaft unter Hinweis auf Art. 292 StGB auf ihren Zusicherungen zu behaften. Aus diesem Grund war das Verbot der Ausführung des gesamten Bauvorhabens in Bezug auf die Häuser A und B unverhältnismässig. PZ 01 11 Verfügung vom 1. Februar 2001 42
– Befehlsverfahren; Fristenlauf bei der Beschwerde (Art. 59 Abs. 3 und 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz). Ab- lauf der Beschwerdefrist am 2. Januar. Der Berchtoldstag ist im Kanton Graubünden kein gesetzlich anerkannter Fei- ertag. Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung ei- ner Beschwerde 10 Tage seit der Mitteilung des Entscheides. Die Verfügung des Kreispräsidenten K. vom 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerde- führer am 20. Dezember 2000 mitgeteilt. Nach eigenen Angaben gemäss 172 41