Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2001
33
– Eheschutz. Der dem alleinerziehenden Ehegatten mit Un-
terstützungspflichten in der Grundbedarfsberechnung an-
zurechnende Grundbetrag ist höher als der Grundbetrag für
Alleinstehende, weil dem Alleinerziehenden durch die
Wahrnehmung der Unterstützungspflicht eigene Aufwen-
dungen anfallen, die nicht durch den Grundbedarf der Kin- der
abgedeckt sind.
Aus den Erwägungen:
5.c) Bei der Bemessung des Grundbetrages in der Bedarfsberech-
nung wird nach Ziff. I. der Richtlinien für einen alleinstehenden Schuldner
ein Grundbetrag von Fr. 1100.– und für einen alleinerziehenden Schuldner
mit Unterstützungspflichten ein solcher von Fr. 1250.– angerechnet. Soweit
die Vorinstanz der Rekurrentin unter Hinweis auf die zusätzliche Berück-
sichtigung des Bedarfs der Kinder bei deren Grundbedarf, der Wohnungs-
miete und der Überschussbeteiligung nur einen Betrag von Fr. 1100.– an-
rechnete, kann ihrer Argumentation nicht beigepflichtet werden. Zum einen
errechnet sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum unabhängig von
einem allfälligen Überschuss. Die Höhe des Grundbetrages kann daher gar
nicht vom Überschuss und der hiefür festgelegten Verteilung abhängig sein.
Zum anderen ist der höhere Betrag für den Alleinerziehenden mit Unter-
stützungspflichten gerechtfertigt, weil bei ihm selbst durch die Wahrneh-
mung der Unterstützungspflicht noch weitere, eigene Aufwendungen an-
fallen, die nicht durch den Grundbedarf der Kinder abgedeckt sind. Als
alleinerziehend gilt im Übrigen der Ehegatte, dem die Obhut über mindes-
tens ein unmündiges Kind zusteht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Wie bereits
erwähnt, wurden die Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichts-
behörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 als Richt-
linien übernommen. Danach erhält der alleinerziehende Ehegatte zusätzlich
zum Grundbetrag der Kinder einen Grundbetrag von Fr. 1250.–; der Um-
stand der Alleinerziehung hat gewissermassen erhöhende Reflexwirkung
auf den Grundbetrag des alleinerziehenden Ehegatten (vgl. auch Empfeh-
lungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz,
November 2000). Daraus geht auch hervor, dass aus dem Gleichbehand-
lungsgebot entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Herabsetzung des
Grundbetrages für einen Alleinerziehenden mit Unterstützungspflichten
auf Fr. 1100.– begründet werden kann.
PZ 01 153
Verfügung vom 6. November 2001
147
33