Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2001
19
– Berufung; mündliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art.
144 Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für einen Verzicht auf
eine mündliche Berufungsverhandlung.
Aus den Erwägungen:
2. Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren
vor, dass der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung von
sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn die persönliche
Befragung des Verurteilten oder Freigesprochenen für die Beurteilung der
Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft
der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf
Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem
Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung
gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billi-
ger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der um-
fassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrens-
öffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche
Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfah-
rens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Beru-
fungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6
Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von
deren Besonderheit ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechts-
mittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsäch-
lich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen
zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer-
ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von gerin-
ger Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charak-
ter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b; ZGRG 2/99 S. 46). Zudem darf einem
nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen-
stehen. Der Betroffene kann auch auf die öffentliche Berufungsverhandlung
von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er
ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen
eindeutig ergibt.
SB 01 31
Urteil vom 16. Mai 2001
97
19