opencaselaw.ch

PKG 2001 14

Graubünden · 2001-07-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2001

14

– Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG, Art. 265 SchKG).

Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen eine vor

der Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels nach Art. 191

SchKG ergangene Konkurseröffnung zu beachten. Der

Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn er einen Konkursver-

lustschein erhalten hätte.

Aus den Erwägungen:

3.a) Z. macht in seiner Beschwerde – wie schon im Rechtsöffnungs-

verfahren – geltend, dass das Betreibungs- und Konkursamt Y. am 13. Juli

2000 Privatkonkurs über ihn eröffnet habe. Das Rechtsöffnungsverfahren

untersteht einer beschränkten Untersuchungsmaxime. Der Rechtsöffnungs-

richter hat auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund

der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen ins-

besondere von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel

vorliegt (vgl. BGE 105 III 44; 103 Ia 52) und ob er zur provisorischen oder

definitiven Rechtsöffnung berechtigt (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kom-

mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I,

Basel 1998, N. 50 zu Art. 84 SchKG). Damit hat der Rechtsöffnungsrichter

die Qualität des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen und kann

nicht ausser Acht lassen, dass über Z. am 13. Juli 2000 Konkurs im Sinne von

Art. 191 SchKG eröffnet wurde, auch wenn die Vernehmlassung von Z. erst

nach Ablauf der angesetzten Frist bei der Post aufgegeben wurde.

b) Vorliegend stellt sich die Frage, wie die Forderung des Bezirksge-

richtes X. unter dem Aspekt des Konkursverfahrens im Jahre 2000 zu be-

handeln ist. Art. 267 SchKG regelt das Schicksal der Forderungen, die vor

der Konkurseröffnung entstanden, aber nicht am Konkursverfahren teilge-

nommen haben. Gläubiger solcher Forderungen sollen nicht besser gestellt

werden, als wenn sie für ihre Forderung einen Konkursverlustschein gemäss

Art. 265 SchKG erhalten hätten. Das Bezirksgericht X. ist als Gläubiger

demnach so zu behandeln, wie wenn es gegenüber der Konkursverwaltung

abgerechnet hätte und für die Forderung einen Verlustschein im Sinne von

Art. 265 SchKG erhalten hätte. Die Einrede fehlenden neuen Vermögens

würde demnach auch gegenüber jenen Gläubigern zustehen, die ihre Forde-

rung im Konkurs nicht angemeldet haben und daher nicht über einen Ver-

lustschein verfügen. Aus dem Gedanken der Gleichstellung mit dem am

Konkurs teilnehmenden Gläubiger folgt, dass die in Art. 267 SchKG ge-

nannten Beschränkungen allerdings nur dann Anwendung finden, wenn für

die Gläubiger aus dem Konkurs ein Verlust resultierte. Die Beschränkung

gilt also nicht, wenn alle Gläubiger durch den Konkurs befriedigt wurden …

SKG 01 37

Urteil vom 11. Juli 2001

85

14