Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB). Die vormundschaftsrechtliche Berufung ist nicht nur ge- gen Sachurteile der Bezirksgerichtsausschüsse gegeben, sondern gegen sämtliche prozesserledigenden Entschei- de wie die in casu angefochtene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten zufolge Rückzugs der Be- schwerde. Aus den Erwägungen: Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, kann die Sache nach fester bündnerischer Gerichtspraxis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Rege- lung durch den betreffenden Gerichtspräsidenten als erledigt abgeschrie- ben werden. Es bedarf hierfür keines förmlichen Beschlusses jener Instanz, welche für die materielle Behandlung der Angelegenheit zuständig gewesen wäre. Dies blieb denn auch im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestrit- ten, und es hat insbesondere die Berufungsklägerin hierzu in ihrer Eingabe an die Zivilkammer keine Rügen erhoben. In Vormundschaftssachen ergangene Entscheide der Bezirksge- richtsausschüsse können gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Im Rahmen der letzten Totalrevision des EGzZGB, die zu der vom Volk am 12. Juni 1994 angenommenen und von der Regierung auf den 1. Oktober 1994 in Kraft ge- setzten Fassung führte, war anfänglich noch vorgesehen gewesen, die Regie- rung weiterhin als zweite Aufsichts- und Beschwerdeinstanz zu belassen. Um den von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Verfahrensgarantien zu genü- gen, entschied sich dann aber der Gesetzgeber, anstelle der Regierung - un- ter Beibehaltung der bisherigen Kompetenzausscheidung zwischen dem Be- zirksgerichtsausschuss und der oberen Instanz (vgl. hierzu PKG 1995 4 24).
- als zweitinstanzliche Aufsichts- und Weiterzugsbehörde das Kantonsge- richt (genauer dessen Zivilkammer) treten zu lassen. Den Zugang zu ihr er- möglichen sollte fortan naturgemäss nicht mehr wie bisher die Verwaltungs- beschwerde, sondern neu (und wiederum als einziges Rechtsmittel) die zivilrechtliche Berufung (vgl. Botschaften der Regierung an den Grossen 32
PKG 1999
E. 7 Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Die Berufung ist nur gegen prozesserledi- gende Sach- und Prozessentscheide der Regierung gege- ben, nicht aber gegen (prozessuale) Zwischenentscheide (in casu Rückweisung der Sache durch die Regierung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung). ZF 99 33 Beschluss vom 2. Juni 1999 3 3
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
6 PKG 1999 äusserst fraglich sein, gilt es doch in diesem Zusammenhang zu berücksich- tigen, dass insgesamt sechs Verhandlungen bzw. Sitzungen stattgefunden ha- ben und dass aussagekräftige Protokolle hierzu praktisch fehlen. Die Vorin- stanz wird also der Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. ZF 99 60 Urteil vom 2. November 1999 ZF 99 61 6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB). Die vormundschaftsrechtliche Berufung ist nicht nur ge- gen Sachurteile der Bezirksgerichtsausschüsse gegeben, sondern gegen sämtliche prozesserledigenden Entschei- de wie die in casu angefochtene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten zufolge Rückzugs der Be- schwerde. Aus den Erwägungen: Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, kann die Sache nach fester bündnerischer Gerichtspraxis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Rege- lung durch den betreffenden Gerichtspräsidenten als erledigt abgeschrie- ben werden. Es bedarf hierfür keines förmlichen Beschlusses jener Instanz, welche für die materielle Behandlung der Angelegenheit zuständig gewesen wäre. Dies blieb denn auch im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestrit- ten, und es hat insbesondere die Berufungsklägerin hierzu in ihrer Eingabe an die Zivilkammer keine Rügen erhoben. In Vormundschaftssachen ergangene Entscheide der Bezirksge- richtsausschüsse können gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Im Rahmen der letzten Totalrevision des EGzZGB, die zu der vom Volk am 12. Juni 1994 angenommenen und von der Regierung auf den 1. Oktober 1994 in Kraft ge- setzten Fassung führte, war anfänglich noch vorgesehen gewesen, die Regie- rung weiterhin als zweite Aufsichts- und Beschwerdeinstanz zu belassen. Um den von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Verfahrensgarantien zu genü- gen, entschied sich dann aber der Gesetzgeber, anstelle der Regierung - un- ter Beibehaltung der bisherigen Kompetenzausscheidung zwischen dem Be- zirksgerichtsausschuss und der oberen Instanz (vgl. hierzu PKG 1995 4 24).
- als zweitinstanzliche Aufsichts- und Weiterzugsbehörde das Kantonsge- richt (genauer dessen Zivilkammer) treten zu lassen. Den Zugang zu ihr er- möglichen sollte fortan naturgemäss nicht mehr wie bisher die Verwaltungs- beschwerde, sondern neu (und wiederum als einziges Rechtsmittel) die zivilrechtliche Berufung (vgl. Botschaften der Regierung an den Grossen 32
PKG 1999 7 Rat 1993/94 S. 179). Entgegen dem, was der zu enge Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 EGzZGB glauben zu machen scheint, kann die gesetzliche Lösung nicht den Sinn haben, dass ausschliesslich zur Verfügung stehende Rechts- mittel dahin zu beschränken, dass mit ihm, obwohl dies im Normalfall so sein wird, lediglich Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse angefochten wer- den können. Der Weiterzugsregelung gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB müs- sen vielmehr, sollen nicht stossende Ungleichheiten geschaffen werden, sämtliche prozessbeendenden Erkenntnisse unterliegen. Dass dem so sein muss, erhellt noch aus folgendem Grund. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes, sie seit dem Inkrafttreten des revidierten EGzZGB er- gangen ist, können der Zivilkammer in Vormundschaftsangelegenheiten mit dem Rechtsmittel der Berufung unter anderem auch Fragen der Kostenver- teilung sowie der Bemessung und Zusprechung aussergerichtlicher Entschä- digungen unterbreitet werden, sei es allein oder zusammen mit weiteren an- gefochtenen Punkten (vgl. PKG 1995 6 35, 1997 3 17). Es gibt nun nichts Stichhaltiges, welches dafür sprechen würde, eine solche Überprüfungsmög- lichkeit nur zuzulassen, wenn die Kosten und Entschädigungsregelung Teil ei- nes durch den Bezirksgerichtsausschuss gefällten Sachurteils bildet, nicht aber dann, wenn sie zu einer prozesserledigenden Verfügung des Bezirksge- richtspräsidenten gehört. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, nur im einen Fall eine Weiterzugsmöglichkeit an eine kantonale Instanz zur Verfügung zu stellen, leuchtet doch nicht ohne weiteres ein, dass ein un- billiger Kostenentscheid weniger anfechtungswürdig sein soll, wenn er im Rahmen einer Präsidialverfügung ergeht. Gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums M. vom 16. November 1999 konnte somit grundsätzlich die Berufung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EGzZGB ergriffen werden, und es stände insoweit einem Eintreten auf das Rechtsmittel nichts entgegen. ZF 99 79 Urteil vom 4. April 2000 7 - Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Die Berufung ist nur gegen prozesserledi- gende Sach- und Prozessentscheide der Regierung gege- ben, nicht aber gegen (prozessuale) Zwischenentscheide (in casu Rückweisung der Sache durch die Regierung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung). ZF 99 33 Beschluss vom 2. Juni 1999 3 3