Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 1999
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Rat 1993/94 S. 179). Entgegen dem, was der zu enge Wortlaut von Art. 64
Abs. 1 EGzZGB glauben zu machen scheint, kann die gesetzliche Lösung
nicht den Sinn haben, dass ausschliesslich zur Verfügung stehende Rechts-
mittel dahin zu beschränken, dass mit ihm, obwohl dies im Normalfall so sein
wird, lediglich Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse angefochten wer-
den können. Der Weiterzugsregelung gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB müs-
sen vielmehr, sollen nicht stossende Ungleichheiten geschaffen werden,
sämtliche prozessbeendenden Erkenntnisse unterliegen. Dass dem so sein
muss, erhellt noch aus folgendem Grund. Nach der Rechtsprechung des
Kantonsgerichtes, sie seit dem Inkrafttreten des revidierten EGzZGB er-
gangen ist, können der Zivilkammer in Vormundschaftsangelegenheiten mit
dem Rechtsmittel der Berufung unter anderem auch Fragen der Kostenver-
teilung sowie der Bemessung und Zusprechung aussergerichtlicher Entschä-
digungen unterbreitet werden, sei es allein oder zusammen mit weiteren an-
gefochtenen Punkten (vgl. PKG 1995 6 35, 1997 3 17). Es gibt nun nichts
Stichhaltiges, welches dafür sprechen würde, eine solche Überprüfungsmög-
lichkeit nur zuzulassen, wenn die Kosten und Entschädigungsregelung Teil ei-
nes durch den Bezirksgerichtsausschuss gefällten Sachurteils bildet, nicht
aber dann, wenn sie zu einer prozesserledigenden Verfügung des Bezirksge-
richtspräsidenten gehört. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen
sein, nur im einen Fall eine Weiterzugsmöglichkeit an eine kantonale Instanz
zur Verfügung zu stellen, leuchtet doch nicht ohne weiteres ein, dass ein un-
billiger Kostenentscheid weniger anfechtungswürdig sein soll, wenn er im
Rahmen einer Präsidialverfügung ergeht.
Gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums
M. vom 16. November 1999 konnte somit grundsätzlich die Berufung im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 EGzZGB ergriffen werden, und es stände insoweit
einem Eintreten auf das Rechtsmittel nichts entgegen.
ZF 99 79
Urteil vom 4. April 2000
- Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs. 3
EG zum ZGB). Die Berufung ist nur gegen prozesserledi-
gende Sach- und Prozessentscheide der Regierung gege-
ben, nicht aber gegen (prozessuale) Zwischenentscheide
(in casu Rückweisung der Sache durch die Regierung an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung).
ZF 99 33
Beschluss vom 2. Juni 1999
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