Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2001
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– Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94
EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzung von zivilrecht-
lichen Bauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren
vom demjenigen geltend gemacht werden, der sich im Be- sitz
gestört fühlt oder den Schutz des bedrohten Besitz- standes
beansprucht. Der Ansprecher hat seine Besitzes- stellung
nachzuweisen. Ist ein Ehegatte als Eigentümer eines
Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so kann der andere
Ehegatte für sich daraus keine Besitzesverletzung geltend
machen. Der blosse Hinweis auf das eheliche Gü- terrecht der
Errungenschaftsbeteiligung hilft ihm nicht weiter. Es
besteht die Vermutung, dass jeder Ehegatte seine
Errungenschaft und sein Eigengut selber verwaltet. Eine
tatsächliche Sachherrschaft am Eigentum des ande- ren
Ehegatten ergibt sich daraus gerade nicht.
PZ 01 158
Verfügung vom 4. Dezember 2001
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– Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO,
Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspra-
cheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den
Grenzabstand einzuhalten, ist die Bauherrschaft im Sinne von
Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihre
verbindlichen Zusagen zu behaften.
Aus den Erwägungen:
2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah-
ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179
keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den
privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten.
Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache,
bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf
der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle
der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu
sichern.
Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll-
umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T.
gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren
Zusicherungen zu behaften.
b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor-
schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4
ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.
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