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PKG 2001 11

Graubünden · 2001-11-07 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 PKG 2001 1999/2000 S. 426).Aus einer Gesamtwürdigung geht indessen klar hervor, dass der Kantonsgerichtsausschuss im neuen Recht nicht mehr als Beschwerdein- stanz vorgesehen war und im Zuge der Revision eine Anpassung von Art. 232 ZPO an die neue Rechtsmittelordnung durch Streichung von Ziff. 6 offen- sichtlich vergessen ging. Die Belassung von Art. 232 Ziff. 6 ZPO in der bishe- rigen Form erweist sich mithin als gesetzgeberisches Versehen.Vielmehr steht dem Rechtsuchenden nach revidiertem Recht gegen einen Amtsbefehl des Kreispräsidenten nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO einzig die in nArt. 263 ZPO statuierte Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten zur Verfügung. ZB 01 11 Urteil vom 14. Februar 2001

E. 12 – Sicherstellung eines gefährdeten Beweises (Art. 209 ff. ZPO, Art. 237 ZPO). Die Abschreibung eines Verfahrens zur Sicherstellung eines gefährdeten Beweises ist eine Verfü- gung über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen im Sinne von Art. 212 ZPO. Dagegen kann innert 20 Tagen Beschwerde beim betreffenden Gerichtsausschuss geführt werden. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung begründet keine neuen Rechtsmittel und Zuständigkeiten. Aus den Erwägungen: 2.c) Wenn Gefahr besteht, dass bei längerer Verzögerung ein Beweis- mittel verloren geht oder sein Gebrauch wesentlich erschwert wird, kann un- abhängig davon, ob ein Streit schon anhängig ist oder nicht, die sofortige vor- sorgliche Erhebung verlangt werden (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Ist ein Streit schon anhängig, ist das Gesuch schriftlich an den Präsidenten des betreffen- den Gerichts zu richten (Art. 210 Abs. 1 ZPO). In einer noch nicht anhängi- gen Streitsache dagegen ist das Gesuch vorbehältlich Art. 52 Abs. 1 ZPO an den Präsidenten des Kreises zu richten, in dem sich der fragliche Zeuge oder Gegenstand befindet (Art. 210 Abs. 2 ZPO). Die Sicherstellung eines Bewei- ses dient der Vorbereitung eines Prozesses. Eine Abschreibungsverfügung in einem solchen Verfahren stellt nun aber keine Entscheidung bezüglich des eingeklagten Anspruches dar, ebenso wenig einen Entscheid über Prozess- voraussetzungen oder die gehörige Klageeinleitung. Vielmehr handelt es sich um eine Präsidialverfügung im Sinne der Sicherstellung eines gefährdeten Beweises nach Art. 209 ff. ZPO und nicht um ein das Klageverfahren zu Ende führendes Sach- oder Prozessurteil. Solche Verfügungen kennen nach der bündnerischen Zivilprozessordnung aber eine eigene Rechtsmittelordnung. Verfügungen über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen unter- liegen in anhängigen Fällen – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht

– der Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Danach kann 77

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PKG 2001 dementsprechend und mit intakten Erfolgschancen zu plädieren, kann nicht die Rede davon sein, dass solches Prozessverhalten offensichtlich mutwillig und aussichtslos im Sinne von Art. 42 Abs. 2 ZPO wäre. ZB 01 12 Urteil vom 7. November 2001 11

– Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, Art. 263 ZPO). Entscheide des Kreis- präsidenten über die Vollstreckbarkeit und den Vollzug von Urteilen können nach neuem Recht einzig mit Beschwer- de beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten wer- den. Die Belassung von Art. 232 Ziff. 6 ZPO mit dem Kan- tonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar. Aus den Erwägungen: 3.b) … Die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelord- nung bei der Vollstreckung von Urteilen nach Art. 252 ff. ZPO bedürfen in- dessen einer Klarstellung. Gemäss nArt. 263 ZPO können Entscheide des Kreispräsidenten über die Vollstreckbarkeit oder den Vollzug eines Urteils nach neuem Recht innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgerichts- präsidenten angefochten werden. Demgegenüber führt Ziffer 6 von Art. 232 ZPO weiterhin, aber im Widerspruch dazu aus, dass gegen Verfügungen be- treffend die Vollstreckbarkeit und den Vollzug eines Urteils (Art. 263 ZPO) Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss geführt werden könne. Wie den Materialien zur Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entnehmen ist, sollte die Weiterzugsordnung im Befehlsverfahren bei der Vollstreckung ausländischer Urteile, beim Vollzug inländischer Urteile wie auch für das normale Befehlsverfahren neu einheitlich ausgestaltet werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 23. Februar 1999 über die Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft Nr. 2/1999 –2000, S. 117). Dabei wollte der Gesetzgeber den Kantonsgerichtspräsidenten in al- len Amtsbefehlsverfahren als kantonale Rechtsmittelinstanz verankern (vgl. Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation 1998, Bericht und Vorentwurf mit Erläuterungen von Kantonsgerichtspräsident Dr. Alex Schmid, in: ZGRG 3/1998 S. 104 ff., S. 123; vgl. Botschaft, a. a. O., S. 91 und 117; GPR 1999/2000 S. 425). Dies gilt auch für das Vollzugsverfahren von Ur- teilen. Soweit die ZPO nun zwei Bestimmungen mit widersprüchlichen Rechtsmittelwegen kennt, so geht die neue Rechtsmittelordnung als späteres Recht der früheren Regelung vor. Weshalb Art. 232 Ziff. 6 ZPO in der bishe- rigen Fassung mit der Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss belassen wurde, kann den Materialien nicht entnommen werden (vgl. dazu GRP 76 11

PKG 2001 1999/2000 S. 426).Aus einer Gesamtwürdigung geht indessen klar hervor, dass der Kantonsgerichtsausschuss im neuen Recht nicht mehr als Beschwerdein- stanz vorgesehen war und im Zuge der Revision eine Anpassung von Art. 232 ZPO an die neue Rechtsmittelordnung durch Streichung von Ziff. 6 offen- sichtlich vergessen ging. Die Belassung von Art. 232 Ziff. 6 ZPO in der bishe- rigen Form erweist sich mithin als gesetzgeberisches Versehen.Vielmehr steht dem Rechtsuchenden nach revidiertem Recht gegen einen Amtsbefehl des Kreispräsidenten nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO einzig die in nArt. 263 ZPO statuierte Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten zur Verfügung. ZB 01 11 Urteil vom 14. Februar 2001 12

– Sicherstellung eines gefährdeten Beweises (Art. 209 ff. ZPO, Art. 237 ZPO). Die Abschreibung eines Verfahrens zur Sicherstellung eines gefährdeten Beweises ist eine Verfü- gung über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen im Sinne von Art. 212 ZPO. Dagegen kann innert 20 Tagen Beschwerde beim betreffenden Gerichtsausschuss geführt werden. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung begründet keine neuen Rechtsmittel und Zuständigkeiten. Aus den Erwägungen: 2.c) Wenn Gefahr besteht, dass bei längerer Verzögerung ein Beweis- mittel verloren geht oder sein Gebrauch wesentlich erschwert wird, kann un- abhängig davon, ob ein Streit schon anhängig ist oder nicht, die sofortige vor- sorgliche Erhebung verlangt werden (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Ist ein Streit schon anhängig, ist das Gesuch schriftlich an den Präsidenten des betreffen- den Gerichts zu richten (Art. 210 Abs. 1 ZPO). In einer noch nicht anhängi- gen Streitsache dagegen ist das Gesuch vorbehältlich Art. 52 Abs. 1 ZPO an den Präsidenten des Kreises zu richten, in dem sich der fragliche Zeuge oder Gegenstand befindet (Art. 210 Abs. 2 ZPO). Die Sicherstellung eines Bewei- ses dient der Vorbereitung eines Prozesses. Eine Abschreibungsverfügung in einem solchen Verfahren stellt nun aber keine Entscheidung bezüglich des eingeklagten Anspruches dar, ebenso wenig einen Entscheid über Prozess- voraussetzungen oder die gehörige Klageeinleitung. Vielmehr handelt es sich um eine Präsidialverfügung im Sinne der Sicherstellung eines gefährdeten Beweises nach Art. 209 ff. ZPO und nicht um ein das Klageverfahren zu Ende führendes Sach- oder Prozessurteil. Solche Verfügungen kennen nach der bündnerischen Zivilprozessordnung aber eine eigene Rechtsmittelordnung. Verfügungen über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen unter- liegen in anhängigen Fällen – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht

– der Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Danach kann 77 12