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PKG 2001 19

Graubünden · 2001-05-16 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2001

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– Berufung; mündliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art.

144 Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für einen Verzicht auf

eine mündliche Berufungsverhandlung.

Aus den Erwägungen:

2. Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren

vor, dass der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung von

sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn die persönliche

Befragung des Verurteilten oder Freigesprochenen für die Beurteilung der

Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft

der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf

Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem

Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung

gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billi-

ger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der um-

fassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrens-

öffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche

Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfah-

rens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Beru-

fungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6

Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von

deren Besonderheit ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechts-

mittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsäch-

lich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen

zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer-

ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von gerin-

ger Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charak-

ter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b; ZGRG 2/99 S. 46). Zudem darf einem

nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen-

stehen. Der Betroffene kann auch auf die öffentliche Berufungsverhandlung

von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er

ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen

eindeutig ergibt.

SB 01 31

Urteil vom 16. Mai 2001

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