opencaselaw.ch

PKG 2001 40

Graubünden · 2001-12-04 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2001

40

– Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94

EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzung von zivilrecht-

lichen Bauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren

vom demjenigen geltend gemacht werden, der sich im Be- sitz

gestört fühlt oder den Schutz des bedrohten Besitz- standes

beansprucht. Der Ansprecher hat seine Besitzes- stellung

nachzuweisen. Ist ein Ehegatte als Eigentümer eines

Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so kann der andere

Ehegatte für sich daraus keine Besitzesverletzung geltend

machen. Der blosse Hinweis auf das eheliche Gü- terrecht der

Errungenschaftsbeteiligung hilft ihm nicht weiter. Es

besteht die Vermutung, dass jeder Ehegatte seine

Errungenschaft und sein Eigengut selber verwaltet. Eine

tatsächliche Sachherrschaft am Eigentum des ande- ren

Ehegatten ergibt sich daraus gerade nicht.

PZ 01 158

Verfügung vom 4. Dezember 2001

41

– Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO,

Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspra-

cheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den

Grenzabstand einzuhalten, ist die Bauherrschaft im Sinne von

Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihre

verbindlichen Zusagen zu behaften.

Aus den Erwägungen:

2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah-

ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179

keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den

privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten.

Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache,

bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf

der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle

der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu

sichern.

Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll-

umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T.

gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren

Zusicherungen zu behaften.

b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor-

schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4

ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.

171

40