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PKG 2001 33

Graubünden · 2001-11-06 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

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PKG 2001

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– Eheschutz. Der dem alleinerziehenden Ehegatten mit Un-

terstützungspflichten in der Grundbedarfsberechnung an-

zurechnende Grundbetrag ist höher als der Grundbetrag für

Alleinstehende, weil dem Alleinerziehenden durch die

Wahrnehmung der Unterstützungspflicht eigene Aufwen-

dungen anfallen, die nicht durch den Grundbedarf der Kin- der

abgedeckt sind.

Aus den Erwägungen:

5.c) Bei der Bemessung des Grundbetrages in der Bedarfsberech-

nung wird nach Ziff. I. der Richtlinien für einen alleinstehenden Schuldner

ein Grundbetrag von Fr. 1100.– und für einen alleinerziehenden Schuldner

mit Unterstützungspflichten ein solcher von Fr. 1250.– angerechnet. Soweit

die Vorinstanz der Rekurrentin unter Hinweis auf die zusätzliche Berück-

sichtigung des Bedarfs der Kinder bei deren Grundbedarf, der Wohnungs-

miete und der Überschussbeteiligung nur einen Betrag von Fr. 1100.– an-

rechnete, kann ihrer Argumentation nicht beigepflichtet werden. Zum einen

errechnet sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum unabhängig von

einem allfälligen Überschuss. Die Höhe des Grundbetrages kann daher gar

nicht vom Überschuss und der hiefür festgelegten Verteilung abhängig sein.

Zum anderen ist der höhere Betrag für den Alleinerziehenden mit Unter-

stützungspflichten gerechtfertigt, weil bei ihm selbst durch die Wahrneh-

mung der Unterstützungspflicht noch weitere, eigene Aufwendungen an-

fallen, die nicht durch den Grundbedarf der Kinder abgedeckt sind. Als

alleinerziehend gilt im Übrigen der Ehegatte, dem die Obhut über mindes-

tens ein unmündiges Kind zusteht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Wie bereits

erwähnt, wurden die Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichts-

behörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 als Richt-

linien übernommen. Danach erhält der alleinerziehende Ehegatte zusätzlich

zum Grundbetrag der Kinder einen Grundbetrag von Fr. 1250.–; der Um-

stand der Alleinerziehung hat gewissermassen erhöhende Reflexwirkung

auf den Grundbetrag des alleinerziehenden Ehegatten (vgl. auch Empfeh-

lungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz,

November 2000). Daraus geht auch hervor, dass aus dem Gleichbehand-

lungsgebot entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Herabsetzung des

Grundbetrages für einen Alleinerziehenden mit Unterstützungspflichten

auf Fr. 1100.– begründet werden kann.

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Verfügung vom 6. November 2001

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