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PKG 1999 9

Graubünden · 1999-06-15 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 PKG 1999 gen Strafvollzug befindet, alle Vollzugserleichterungen nur ausmahmsweise und nur mit Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters bzw. - nach Anklageerhebung - des zuständigen Gerichtspräsidenten angeordnet werden.

b) Im vorliegenden Fall wurde M. bereits vor Anklageerhebung durch die Untersuchungsbehörde in den vorzeitigen Strafvollzug überführt. Mit dem Begehren, er sei von der Strafanstalt Sennhof in die Strafanstalt Realta zu versetzen, beantragt M. lediglich eine Vollzugserleichterung. Gegenstand des Gesuchs vom 2. Februar 1999 bildet somit nicht die Frage der Anordnung des vorzeitigen Strafvollzuges, sondern die Art des Vollzuges. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt und seitens des JPSD zu Recht geltend ge- macht wird, fällt die Behandlung des Gesuchs demnach grundsätzlich in sei- ne Kompetenz als Vollzugsbehörde. Das Kantonsgerichtspräsidium hat sich lediglich dann mit dem Antrag von M. zu befassen, wenn das JPSD die Vor- aussetzungen für eine Vollzugserleichterung als gegeben erachtet und den Gerichtspräsidenten in Beachtung von Art. 25 VSM um Zustimmung ersucht. Auf das Gesuch wird demnach nicht eingetreten und die Eingabe zur weite- ren Behandlung an das zuständige JPSD überwiesen. SF 98 33 Verfügung vom 11. Februar 1999 36

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 1999 9 digung. Sire fällt mithin nicht unter den vom Bundesgericht wie dargelegt konkretisierten Begriff der Waffe, weshalb schon aus diesem Grund eine Qualifizierung im vorliegenden Fall zu verneinen ist. SF 99 11 Urteil vom 15. Juni 1999

- Vorzeitiger Strafvollzug; Zuständigkeit für Anordnung und Durchführung (Art. 85 Abs. 7, Art. 101 und Art. 181 StPO). Für die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs ist im Un- tersuchungsverfahren der Untersuchungsrichter und nach Anklageerhebung der Gerichtspräsident zuständig, für die Durchführung hingegen das Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement. Aus den Erwägungen: Der Verteidiger weist darauf hin, dass in der vorliegenden Strafsache noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Demzufolge falle die Behand- lung des Versetzungsgesuchs in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsi- diums.

a) Der vorzeitige Strafvollzug soll ermöglichen, dass dem Angeschul- digten bereits vor der (rechtskräftigen) Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können (BGE 117 Ia 72). Er stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwi- schen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Sowohl die Besonderheit, dass der Strafantritt während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens er- folgt, als auch der damit verfolgte Zweck haben auf die Anordnung und Durchführung des vorzeitigen Strafvollzugs Einfluss. Die Anordnung hat im Untersuchungsverfahren durch den Untersuchungsrichter und nach Erlass der Anklageverfügung durch den zuständigen Gerichtspräsidenten zu erfol- gen. (Art. 85 Abs. 7 und Art. 101 StPO). Die Durchführung obliegt demge- genüber dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD). Dies einer- seits, weil das Departement gemäss Art. 181 StPO für den Vollzug aller Freiheitsstrafen zuständig ist, und sich andererseits der Vollzug des vorzeiti- gen Strafantritts grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie beim normalen Strafvollzug zu richten hat (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 190). Dem Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden während der Zeit des vorzeitigen Strafvollzu- ges verfügungsberechtigt bleiben und der Vollzug mit dem noch laufenden Strafverfahren koordiniert werden muss, trägt Art. 25 der Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug im Kanton Graubünden (VSM) Rech- nung. Demgemäss können gegenüber einem Insassen, der sich im vorzeiti- 35 9

9 PKG 1999 gen Strafvollzug befindet, alle Vollzugserleichterungen nur ausmahmsweise und nur mit Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters bzw. - nach Anklageerhebung - des zuständigen Gerichtspräsidenten angeordnet werden.

b) Im vorliegenden Fall wurde M. bereits vor Anklageerhebung durch die Untersuchungsbehörde in den vorzeitigen Strafvollzug überführt. Mit dem Begehren, er sei von der Strafanstalt Sennhof in die Strafanstalt Realta zu versetzen, beantragt M. lediglich eine Vollzugserleichterung. Gegenstand des Gesuchs vom 2. Februar 1999 bildet somit nicht die Frage der Anordnung des vorzeitigen Strafvollzuges, sondern die Art des Vollzuges. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt und seitens des JPSD zu Recht geltend ge- macht wird, fällt die Behandlung des Gesuchs demnach grundsätzlich in sei- ne Kompetenz als Vollzugsbehörde. Das Kantonsgerichtspräsidium hat sich lediglich dann mit dem Antrag von M. zu befassen, wenn das JPSD die Vor- aussetzungen für eine Vollzugserleichterung als gegeben erachtet und den Gerichtspräsidenten in Beachtung von Art. 25 VSM um Zustimmung ersucht. Auf das Gesuch wird demnach nicht eingetreten und die Eingabe zur weite- ren Behandlung an das zuständige JPSD überwiesen. SF 98 33 Verfügung vom 11. Februar 1999 36